Tatbestand:
Streitig ist eine Vater-Kind-Maßnahme.
Der 1977 geborene Kläger zu 1) ist der Vater der 2002 geborenen Klägerin zu 2). Beide sind bei der Beklagten versichert. Die
Ehefrau des Klägers zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2). Die Familie lebt zusammen. Der Kläger zu 1) übt eine Tätigkeit
als DV-Kundenbetreuer im Umfang von 39 Stunden in der Woche aus, seine Ehefrau ist geringfügig beschäftigt.
Am 8. Juli 2011 beantragten die Kläger unter Vorlage einer Verordnung für den Kläger zu 1) und eines ärztlichen Attestes für
die Klägerin zu 2) die Gewährung einer Vater-Kind-Kur. Die Verordnung nennt als Diagnosen Adipositas und ein rez. Thorakalsyndrom,
als vorsorgerelevante Gesundheitsstörungen mehrfache Arbeitsunfähigkeiten und als relevante Schwierigkeiten und negative Kontextfaktoren
die Doppelbelastung durch Beruf und Familie. Die Beklagte befragte den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Dieser befand am 12. Juli 2011, dass die beantragte Maßnahme nicht medizinisch indiziert und sinnvoll sei, um die beschriebenen
Vorsorge-/Lehrziele zu erreichen. Stattdessen solle sich der Kläger zu 1) in fachärztliche Behandlung begeben, an einer Raucherentwöhnung
teilnehmen, Ernährungsberatungen in Anspruch nehmen, sportliche Aktivitäten entfalten und Heilmittel anwenden. Die Hauptlast
der Erziehung trage die Mutter. Eine besondere Belastung des Klägers zu 1) durch Erziehungsarbeit sei nicht ersichtlich. Entsprechend
lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Juli 2011 die Gewährung einer Vater-Kind-Kur ab.
Der Kläger zu 1) erhob Widerspruch und legte dazu ein Attest seiner behandelnden Ärztin Dr. G (Fachärztin für Allgemeinmedizin)
vor, wonach er an einem Erschöpfungssyndrom, einem Thorakalsyndrom, Adipositas und Schlafstörungen leidet. Bei der Klägerin
zu 2) bestünden Infektanfälligkeit und Adipositas. Wiederkehrende Belastungsreaktionen würden zu einer Überforderung des Klägers
zu 1) führen. Haushalt und Kindererziehung würden Mutter und Vater zu gleichen Teilen leisten. Eine Herausnahme aus dem häuslichen
und sozialen Umfeld könne eine weitere Chronifizierung verhindern. Ambulante Maßnahmen seien nicht möglich. Der Kläger ergänzte,
dass durch die häufigen Krankheiten seiner Tochter ein erheblicher Teil der Erziehungslast auf ihn falle. Bei seiner Frau
würden betreuungsbedingte Arbeitsausfälle zu Einkommenseinbußen führen. Nach Feierabend und am Wochenende sei er in den Haushalt
eingebunden, was seine Freizeit beschneide. Es fehle auch die Freizeit für eine gesunde Ernährung, was zu einem belastenden
Übergewicht führe. Es bestünden Partnerschaftsprobleme, finanzielle Sorgen und Belastungen in seinem Verhältnis zu seinen
Eltern und seiner Schwester. Die konsequente Wahrnehmung ambulanter Behandlungen sei ihm nicht möglich.
Nach nochmaliger Befragung des MDK wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2011 zurück.
Die beantragte Leistung sei für den Kläger zu 1) nicht medizinisch notwendig. Das habe der MDK bestätigt. Es seien keine außergewöhnlichen
vaterspezifischen Überlastungsfaktoren oder eine familiäre Konfliktsituation erkennbar. Anwendungen und Präventionsangebote
am Wohnort seien ausreichend. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) die Hauptverantwortung der Haushaltsführung
und Kindererziehung trage.
Dagegen richtet sich die am 7. November 2011 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangene Klage. Das Sozialgericht
hat bei der behandelnden Ärztin Dr. G einen Befundbericht eingeholt. Es hat den Arzt für Psychiatrie und Neurologie Prof.
Dr. H-GT mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens über die Kläger beauftragt. Für die Inhalte des
Befundberichtes vom 13. November 2012 und des Gutachtens vom 17. August 2013 wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage durch Urteil vom 11. Juli 2014 abgewiesen. Die Beklagte habe den Antrag auf
Gewährung einer stationären Kur zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung
des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung setze voraus, dass die Maßnahmen medizinisch erforderlich seien.
Die Gesundheitsrisiken oder Krankheiten müssten gerade auch auf der besonderen Belastung des Klägerszu1) als Vater beruhen.
Denn die Vorsorgemaßnahmen gemäß §
24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) und die Rehabilitationsmaßnahmen nach §
41 SGB verfolgten einen spezifischen Zweck. Sie dienten der Minderung von Belastungen, die in wesentlicher Hinsicht durch die
Stellung der Versicherten als Mutter/Vater eines oder mehrerer Kinder verursacht oder aufrechterhalten wurden. Solche Belastungen
fehlten hier aber. Das ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. T, die schlüssig und für das
Gericht nachvollziehbar seien. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers zu 1) lediglich
als leichte Gesundheitsschwächung einzuordnen seien, eine manifeste Erkrankung bestehe nicht. Die festgestellten Gesundheitsstörungen
könnten durch Maßnahmen der gesunden Lebensführung, insbesondere durch Optimierung der Ernährung und durch körperliche Betätigung
einschließlich ambulanter psychotherapeutischer Anleitung behandelt werden. Es liege nur eine leichte Schwächung der Gesundheit,
keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Auch bei der Klägerin zu 2) seien derzeit keine behandlungsbedürftigen Krankheiten
festzustellen. Die beim Kläger zu 1) aufgetretenen Gesundheitsstörungen seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Folge
der nicht optimalen Lebensführung und nicht durch die Eltern-Kind-Beziehung bzw. die Vaterrolle bedingt. Besondere Belastungen
für den Kläger zu 1)würden sich aus der Übernahme der Betreuung und Versorgung der Klägerin zu 2) als Vater nicht ergeben.
Die Klägerin zu 2) neige lediglich häufiger zu Infekten. Eine medizinisch begründete Notwendigkeit für die begehrte Vater-Kind-Kur
habe der Sachverständige nicht zu erkennen vermocht. Ambulante Maßnahmen zur Stabilisierung des geschwächten, aber nicht krankhaften
Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) könnten am Wohnort bzw. wohnortnah realisiert werden.
Gegen das ihnen am 22. Juli 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts richtet sich die am 4. August 2014 bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Kläger. Anspruchsgrundlage für die beantragte Leistung seien die §§
24,
41 SGB V. Nicht nachzuvollziehen sei der Einwand der Beklagten, dass eine spezifische Vater-Kind-Problematik nicht bestehe. In den
Begutachtungsrichtlinien für die Vorsorgeleistung "Mutter-Kind-Kur" fänden sich anerkannte Indikationen, welche der Kläger
erfülle, da er unter anderem an einem Erschöpfungssyndrom, Thorakalsyndrom, Adipositas und Schlafstörungen leide. Als relevante
Kontextfaktoren ließen sich feststellen: gesundheitliche Probleme der Klägerin zu 2), die zu einer Gesundheitsgefährdung des
Klägers zu 1) führen könnten, die Verantwortung für die Pflege von Familienangehörigen, Schwierigkeiten bei der Problembewältigung,
insbesondere denen des Alltags, ständiger Zeitdruck, finanzielle Sorgen und soziale Isolation. Auf das Vorliegen einer spezifischen
Vater-Kind-Problematik könne es daneben nicht ankommen. Die klassischen Risikofaktoren wie übermäßiger Alkohol-, Nikotin-
und Medikamentenkonsum, Bewegungsmangel und Adipositas würden die gesundheitlichen Probleme fördern und seien deshalb ebenfalls
zu berücksichtigen. Maßgebend für die Erbringung von Leistungen nach §
24 SGB V sei das Vorliegen einer Indikation für die Mutter bzw. den Vater. Vater-Kind-Maßnahmen Leistungen könnten dann (u.a.) schon
in Betracht kommen, wenn das Kind während der Leistungsinanspruchnahme durch den Vater nicht anderweitig betreut und versorgt
werden und die Durchführung der Leistung für den Vater daran scheitern könne, sofern die Mitaufnahme des Kindes den Erfolg
der Vorsorgemaßnahme nicht gefährdet. Das Bestehen ambulanter Behandlungsmöglichkeiten vor Ort könne die Versagung der beantragten
Leistung nicht rechtfertigen. Der Grundsatz "ambulant vor stationär" gelte im Bereich der Mutter-Kind-Kuren gerade nicht.
Das ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei aus fachlichen Gründen
nicht geeignet, zur Überzeugungsbildung beizutragen. Es gehe in rechtlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus und
komme zu falschen Schlussfolgerungen. Der Gutachter sei der irrigen Auffassung, dass ambulante Maßnahmen ausgeschöpft werden
müssten, bevor an eine stationäre Maßnahme zu denken sei. Er verkenne damit die rechtlichen Voraussetzungen des §
24 SGB V. Auch sei bereits erstinstanzlich gerügt worden, dass nach den einschlägigen Begutachtungsrichtlinien Vorsorge und Rehabilitation
und dem dort zu findenden Begutachtungsalgorithmus ein Kausalzusammenhang und somit eine väterspezifische Problemsituation
gegeben sei. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot sei ein Vorrang der ambulanten vor den stationären Leistungen nicht zu rechtfertigen.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich seien.
Die Beklagte trage jedoch keinen konkreten Sachverhalt vor, dass die Mutter-Kind-Kur nicht ausreichend, zweckmäßig oder wirtschaftlich
sei, sondern verweise lediglich auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Sie lege auch nicht dar, ob die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten
in ihrer Gesamtheit und Dauer im Vergleich mit einer im Regelfall dreiwöchigen Kur nicht deutlich teurer und unwirtschaftlicher
seien. Der spezialgesetzlich ausgeschlossene Vorrang der ambulanten vor den stationären Leistungen im Bereich der §§
24,
41 SGB V dürfe nichtim Wege einer Auslegung des §
12 SGB V wieder zum Leben erweckt werden. Soweit sich die Gegenseite darauf berufe, dass das Vorsorge- und Rehabilitationsziel auch
mit ambulanten Maßnahmen erreichbar sei, sei in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger zu 1) in überwiegender Erziehungsverantwortung
für seine Kinder stehe und eine Vollzeitberufstätigkeit ausübe. Dies nicht aus Langeweile, sondern weil er damit die Existenz
der Familie sichere. Neben der psychisch und physisch belastenden Berufstätigkeit müsse der klagende Vater den nächsten Berufstag
vor- und nachbereiten, den Haushalt führen, die Einkäufe tätigen, die Hausaufgabenbetreuung übernehmen, Arztbesuche tätigen,
Fahrdienste für das Kind übernehmen, Verwaltungsaufgaben erledigen und irgendwo dazwischen auch noch soziale Kontakte knüpfen,
was tatsächlich zurzeit aber nicht möglich sei. Auch sollte er die Möglichkeit haben, sich irgendwann auch um sich selbst
zu kümmern. Seine bisherigen Pflichtaufgaben zusammengezählt, würden leicht eine 70-Stunden-Woche ergeben. Dies reiche der
Beklagten aber nicht aus, die zusätzlich noch die Inanspruchnahme ambulanter Behandlungen draufsatteln wolle. Zu dieser Frage
habe das Sozialgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - S3 KR 2544/09 ausgeführt, dass in
Bezug auf den möglichen Vorrang ambulanter Leistungen nicht ausschließlich die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung
selbst zu beurteilen seien, sondern auch, ob die Versicherten dem gesundheitlich belastenden Einfluss ihrer Kinder in ihrer
spezifischen Rolle als Erziehender weiter ausgesetzt blieben oder ob sie in dieser Rolle jedenfalls für die Dauer der Vorsorgemaßnahme
Entlastung erführen. Das Sozialgericht Karlsruhe habe in dem von ihm entschiedenen Fall nicht feststellen können, dass durch
intensivierte ambulante Behandlungsmaßnahme eine entlastende Wirkung für die dortige Klägerin in ihrer besonderen Rolle als
allein erziehende berufstätige Mutter erreicht würde. Für die beabsichtige Wirkung hätten dem Sozialgericht Karlsruhe daher
ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgereicht.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte
Vater Kind Kurmaßnahme zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht habe berücksichtigt, dass
der Vorrang ambulanter vor stationären Leistungen im Bereich der Vater-Kind-Kuren nicht gelte und vor dem Hintergrund des
maßgeblichen Wirtschaftlichkeitsgebotes entschieden. Auch das Schleswig-Holsteinische LSG habe unter dem Az. L 5 KR 94/14 B ER ausgeführt, aus §
12 SGB V ergebe sich, dass eine Vorsorgemaßnahme medizinisch notwendig sein müsse und ein Erreichen des mit der Maßnahme angestrebten
Vorsorgeziel nicht mit anderen wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen möglich sein dürfe. Das Sozialgericht habe
die rechtlichen Voraussetzungen des §
24 SGB V nicht verkannt. Mit Recht habe es sich auf das Sachverständigengutachten gestützt. Die gesundheitliche Situation des Klägers
zu 1) sei als leichte Schwächung der Gesundheit einzuordnen, die Folge einer nicht optimalen Lebensführung und nicht die der
Vater-Kind-Beziehung sei. Das sei vom Sachverständigen schlüssig dargelegt und vom Sozialgericht gewürdigt worden. Ziel einer
Maßnahme nach §
24 SGB V sei die Minderung von gesundheitlichen Belastungen, die im Wesentlichen aus der Stellung als Vater eines Kindes verursacht
bzw. aufrechterhalten würden. Derartige Belastungen seien beim Kläger zu 1) nicht nachzuweisen. Das in Bezug genommene Urteil
des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2010 - S3 KR 2544/09 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar,
da der Kläger zu 1) nicht alleinerziehend sei. Im Übrigen sei auch nach dem Sozialgericht Karlsruhe Zweck der Leistung die
Reduzierung von gesundheitlichen Belastungen, die im Wesentlichen aus der Eltern-Kind-Beziehung herrührten. Diese väterspezifische
Problematik sei vorliegend nicht zu sehen. Auch sei ihr - der Beklagten - der Alltag des Klägers zu 1) sehr wohl verständlich.
Sie halte aber für realitätsfern, dass der Kläger zu 1) neben seiner Vollzeitberufstätigkeit, der Führung des Haushaltes und
der Wahrnehmung von Verwaltungs- und anderen Aufgaben auch noch die überwiegende Erziehungsverantwortung für sein Kind trage,
während seine Ehefrau nur einer 400 €-Tätigkeit nachgehe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden.
Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Gewährung einer stationären
Leistung.
Nach §
24 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB V haben Versicherte unter den in §
23 Abs.
1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden.
§
23 Abs.
1 SGB V bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
haben, wenn diese notwendig sind, (1.) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit
führen würde, zu beseitigen, (2.) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, (3.) Krankheiten
zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder (4.) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Bei dem Kläger zu 1) liegt
zwar eine Schwächung der Gesundheit vor, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen könnte. Das ergibt sich aus den
Ausführungen des vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen. Dieser hat festgestellt, dass bei dem Kläger zu 1) eine
leichte Schwächung der Gesundheit besteht, die Risikofaktoren für die Entwicklung echter organischer Krankheiten am Haltungs-
und Bewegungsapparat und am Herz-Kreislaufsystem darstellen. Aus einem Abgleich mit dem von der behandelnden Ärztin Dr. G
erstellten Befundbericht ergibt sich, dass der Sachverständige die bei dem Kläger zu 1) vorhandenen Beschwerden sämtlich berücksichtigt
hat. Der Senat lässt ausdrücklich dahingestellt, ob das Risiko des Eintritts einer Erkrankung bei dem Kläger zu 1) so groß
ist, dass die in §
23 Abs.
1 Nr.
1 SGB V genannte Voraussetzung, wonach eine bestehende Gesundheitsgefährdung voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Erkrankung
führen muss, als erfüllt anzusehen ist. Darauf kommt es nicht an, weil der Kläger zu 1) bereits aus anderen Gründen keinen
Anspruch auf die Gewährung einer Leistung nach §
24 SGB V hat. Demnach ist auch nicht entscheidend, ob der Kläger zu 1) die Voraussetzungen nach §
23 Abs.
1 Nr.
3 SGB V erfüllt.
Weitere für die Bewilligung einer Leistung nach §
24 SGB V erforderliche Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, mit den besonderen Vorsorgemaßnahmen
die Belastungen zu mindern, die wesentlich im Zusammenhang mit der Stellung der Versicherten als Eltern eines oder mehrerer
Kinder stehen. Ein Anspruch auf (stationäre) Vorsorgeleistungen nach §
24 SGB V kann nur bestehen, wenn die Gesundheitsstörungen gerade auf den mit der Elternschaft einhergehenden besonderen Belastungen
beruhen (LSG Berlin-Brandenburg v. 24. September 2012 -L 9 KR 312/12 B ER - juris Rn 2; SG Karlsruhe v 28. Oktober 2010 - S 3 KR 2544/09 - juris Rn 16). Der Kläger zu 1) kann Vorsorgeleistungen nach §
24 SGB V nicht für Gesundheitsstörungen in Anspruch nehmen, die ihre Ursache nicht in seiner Belastung aus dem Eltern-Kind-Verhältnis
haben, sondern aus seiner Lebensführung und/oder seiner beruflichen Situation herrühren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation. Abgesehen davon, dass diese Richtlinie den Senat rechtlich nicht
zu binden vermag, weil sie entsprechend §
282 Abs.
2 Satz 3
SGB V lediglich die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und den Medizinischen Diensten zur Sicherstellung einer einheitlichen
Begutachtung regelt, verkennen die Kläger auch ihren Inhalt. Insbesondere enthält sie keinen Algorithmus, nach dem aus dem
Vorliegen bestimmter Gesundheitsstörungen zwingend auf die Indikation für eine Vorsorgeleistung geschlossen werden könnte.
Auf Seite 29 der Richtlinie (Stand: Februar 2012) werden lediglich beispielhaft bestimmte Gesundheitsstörungen angegeben,
aus denen sich die Indikation für eine Vorsorgeleistung ergeben kann. Der Umstand, dass bei dem Kläger zu 1) bestimmte Gesundheitsstörungen
vorliegen, welche der Art nach auch bei dem Bestehen einer familiären Belastungssituation eintreten können, belegt noch nicht,
dass sie gerade bei dem Kläger zu 1) ihre Ursache in der Vater-Tochter-Beziehung haben. Im Übrigen stellt auch die Richtlinie
für die Indikation einer Vorsorgemaßnahme darauf ab, ob die Gesundheitsstörungen ihre Ursache im familiären Bereich bzw. im
Zusammenhang mit der Erziehungsverantwortung stehen (Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation, Stand: Februar
2012, S. 30/31).
Der Senat kann nicht feststellen, dass die bei dem Kläger zu 1) bestehenden Gesundheitsstörungen durch Belastungen hervorgerufen
worden sind, die ihre Ursache gerade in dem Vater-Tochter-Verhältnis haben. Der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige
hat einen solchen Zusammenhang ausdrücklich verneint. Der Senat hält diese Einschätzung für nachvollziehbar und zutreffend.
Sie steht insbesondere in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen zu den Lebensumständen des Klägers zu
1). Dass diese Feststellungen unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich; auch der Kläger zu 1) hat dafür nichts vorgetragen.
Der Sachverständige referiert, dass der Kläger zu 1) nach eigenen Angaben um 4:45 Uhr die Familienwohnung verlässt, um zur
Arbeit zu fahren, und um 17:15 Uhr wieder zurückkehrt. Um 22:30 Uhr geht er zu Bett, hat aber dreimal wöchentlich eine Musikprobe.
Diese Tageseinteilung erhellt, dass der Kläger zu 1) nicht die meiste Zeit des Tages mit seiner Tochter verbringt, sondern
dass seine berufliche bedingte Aushäusigkeit zeitlich weit überwiegt. Das würde zwar abstrakt noch nicht ausschließen, dass
sich für ihn im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung seiner Tochter weitere erhebliche Belastungsfaktorenergeben.
Der Senat vermag dafür indessen keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die von der
Rolle als Vater ausgehende Belastung des Klägers zu 1) nicht das für Eltern Übliche übersteigt.
Für eine im unteren bis durchschnittlichen Bereich des Üblichen verbleibende Belastung ist an erster Stelle anzuführen, dass
der Kläger zu 1)nicht alleinerziehend ist, sondern im Familienverbund mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Zwar ist seine Ehefrau
ebenfalls berufstätig, dies aber nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Das rechtfertigt die Annahme, dass sie sich
stärker bei der Betreuung der gemeinsamen Tochter engagiert, als dies bei dem Kläger zu 1) der Fall ist. Gegenteilige Anhaltspunkte
sind nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1) hat insbesondere nicht vorgetragen, in welchem zeitlichen Umfang er sich im Vergleich
zu seiner Ehefrau um die Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Tochter gekümmert hat, obwohl schon die Beklagte nachdrücklich
auf die lediglich geringfügige Beschäftigung der Ehefrau und die daraus für den Betreuungsaufwand zu ziehenden Schlüsse hingewiesen
hat. Für eine eher geringe Belastung des Klägers zu 1) in seiner Vaterrolle spricht auch, dass seine Tochter ein Einzelkind
ist und sie bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der hier streitigen Leistungen im Schulkindalter war. Das Baby- und Kleinkindalter,
in welchen Kinder die meiste Betreuung durch ihre Eltern benötigen, war schon damals verstrichen. Nach den Feststellungen
des vom Sozialgericht bestellten Gutachters ist die Klägerin zu 2) ein "normal" entwickeltes Mädchen ohne Schwierigkeiten
in der Schule oder sonstige soziale oder psychische Auffälligkeiten. Auch die Vater-Kind-Beziehung ist nicht gestört. Als
besonderer Belastungsfaktor kommt allein die vom Gutachter beschriebene erhöhte Infektanfälligkeit des Kindes in Betracht.
Insoweit ist aber darauf zu verweisen, dass sich aus ihr nach den Feststellungen des Sachverständigen bislang keine nachteiligen
Folgen mit Gefahren für die Entwicklung der Klägerin zu 2) ergeben haben, die durch erhöhten elterlichen Einsatz aufgefangen
werden müssten.
Auch soweit der Kläger zu 1) weitere Belastungsfaktoren geltend macht, wie gesundheitliche Probleme des Kindes, die zu einer
Gesundheitsgefährdung des Vaters führen können, Verantwortung für die Pflege von Familienangehörigen, Schwierigkeiten bei
der Problembewältigung, insbesondere denen des Alltags, ständiger Zeitdruck, finanzielle Sorgen und soziale Isolation, kann
sich der Senat von deren Vorliegen nicht überzeugen. So hat der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige nicht bestätigt,
dass die gehäuften Infekte der Tochter auf den Vater übergehen und bei ihm eine Gesundheitsgefährdung auslösen. Es ist zudem
nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) Pflegeleistungen (im Sinne des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch) für ein Familienmitglied
erbringt, der Kläger zu 1) hat dazu jedenfalls nichts vorgetragen. Es fehlt auch näherer Vortrag zu den behaupteten finanziellen
Schwierigkeiten und zur sozialen Isolation. Dass der Kläger zu 1), wie er in seinem Widerspruch angibt, der Hauptverdiener
in der Familie ist, begründet noch keine finanzielle Notlage. Das Fehlen jeglicher sozialer Kontakte scheint dem Senat insbesondere
deswegen fragwürdig zu sein, weil der Kläger zu 1) bei dem vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen angegeben hat,
dreimal wöchentlich an Musikproben teilzunehmen. Im Übrigen hat er mit der Widerspruchsbegründung auf noch bestehende Kontakte
mit seiner Verwandtschaft hingewiesen. Die Lösung welcher Probleme ihm Schwierigkeiten bereitet, hat der Kläger zu 1) nicht
weiter ausgeführt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er zeitlich stärker belastet ist, als es für einen in Vollzeit berufstätigen
Arbeitnehmer üblich ist. Dass der Kläger zu 1) sich nach Feierabend und insbesondere an den Wochenenden um seine Tochter kümmert,
entspricht einer normalen familiären Beziehung und vermag ebenfalls keine besondere Belastung zu begründen.
Die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. G überzeugt den Senat nicht. Dr. G hatte in ihrem Befundbericht auf die Frage
nach der Kausalität von Belastungen im Vater-Tochter-Verhältnis für die Gesundheitsstörungen ausgeführt, dass die Erkrankungen
des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) nach ihrer Einschätzung durch ungelöste häusliche Konflikte bedingt seien. Welche
Konflikte sie damit meint, erläutert die Ärztin aber nicht weiter. Auch von Seiten der Kläger gibt es dazu keinen weiteren
Vortrag aus dem Klageverfahren. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger zu 1) dagegen vorgetragen, es gebe Schwierigkeiten
in der Beziehung zu seiner Ehefrau und in seinem Verhältnis mit seiner Schwester und seinen Eltern. Konflikte zwischen dem
Kläger zu 1) und seiner Ehefrau bzw. zwischen ihm und seiner Ursprungsfamilie sind aber keine Belastungen, die ihre Ursache
in der Vater-Tochter-Beziehung haben.
Liegen danach schon die Voraussetzungen für eine stationäre Maßnahme nach §
24 SGB V nicht vor, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob es dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen würde, dem Kläger zu
1) statt ihm eine solche Maßnahme zu bewilligen auf die ambulante Versorgung zu verweisen. Die dazu von den Klägern aufgeworfene
Frage, ob eine ambulante Behandlung nicht deswegen ausscheidet, weil sie zeitlich neben der Kinderziehung nicht möglich ist
und sie auch die aus der Erziehung herrührenden Belastungen nicht auffängt, stellt sich hier nicht, weil der Kläger zu1) nach
den Feststellungen des Senats keiner besonderen Belastung durch das Vater-Kind-Verhältnis unterliegt.
Hat der Kläger zu 1) damit keinen Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen, scheidet auch ein Anspruch der Klägerin zu
2) auf Teilnahme im Rahmen einer Vater-Kind-Maßnahme aus. Dieser setzt nämlich das Bestehen eines Vorsorgeanspruchs des Vaters
voraus.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach §
41 SGB V im Rahmen einer Vater-Kind-Maßnahme in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung. Voraussetzung
dafür wäre, wie der Verweis der Vorschrift auf §
27 SGB V ergibt, das Vorliegen einer Krankheit bei dem Kläger zu 1). Daran fehlt es aber. Der Kläger zu 1) leidet lediglich an Gesundheitsstörungen,
die noch nicht das Ausmaß einer Krankheit erreicht haben. Dafür bezieht sich der Senat wieder auf die Feststellungen des vom
Sozialgericht beauftragten Sachverständigen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.