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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2017 - 1 KR 197/17
Krankengeld Beendigung der Mitgliedschaft in einer KV Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers
1. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat.
2. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte.
3. Der Herstellungsanspruch kann einen Sozialleistungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist.
4. Voraussetzung ist also, abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung, dass der dem Betroffenen entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann; umgekehrt bedeutet dies, dass in Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum bleibt.
5. Auch bei einem vorangegangenen rechtswidrigen Verwaltungshandeln gibt er keine Rechtsgrundlage für im Gesetz nicht vorhergesehene Begünstigungen.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin 07.03.2017 S 122 KR 1519/14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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