Sozialversicherungspflicht einer Sozialarbeiterin im Rahmen eines Projekts zur Unterstützung von Schulverweigerern auf der
Grundlage eines Honorarvertrages
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen während ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit
vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012.
Der Kläger ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er hat sich insbesondere die Erziehung, Ausbildung und
Fortbildung, die berufliche und medizinische Rehabilitation sowie die soziale Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen
ohne Rücksicht auf deren konfessionelle Zugehörigkeit und soziale Herkunft nach christlichen und vereinseigenen pädagogischen
Grundsätzen zur Aufgabe gemacht. Dazu betreibt er u. a. Jugenddörfer, Jugendwohnheime, Bildungszentren, Schulen und sonstige
geeignete Einrichtungen. Hierfür beschäftigt er ca. 180 angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Daneben betreibt er das Projekt "S - die ...". Im Rahmen dieses Projekts werden in Kooperation mit Schulen und der Stadt U
für Schulverweigerer individuelle Hilfen organisiert und koordiniert, um so betroffenen Schülern eine zweite Chance auf einen
erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen.
Für dieses Projekt war die Beigeladene im Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012 tätig. Sie ist von Beruf Diplom-Sozialpädagogin
und Sozialarbeiterin und arbeitet hauptberuflich in Teilzeit bei einem örtlichen Kinderschutzbund. Grundlage der Tätigkeit
der Beigeladenen bei dem Kläger war ein als Honorarvertrag überschriebener Vertrag vom 22. Februar 2012. Die Klägerin verpflichtete
sich, folgende Leistungen zu erbringen:
- Unterstützungsmaßnahmen, wie Einzelförderung, Freizeitaktivitäten nach Rücksprache
- Schulische Begleitung und Vertiefung von Lerninhalten für Schülerinnen und Schüler des Projektes "...".
Sie verpflichtete sich weiter, vom Kläger gestellte Unterlagen und Arbeitspapiere, nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers
außerhalb des Aufgabengebietes zu verwenden. Weiterhin war sie verpflichtet, dem Kläger folgende Unterlagen zur Verfügung
zu stellen:
- alle relevanten Informationen, die zur Durchführung der Hilfen erforderlich sind,
- regelmäßige, schriftliche, 14tägige Rückmeldung über den Verlaufstand der Unterstützungsmaßnahme an die Koordinierungsstelle
"..." U.
Nach § 4 des Vertrages erhielt die Beigeladene von dem Kläger ein Honorar für bis zu vier Wochenstunden in Höhe von 15,00
€ je Stunde. Die Beigeladene sollte jeweils eine Rechnung stellen und Steuern sowie Sozialabgaben selbst tragen. Die Zahlung
von Urlaubsgeld und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vereinbart. Über die geleisteten Stunden war ein Stundennachweis
zu führen. Vereinbart war ferner eine Weisungsfreiheit. Für Freizeitaktivitäten gab es ein einheitliches Budget für alle Betreuten,
Kosten waren zuvor zu beantragen. Im streitbefangenen Zeitraum betrugen die Einkünfte der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit
für den Kläger monatlich zwischen 60,00 € und 135,00 €. Sie betreute hierbei eine Schülerin, die in schwierigen Verhältnissen
lebte. Sie begleitete die Schülerin, lernte mit ihr und nahm an Fördergesprächen zwischen dem Kläger und dem Vater und dem
Kind teil. Etwa 14-tägig gab sie bei dem Kläger Rückmeldung und überreichte monatliche Stundennachweise.
Am 6. Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen
in ihrer Tätigkeit für den Kläger. Im Rahmen dieses Verfahrens bezeichnete sich die Beigeladene selbst als "freie berufliche
Mitarbeitern, Honorarkraft". Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert und übe keine unternehmerische
Tätigkeit aus.
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.
November 2012 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2013 zurück. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage und eine Eingliederung durch
fachliche Begleitung und eine Qualitätskontrolle des Klägers bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2013 beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 5.
Juni 2013 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass die Beigeladene selbständig
gewesen sei. Sie sei nicht in seinem Betrieb eingegliedert gewesen, da kein Dienstplan bestanden habe und auch keine Abstimmung
der Anwesenheit oder des Urlaubs geschuldet gewesen sei.
Das Sozialgericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 den Einrichtungsleiter des Klägers, Herrn
M T, zu dem Projekt "..." befragt. Er hat die dortige Arbeit wie folgt beschrieben:
"Es war ausgerichtet auf die Unterstützung von Schulverweigern. Dieses Projekt gehörte nicht zu unserem Kerngeschäft, hierzu
brauchten wir Kooperationspartner. Wie haben einen Koordinierungsstelle eingerichtet, das war eine Angestellte von uns. Sie
hat Anfragen von Eltern und Schulen entgegengenommen, war für das Case-Management verantwortlich und hat den Hilfeplan ausgearbeitet.
Wenn die individuellen Hilfen für den Schulverweigerer feststanden, wurden die Aufgaben an eine freie Mitarbeiterin oder einen
freien Mitarbeiter delegiert."
Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die
Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse des Klägers bzw. seine
Klagebefugnis sei auch hinsichtlich der Feststellung der Beklagten, dass Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung bestehe, zu bejahen. Versicherungsfreiheit setze Versicherungspflicht voraus. Im Übrigen träfen
den Arbeitgeber auch bei versicherungsfreien Personen noch weitere sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen.
Die Klage sei aber nicht begründet. Zwar spräche die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffene vertragliche Regelung
gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, weil ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Honorarvertrag kein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen solle. Die Beigeladene habe ferner keinen Anspruch auf Urlaub,
Entgeltfortzahlung oder sonstige Sozialleistungen gehabt. Die Umstände der tatsächlichen Zusammenarbeit wichen aber zur Überzeugung
der Kammer von dem vertraglich vorgegebenen Willen ab. So sei die Beigeladene zur Überzeugung der Kammer in die Arbeitsorganisation
des Klägers eingegliedert gewesen. Die Beigeladene habe die von der Koordinierungsstelle im projektbezogenen "Case-Management"
erarbeiteten Zielvorgaben und Bedarfsplanungen übernommen. Sie habe an Fördergesprächen zwischen dem Kläger und der Familie
teilgenommen, sie habe mit den Stundenzetteln, die sie auszufüllen hatte, Unterlagen für die Fallakten des Klägers geliefert
und damit - nicht nur gesetzlich vorgegebene - sondern im Interesse des Klägers gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete
Dokumentationspflichten für die Führung elektronischer Fallakten zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle erfüllt. Die Arbeit der
Koordinierungsstelle des Klägers belege, dass die Beigeladene nicht getrennt vom Betrieb des Klägers eigenverantwortlich agiert
habe, sondern in rechtlich und tatsächlich eng angebundener Zusammenarbeit im Rahmen der vom Kläger ausgewählten Maßnahmepalette
tätig gewesen sei. Die Beigeladene habe bei der Durchführung ihrer Tätigkeit auch den Weisungen des Klägers unterlegen. Sie
habe zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit frei entscheiden können, welche Schwerpunkte sie setze und welche Maßnahmen sie ergreife,
diese Freiheit habe jedoch auch ein angestellter Pädagoge des Klägers gehabt. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit
an der von dem Kläger vorgegebenen Projektbeschreibung habe orientieren müssen.
Entscheidend sei weiter, dass die Beigeladene keinerlei unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe in der mündlichen
Verhandlung angegeben, dass ihr Motiv für die Tätigkeit bei dem Kläger die Möglichkeit eines Zuverdienstes gewesen sei. Sie
war nach ihrer glaubhaften Darstellung nicht ansatzweise unternehmerisch am Markt tätig. Da das Arbeitsentgelt der Beigeladenen
regelmäßig im Monat 400,00 € nicht überstiegen habe, sei sie nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch geringfügig beschäftigt
und damit versicherungsfrei.
Gegen das ihm am 17. Juli 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. Juli 2014. Zur Begründung
hat er ausgeführt, dass die Beigeladene weder in den Arbeitsalltag noch in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen sei.
Das Arbeitsverhältnis sei "separat" geführt worden. Die Beigeladene habe ihre Arbeit am zu betreuenden Schüler frei gestalten
können. Es habe der alleinigen Beurteilung der Honorarkraft oblegen, wie sie das Maßnahmeziel erreiche. Ob Honorarkräfte für
sich selbst einen entsprechenden Plan erstellten, sei von ihm nicht kontrolliert worden. Eine Anknüpfung an Belange des Gesetzgebers
bzw. der Projektverantwortlichen sei insofern unschädlich und habe darauf keinen unmittelbaren Einfluss gehabt. Die Beigeladene
sei in ihrer originären Tätigkeit nicht weisungsunterworfen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beigeladene keinerlei
unternehmerisches Risiko auf sich genommen habe. Der Hinzuverdienst habe ohne weiteres wegfallen können, insbesondere dann,
wenn die Beziehung zwischen Betreuerin und Schulverweigerin nicht tragfähig und belastbar gewesen sei. Hier liege ein wesentlicher
Unterschied zum angestellten Mitarbeiter des Klägers. Die Beigeladene habe auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, Aufträge
abzulehnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit für
den Kläger nicht der Versicherungspflicht aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zu den Umständen der Tätigkeit der Beigeladenen und über die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle (Case-Management)
des Klägers Beweis erhoben, durch die Vernehmung der Mitarbeiterin dieser Koordinierungsstelle, Frau M B-T als Zeugin. Wegen
der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die Anlage zur Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung des 1. Senats vom 4. Dezember
2014 verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
die dem Senat vorgelegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beigeladene war in der Zeit von März
bis Juli 2012 bei dem Kläger abhängig beschäftigt und in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme
einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III, §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
1 Nr.
1 SGB VI und §
20 Abs.
1 Nr.
1 SGB XI. Der Begriff der Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
SGB IV - näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit
insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist
eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine
abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung
des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien
berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris-RdNr. 16).
Auszugehen für die Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus einer abhängigen Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten
getroffenen vertraglichen Abreden. Die sich aus dem Vertragstext ergebende Einordnung muss aber auch vor den tatsächlichen
Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand
einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die
tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen
Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17).
An diesen Grundsätzen gemessen war die Beigeladene bei dem Kläger beschäftigt. Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
geschlossene "Honorarvertrag" vom 22. Februar 2012 spricht zwar dem ersten Anschein nach dafür, dass die Beteiligten eine
selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Dafür spricht schon seine Überschrift und die ausdrückliche Festlegung, dass die
Beigeladene bei Durchführung dieses Vertrages keinerlei Weisungen des Auftraggebers oder seiner Angestellten unterlieg(e)".
Allerdings hat sich die Beigeladene in dem Vertrag verpflichtet, verschiedene Leistungen zu erbringen. So hat sie sich nicht
nur verpflichtet, die von ihr geschuldete Hauptleistung, die zu betreuende Schülerin zu unterstützen, zu erbringen, sondern
sie hat gegenüber dem Kläger Verpflichtungen übernommen, die eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers begründen.
So unterliegt sie bereits bei der Erbringung der Hauptleistung Einschränkungen durch den Kläger. Freizeitaktivitäten mit der
von ihr zu betreuenden Schülerin durfte sie nur nach Rücksprache mit dem Kläger unternehmen. Entgegen der vertraglichen Absprache
war die Beigeladene damit bereits bei der Erbringung ihrer vertraglichen Hauptschuld weisungsunterworfen. Daneben oblagen
der Beigeladenen Informationspflichten und die Verpflichtung, dem Kläger alle zwei Wochen schriftlich über Verlaufsstand der
Unterstützungsmaßnahmen zu berichten.
Die Beigeladene war also schon vertraglich, aber auch in tatsächlicher Hinsicht, in die Organisation des Klägers eingebunden.
Bereits der Einrichtungsleiter des Klägers, der Zeuge T hat hierzu erstinstanzlich ausgeführt, dass die Koordinierungsstelle
für das "Case-Management" verantwortlich gewesen sei und den Hilfeplan ausgearbeitet habe. Erst wenn die individuellen Hilfen
für den Schulverweigerer festgestanden hätten, seien die Aufgaben an eine freie Mitarbeiterin oder einen freien Mitarbeiter
delegiert worden.
Das Sozialgericht hat deshalb zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert
war. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen und ausführliche Begründung des angefochten Urteils des
Sozialgerichts Berlin (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Zeugin B-T hat schließlich als Leiterin der Koordinierungsstelle die Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. Sie
hat zunächst den Betreuungsbedarf ermittelt und entsprechende Maßnahmen koordiniert. So hat sie im Rahmen eines Hausbesuches
mit den Eltern des Kindes zunächst versucht, die "Peer-Group", also das soziale Umfeld und die Lebensumstände des Kindes,
zu ermitteln. Anschließend hat sie mit Mitarbeitern der Koordinierungsstelle die "weiteren Schritte" besprochen. Im Rahmen
eines Fördergesprächs, an dem in der Regel die Eltern, die Klassenlehrer, ggf. die Schulleitung und, sofern notwendig, Vertreter
der Jugendhilfe teilnahmen, wurde "erarbeitet, welche Unterstützung der junge Mensch braucht." Entsprechend den individuellen
Defiziten des Jugendlichen hat die Koordinierungsstelle im Anschluss den "geeigneten Helfer" ausgewählt. Die Zeugin hat einen
ersten Termin mit den Eltern vereinbart und den Kontakt hergestellt. Im Folgenden fanden dann regelmäßig Förderplangespräche
statt, an denen auch die Beigeladene teilgenommen hat. Ihre Teilnahme war notwendig, so die Zeugin, weil im Rahmen dieses
Förderplangespächs der "Baustein von (der Beigeladenen) gebraucht" worden ist. War die Beigeladene verhindert, wurde vorab
telefonisch der Stand der Entwicklung des Kindes abgeklärt oder die Zeugin hat die Beigeladene gebeten, per Mail den Entwicklungsstand
mitzuteilen.
Welche Vorschläge aus dem Förderplangespräch dann letztlich umgesetzt werden sollten, hat dann die Zeugin oder ihre Kollegin
aus der Koordinierungsstelle entschieden. Diese Entscheidung ist dann der Beigeladenen mitgeteilt worden. Die Beigeladene
arbeitete damit nicht frei und nicht eigenverantwortlich, sondern wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, in eng angebundener
Zusammenarbeit im Rahmen der vom Kläger vorgegebenen Arbeitsorganisation. So hatte die Beigeladene auch hinsichtlich der Gewährung
einzelner konkreter Maßnahmen keine eigenständige Entscheidungsbefugnis. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass die Beigeladene
ihr vortragen musste, falls ein konkreter Bedarf vorhanden war. Bestand ein Bedarf, weil ein Buch oder Sportzeug fehlte, hat
die Zeugin, und nicht die Beigeladene, die Kaufentscheidung getroffen.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in dieser Tätigkeit
für den Kläger versicherungsfrei war. Der Senat sieht auch insoweit und wegen der weiteren Begründung von der Darstellung
der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§
153 Abs.
2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.