Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§
172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht
des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers nach §§ 73a
SGG, 114
ZPO verneint; die wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§
114 ff
ZPO liegen vor.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 GG gebietet i V m dem u. a. in Art.
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art.
19 Abs.
4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht
entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, aaO., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993,
1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht
bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht
den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig
hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags
am 25. Februar 2010 (vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)
die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Zu Unrecht hat das Sozialgericht vorliegend angenommen, das Rechtsschutzziel
des Klägers sei auf die Gewährung des Merkzeichens H gerichtet. Tatsächlich hat der Beklagte die Voraussetzungen des Merkzeichens
H in seinem Bescheid vom 14. Mai 2002 bestandskräftig und unbefristet festgestellt; lediglich die Zuerkennung eines Ausweises
war befristet. Verfahrensrechtlich folgerichtig hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 19. April 2007 den Bescheid vom 14.
Mai 2002 aufgehoben und sich hierbei auf die Vorschrift des § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) gestützt.
Vor diesem Hintergrund kann die (Anfechtungs-)Klage des Klägers, soweit sie sich auf das Merkzeichen H bezieht, nur dann abgewiesen
werden, wenn nachgewiesen ist, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
gegenüber dem Bescheid vom 14. Mai 2002 eingetreten war und hierdurch die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Merkzeichens
H entfallen waren. Die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts tragen dieses Ergebnis jedenfalls nicht zwingend, zumal
sie vom Sozialgericht bislang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Gewährung und nicht unter dem Gesichtspunkt der Aberkennung
des Merkzeichens H gewürdigt worden sind.
Hierbei kann offen bleiben, ob zur Klärung der aufgeworfenen Fragen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
erforderlich gewesen ist; selbst wenn ein solches Gutachten vorliegend entbehrlich sein sollte, gebietet jedenfalls die vorstehend
umschriebene rechtliche Unsicherheit in der Bewertung der angefochtenen Bescheide, das Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht
nach §
114 ZPO zu bejahen.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Sozialgericht inzwischen die Klage abgewiesen
und der Kläger hiergegen Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat, denn maßgeblich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
ist - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Gesuchs, und zu diesem
Zeitpunkt lag noch keine das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache beendende Entscheidung des Sozialgerichts vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§
177 SGG).