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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2016 - 15 SO 183/16 B ER
Pflegeversicherung Hilfe zur Pflege Einstweiliger Rechtsschutz Bindungswirkung der Feststellungen des MDK
1. Grundsätzlich ist der Sozialhilfeträger an die Feststellungen des MDK hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit gebunden (§ 62 SGB XII).
2. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des MDK über den Umfang der Pflege, muss der Sozialhilfeträger (im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 20 SGB X) eigenständig ermitteln und entscheiden.
3. Wenn die erforderlichen ärztlichen Feststellungen nicht vorliegen, kann der Sozialhilfeträger nicht auf Grund von Einschätzungen von Pflegekräften die Hilfe zur Pflege, die vorher jahrelang gewährt wurde, einstellen.
Normenkette:
SGB XII § 62
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Berlin 08.07.2016 S 195 SO 878/16 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Zugang dieses Beschlusses per Telefax, vorläufig bis zum 31. Dezember 2016, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Hilfe zur Pflege in folgendem Umfang zu gewähren:
(LK = Leistungskomplex)
LK 2 (kleine Morgen/Abendtoilette): 12 mal wöchentlich
LK 3b (Baden): 1 mal wöchentlich
LK 4 (große Morgen/Abendtoilette): 1 mal wöchentlich
LK 7a (Darm/Blasenentleerung): 14 mal wöchentlich
LK 7b (Darm/Blasenentleerung): 7 mal wöchentlich
LK 11a (kleine Reinigung): 2 mal wöchentlich
LK 11b (große Reinigung): 1 mal wöchentlich
LK12 (Wäschepflege): 1 mal wöchentlich
LK 13 (Einkaufen): 1 mal wöchentlich
LK 14 (Mittag kochen): 1 mal wöchentlich
LK 15 (kleine Mahlzeit): 20 mal wöchentlich
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängig gewesene Verfahren S 195 SO 878/16 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 14. Juni 2016 bewilligt und Rechtsanwältin P beigeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu 9/10 zu erstatten.
Kosten für das Beschwerdeverfahren L 15 SO 187/16 B ER PKH sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren L 15 SO 183/16 B ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 19. Juli 2016 bewilligt und Rechtsanwältin P beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: