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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2016 - 1 KR 118/14
Sozialrechtliche Versicherungspflicht einer zahnmedizinischen Verwaltungshelferin Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
1. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.
2. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.
3. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 27.02.2014 S 81 KR 1278/12
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5 000,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: