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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2019 - 15 SO 15/19 B ER
Vorläufige Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe Leistungsausschluss für EU-Bürger Inländergleichstellung des EFA
Unionsbürger, die - zugleich - Staatsangehörige eines Signatarstaats des EFA und gemäß den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, i.d.F. ab 29. Dezember 2016, wegen der Art ihres materiellen Freizügigkeitsrechts oder des Fehlens eines materiellen Freizügigkeitsrechts von Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, können aufgrund der Inländergleichstellung des EFA einen Anordnungsanspruch auf einstweilige Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe haben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.01.2019 S 195 SO 1733/18 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2019 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zum Lebensunterhalt dem Grunde nach für die Zeit seit Zugang dieses Beschlusses per Telefax bis zum 30. Juni 2019, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft in der Hauptsache, zu gewähren. Für Zeiten des Aufenthaltes des Antragstellers in einem Krankenhaus sind lediglich Leistungen der Krankenhilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: