Sozialversicherungspflicht des Kommanditisten einer KG; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1).
Am 14. September 2006 schloss der Kläger zu 2) mit sechs anderen Gesellschaftern einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung
der Klägerin zu 1). Der Kläger zu 2) sollte mit fünf anderen Kommanditisten eine Stammeinlage von jeweils 500 € erbringen,
der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) war dagegen von der Verpflichtung zur Erbringung einer Einlage freigestellt
und nach dem Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu 1) berechtigt und verpflichtet.
Auch oblag ihm die alleinige fachlich-technische Leitung der Gesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft ist der Einbau von
Baufertigteilen, insbesondere im Bereich der Fassadenmontage, sowie der Trockenbau. Wesentlicher Unternehmensgegenstand ist
Fassadenmontage und Metallbau, das beinhaltet das Anbringen vorgefertigter Blechelemente auf einer bestehenden Stahlkonstruktion.
Nach dem Gesellschaftsvertrag werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
jeder Gesellschafter hat eine Stimme. An Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist der Komplementär mit 40 % und sind die Kommanditisten
mit jeweils 10 % beteiligt. Der Geschäftsanteil der Kommanditisten ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister vom 15.
Oktober 2010 auf jeweils 2.000,- € heraufgesetzt worden.
Die Aufträge der Gesellschaft werden durch ihren Komplementär akquiriert. Die Kommanditisten stellten der Klägerin zu 1) ihre
Arbeitskraft zur Verfügung, indem sie handwerkliche Leistungen bei der Erfüllung der von der Klägerin zu 1) geschlossenen
Werkverträge erbringen. Das Material für die Montage stellt der Auftraggeber zur Verfügung, allerdings benutzen die Kommanditisten
ihr eigenes Werkzeug. Besondere Verträge über die Erbringung der Arbeitsleistung sind zwischen ihnen und der Klägerin zu 1)
nicht geschlossen worden. Neben den Kommanditisten gibt es im Betrieb der Klägerin zu 1) auch Arbeitnehmer, bei erheblichem
Arbeitsanfall werden zudem Subunternehmer eingesetzt. Die Kommanditisten erbringen ihre Leistungen nach Absprache mit den
übrigen Kommanditisten und dem Komplementär. Entscheidend für die Arbeitszeiten ist der vorhandene Arbeitsanfall. Einkünfte
beziehen die Kommanditisten während des laufenden Kalenderjahres aus Entnahmen, die mit der sich für sie ergebenden Beteiligung
am Jahresgewinn zu verrechnen sind. Für den Kläger zu 2) sind bei der Klägerin zu 1) im Jahr 2006 Entnahmen in Höhe von 7.000,-
€, im Jahr 2007 in Höhe von 14.000,- €, im Jahr 2008 in Höhe von 18.300,- €, im Jahr 2009 in Höhe von 14.236,30 €, im Jahr
2010 in Höhe von 20.834,- €, im Jahr 2011 von 21.584,32 € und im Jahr 2012 in Höhe von 16.356,92 € verbucht worden.
Am 4. Juni 2009 stellte der Kläger zu 2) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status. Seine Tätigkeit für die Klägerin zu 1) habe am 25. September 2006 begonnen. Nach Anhörung der Kläger stellte die Beklagte
durch an beide Kläger gerichteten Bescheid vom 3. August 2010 fest, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit seit Beschäftigungsbeginn
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 25. September 2006. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, dass die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen würden. Kommanditisten, die in einer
Kommanditgesellschaft gegen Entgelt beschäftigt würden, seien grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie seien von der Geschäftsführung
ausgeschlossen und hätten keine Vertretungsmacht. Auch nach § 4 des für die Klägerin zu 1) geltenden Gesellschaftsvertrages
obliege die Geschäftsführung ausschließlich dem Komplementär, so dass die Kommanditisten keinen maßgeblichen Einfluss auf
die Geschicke des Unternehmens hätten. Aufgabe der mitarbeitenden Kommanditisten sei es, eine Tätigkeit als Metallbauer auszuüben.
Die Akquirierung neuer Kunden und die Ausgestaltung der Verträge sei dagegen ausschließlich Sache des Komplementärs. Aus der
weisungsfreien Ausübung der Arbeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da die Arbeit entsprechend
dem Gesellschaftszweck im Wege einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verrichtet werde. Die fachlich
technische Leitung obliege dem Komplementär. Auch wenn sich ein Weisungsrecht nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, sei
aufgrund der gesellschaftlichen Regelungen zur geschuldeten Dienstleistung davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) sich seine
Arbeit nicht im Wesentlichen frei aussuchen könne. Er unterliege einer Vorausplanung. Der Einsatz eigener Werkzeuge spreche
nicht für eine selbständige Tätigkeit, da dies in handwerklichen Bereichen auch für abhängig Beschäftigte die Regel sei. Der
Kläger zu 2) setze die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein. Ein typisches Unternehmerrisiko bestehe in dem
Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals. Ein solches Risiko trage der Kläger zu 2) nicht. Ein späterer Versicherungsbeginn
als unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit komme nicht in Betracht, weil der Antrag auf Statusfeststellung nicht innerhalb
eines Monats nach Beginn der Beschäftigung gestellt worden sei.
Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, dass der Kläger zu 2) keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe.
Er werde lediglich auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage tätig. Entsprechend erhalte er kein festes monatliches Gehalt, sondern
lediglich monatliche Vorabentnahmen auf den erwarteten Jahresgewinn der Gesellschaft. Sein unternehmerisches Risiko liege
darin, dass seine Einkünfte gewinnabhängig seien. Insoweit könne er auch an Verlusten der Gesellschaft teilnehmen. Als Kommanditist
habe der Kläger zu 2) ein eigenes Stimmrecht, mit dem er im Zusammenwirken mit den anderen Gesellschaftern die Geschicke der
Gesellschaft beeinflussen könne. Die Gesellschaft werde zwar durch die von ihr abgeschlossenen Verträge gebunden. Dies könne
eine Fremdbestimmtheit des Kommanditisten aber nicht begründen. Die Verpflichtung, an der Einhaltung der Verträge mitzuwirken,
ergebe sich aus der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Treuepflicht. Es sei abwegig, deswegen von einem Weisungsrecht
auszugehen. Die Kommanditistenstellung ermögliche dem Kläger zu 2), mit einer betragsmäßig geringen Einlage eine unternehmerische
Tätigkeit mit allen Chancen und Risiken auszuüben.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Erwägungen
aus dem Bescheid vom 3. August 2010 zurück.
Dagegen richten sich die am 30. Mai 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage der Klägerin zu 1) und die am 9.
Juni 2011 eingegangene Klage des Klägers zu 2). Das Sozialgericht hat die Klagen durch Beschluss vom 13. September 2011 zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sie durch Gerichtsbescheid vom 27. August 2013 abgewiesen. Die Beklagte
habe mit Recht die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit ab 25. September
2006 festgestellt. Grundsätzlich sei ein Beschäftigungsverhältnis neben einer gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings
schließe eine rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Hinweis auf BSG v. 8. August 1990 - 11 Rar 77/89) ein Beschäftigungsverhältnis aus, soweit der Gesellschafter Einzelanweisungen an sich im
Bedarfsfall jederzeit verhindern könne. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte stehe aber die Sozialversicherungspflichtigkeit
der Tätigkeit des Klägers zu 2) zur Überzeugung des Gerichts fest. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale
würden überwiegen. Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliege, sei es im Ergebnis nicht denkbar, dass der Kläger
zu 2) ausschließlich aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag tätig werde. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag seien
die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausdrücklich ausgeschlossen, nur der Komplementär sei für den gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zuständig, der Kläger zu 2) habe keinerlei Einflussmöglichkeit. Da er nur eine Stimme habe, brauche er auch
noch mindestens drei weitere Gesellschafter, um eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zu erreichen. Er trage kein
entscheidendes Unternehmerrisiko, weil seine Beteiligung an den Verlusten der Gesellschaft auf den Kommanditanteil i.H.v.
500 € beschränkt sei.
Gegen den ihnen am 6. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Kläger, die am 4. Oktober
2013 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen ist. Zu Unrecht habe das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Bei der anzustellenden Abwägungsentscheidung habe es nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern sich auf das Fehlen
eines Stimmrechts und eines Unternehmerrisikos beschränkt. Das angebliche Fehlen des Stimmrechts sei schon vom Sozialgericht
wieder relativiert worden durch den Hinweis, dass der Kläger zu 2) zusammen mit anderen Gesellschaftern maßgeblichen Einfluss
in der Gesellschaft ausüben könne. Insoweit wäre Raum für eine weitere Abwägungsentscheidung gewesen. Unrichtig sei auch,
das Unternehmerrisiko des Klägers zu 2) auf den möglichen Verlust der Kommanditeinlage zu beschränken. Der Kläger zu 2) trage
ein weitergehendes Unternehmerrisiko, weil er Arbeitgebereigenschaft habe, da die Klägerin zu 1) mehrere gewerbliche Arbeitnehmer
beschäftige. Im Übrigen hänge seine Einnahmesituation vom geschäftlichen Erfolg ab. Das Fehlen eines Arbeitsvertrages und
die Mitarbeit allein aufgrund des Gesellschaftsvertrages sei gerade ein Indiz für die Selbstständigkeit. Auch entspreche eine
solche Gestaltung dem tradierten Rechts- und Wirtschaftsalltag.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2010 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft
als mitarbeitender Kommanditist bei der Klägerin zu 1) seit dem 25. September 2006 nicht der Versicherungspflicht in der Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene zu 2) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Kläger zu 2) steht seit dem 25. September
2006 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin zu 1), aus der sich Versicherungspflicht zur Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ergibt.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimmt sich nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III, §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
1 Nr.
1 SGB VI und §
20 Abs.
1 Nr.
1 SGB XI. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung
danach erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach
der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des
Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 16).
Der Kläger zu 2) ist für die Klägerin zu 1) ab dem 25. September 2006 als Metallarbeiter tätig geworden. Die Klägerin zu 1)
ist eine Personengesellschaft in der Form einer KG und damit als eigenständiges Rechtssubjekt gegenüber dem Kläger zu 2) anzusehen.
Entsprechend ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägern nicht schon deswegen ausgeschlossen,
weil der Kläger zu 2) als Kommanditist (Mit-)Gesellschafter der Klägerin zu 1) war. In einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten
Personengesellschaft übt nur der Gesellschafter, der zur Vornahme der zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen
berechtigt ist, schon wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Position eine selbständige Erwerbstätigkeit aus (BSG v. 5. November 1980 - 11 RA 80/79 - juris Rn 16). Berechtigt zur Geschäftsführung war nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) aber nur ihr Komplementär,
nicht der Kläger zu 2) als Kommanditist. Allein der von ihm gehaltene Gesellschaftsanteil begründet deswegen noch keine Selbständigkeit.
Auch ein mitarbeitender Kommanditist kann zwar als selbständig anzusehen sein, wenn er aufgrund des Gesellschaftsvertrages
die Rechtsmacht hat, die Geschicke der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken zu lenken und damit einem zur Geschäftsführung
berufenen Gesellschafter gleichsteht (LSG Baden-Württemberg v. 24. Februar 2015 - L 11 KR 3995/13 - juris Rn 43; LSG Nordrhein-Westfalen v. 24. September 2014 - L 8 R 1104/13 - juris Rn 174). Das war hier aber ebenso wenig der Fall. Der Kläger zu 2) hat nach dem Gesellschaftsvertrag zwar ein Stimmrecht.
Er kann aber von den anderen Gesellschaftern jederzeit überstimmt werden, da er weder die Stimmenmehrheit hat noch ihm im
Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität eingeräumt worden ist. Allein aus seiner eigenen Rechtsstellung heraus ist der Kläger
zu 2) nicht in der Lage, über die Geschäfte der Klägerin zu 1) zu entscheiden. Deren Willensbildung untersteht nicht seinem
bestimmenden Einfluss. Demnach ist über das Vorliegen einer Beschäftigung des Klägers zu 2) unabhängig von den zwischen den
Klägern bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindungen zu entscheiden.
Für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zunächst von den zwischen
den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Klägern über die von
dem Kläger zu 2) zu verrichtenden Tätigkeiten liegt nicht vor. Der Gesellschaftsvertrag regelt lediglich die Tätigkeit des
Komplementärs in der Gesellschaft, nicht aber eine Mitarbeit des Klägers zu 2) als Kommanditist. Auch die gesetzlichen Regelungen
führen insoweit nicht weiter, weil die Übernahme eines Kommanditistenanteils noch nicht zur Erbringung von persönlichen Dienstleistungen
für die Gesellschaft verpflichtet. Selbst wenn danach eine ausdrückliche Regelung fehlt, spricht die Handhabung der Abwicklung
der erbrachten Arbeitsleistungen dafür, dass die Beteiligten selbst das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit zugrunde legten.
Dafür lässt sich insbesondere anführen, dass der Kläger zu 2) keinen festen Arbeitslohn erhalten hat, sondern nach § 13 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrages zur Entnahme berechtigt war. Steuerlich und handelsrechtlich wird der Kläger zu 2) so behandelt,
als habe er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Auch hat es - nach dem Vortrag der Kläger - nie eine Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall oder die Gewährung von bezahltem Urlaub gegeben.
Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz. Entsprechend kann sie nicht Gegenstand einzelvertraglicher
Vereinbarungen sein. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die dem Kläger zu 2) gezahlten Entgelte in anderen Zusammenhang
als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt werden. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
ist maßgeblich die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, der gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden
vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urt. v. 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17). Nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV kommt es für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere an auf das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Für eine solche Eingliederung des Klägers zu 2) in
die ihm - nach dem oben bereits ausgeführten - fremde betriebliche Organisation der Klägerin zu 1) spricht hier, dass ihm
der Ort und der Gegenstand der auszuübenden Tätigkeit sowie der Termin der Fertigstellung durch die Klägerin zu 1) vorgegeben
wurden. Angesichts des Gegenstandes der Tätigkeit des Klägers zu 2), nämlich als Metallarbeiter Montagearbeiten im Fassadenbereich
vorzunehmen, ist auch nicht erkennbar, dass ihm nennenswerte Gestaltungsspielräume für die Art und Weise der Ausführung verblieben
sein könnten. Die Art der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen erforderte eine umfassende funktional-arbeitsteilige
Eingliederung in einen vorgegebenen Arbeitsprozess. Aus dieser Eingliederung in die von der Klägerin zu 1) verfolgten arbeitstechnischen
Zwecke und der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an den Komplementär ergibt sich die Weisungsunterworfenheit des Klägers
zu 2), ohne dass dafür eine ausdrückliche vertragliche Verabredung erforderlich wäre.
Der Kläger zu 2) trug auch kein erhebliches Unternehmerrisiko. Allerdings ist es untypisch für einen Beschäftigten, wenn keine
feste Entlohnung vereinbart worden ist, die allein von seiner Arbeitsleistung abhängt. Dies war nach dem Vortrag der Kläger
hier aber der Fall, weil die Einkünfte des Klägers zu 2) aus seiner Beschäftigung sich ausschließlich nach der Ertragssituation
der Klägerin zu 1) bestimmen sollten. Ein Unternehmerrisiko liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt werden, der Erfolg des
Einsatzes der persönlichen oder sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG v. 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rn 35). Insoweit ist die Annahme eines Unternehmerrisikos also nicht auf den von dem Kläger zu 2) übernommenen Kommanditanteil
beschränkt. Es kann sich auch aus dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft ergeben, wenn der Ertrag noch unbestimmt und von verschiedenen
weiteren Faktoren abhängig ist. Allerdings ist ein solches unternehmerisches Risiko nur dann Indiz für eine selbständige Tätigkeit,
wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs der eingesetzten eigenen Arbeitskraft
gegenüberstehen (BSG v. 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rn 35). Daran fehlt es hier aber jedenfalls. Die Mitarbeit bei der Montage ließ dem Kläger nach der Übernahme des
Einsatzes keinen Raum dafür, den Einsatz seiner Arbeitskraft weitgehend autonom zu steuern. Die Art seiner Tätigkeit erforderte
vielmehr zwingend die Einordnung in vorgegebene Arbeitsabläufe. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die Entlohnung des
Klägers zu 2) wirklich nur nach der Ertragssituation erfolgte - wogegen spricht, dass nach Darstellung der Kläger in dem Schriftsatz
ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2012 die tatsächlichen Entnahmen des Klägers zu 2) fast durchweg und teilweise erheblich
über den auf ihn entfallenen Gewinnanteil lagen. Für den Senat steht auf der Grundlage der vorigen Erwägungen fest, dass die
tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers zu 2) die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigt. Damit
entstand auch dem Grunde nach Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung.
Liegt demnach eine abhängige Beschäftigung vor, sind nach §
14 SGB IV alle Einnahmen aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und dem Bestehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs
als beitragspflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Das betrifft die auf den Kläger zu 2) entfallenden Gewinnanteile in berechneter
und tatsächlich entnommener Höhe. Nach der Darstellung der Kläger gegenüber der Beklagten in dem Verwaltungsverfahren gehört
der angemessene zeitliche (Arbeits-)Einsatz der Kommanditisten für die betrieblichen Zwecke der Klägerin zu 1) zu den von
ihnen übernommenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Demnach besteht eine Wechselbezüglichkeit zwischen dem Arbeitseinsatz
der Kommanditisten und ihrem "Entnahmeanteil". Aufgrund der Höhe der von den Klägern mitgeteilten Entnahmen ist die Beklagte
zu Recht nicht von einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung im Sinne des §
8 SGB IV ausgegangen. Für eine Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V gibt es keinen Hinweis. Anhaltspunkte für eine erhebliche Unterbrechung der Arbeitsleistung des Klägers zu 2) seit seinem
Eintritt in die Kommanditgesellschaft liegen nicht vor. Auch die Kläger haben dazu nichts Substantiiertes vorgetragen. Zutreffend
hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, dass der spätere Eintritt von Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des
Feststellungsbescheides gemäß §
7a Abs.
6 SGB IV nicht in Betracht kommt, weil der Antrag auf Statusklärung nicht zeitnah nach Aufnahme der Beschäftigung durch den Kläger
zu 2) gestellt worden ist.
Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Bezug auf die Klage der Klägerin zu 1) nach §
197a SGG iVm §
154 Abs.
2 VwGO. Sie ergeht nach §
193 SGG, soweit die Klage des Klägers zu 2) betroffen ist. Die Verbindung der Klagen ändert nichts daran, dass nur die vom Kläger
zu 2) erhobene Klage nach §
183 SGG kostenfrei ist (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz v. 11. Dezember 2013 - L 6 R 152/12 B - juris).
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.