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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2016 - 15 SO 141/12
Sozialhilfe - Kosten der Pflege in stationärer Einrichtung - Wunsch- und Wahlrecht - Kostenvergleich - unverhältnismäßige Mehrkosten - Berechnung vor Einkommensanrechnung
Für den Kostenvergleich gem. § 9 Abs 2 SGB 12 ist nicht auf die Kosten abzustellen, die sich nach einer Einkommensanrechnung für den Sozialhilfeträger ergeben, sondern auf die Kosten vor Einkommensanrechnung und damit auf die Tagessätze der Einrichtungen.
Normenkette:
SGB XII § 61 Abs. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2
,
SGB XII § 75
Vorinstanzen: SG Neuruppin 30.04.2012 S 14 SO 75/10
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. April 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 06. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. November 2009 bis zum 16. Juli 2014 die ungedeckten Heimkosten in Höhe von insgesamt 11.459,83 Euro zu gewähren und diese an die Beigeladene zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu ¾ zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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