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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2009 - 1 KR 16/09
Sozialversicherungspflicht wegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Angestelltentätigkeit einer Ehefrau im Unternehmen ihres behinderten Ehemannes
Eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV einer Ehefrau bei ihrem behinderten Ehemann liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis bewusst beibehalten wird, auch wenn sie gleichzeitig ihren Ehemann betreut und anleitet.
Eine an sich rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheidet (hier: abhängige Beschäftigung einer Ehefrau nach § 7 Abs. 1 SGB IV bei ihrem behinderten Ehemann). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 11.12.2008 S 36 KR 2428/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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