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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2012 - 1 KR 269/12
Höhe der Verzinsung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Die Regelung des § 18 Abs. 5 des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung in Brandenburg schließt einen Anspruch auf höhere Prozesszinsen ebenso aus wie einen solchen auf höhere Verzugszinsen.
Die Regelung des § 18 Abs. 5 des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung in Brandenburg schließt einen Anspruch auf höhere Prozesszinsen ebenso aus wie einen solchen auf höhere Verzugszinsen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 291
,
BGB § 496
,
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Neuruppin 22.05.2012 S 9 KR 146/08
Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2012 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die vollen Kosten des Berufungsverfahrens und 10 Prozent der Kosten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht zu tragen. Die Beklagte hat 90 % der Kosten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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