Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wendet, soweit
es ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt
hat, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige
Rechtsschutzverfahren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtswahrnehmung des bedürftigen Rechtsschutzsuchen-den hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstand-punkt
des Rechtsschutzsuchenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest
für vertretbar hält. Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber klärungsbedürftig
ist, muss Prozesskostenhilfe gewährt werden. (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
73a RdNr. 7ff., m. w. Nachw.). Der für die Beurteilung dieser Voraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt ist dabei grundsätzlich der
Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, d.h. der Zeitpunkt, in dem alle für die Entscheidung über
den Antrag erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen aus dem Vortrag des Rechts-schutzsuchenden und den Akten
zu entnehmen sind (Leitherer a. a. O., § 73a RdNr. 7d, m. w. Nachw.), also ein Zeitpunkt der jedenfalls nicht vor Eingang
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Diese Erklärung
ist am 29. August 2019 bei dem Sozialgericht ein-gegangen.
An diesen Grundsetzen gemessen, hatte der vom Sozialgericht zutreffend als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
ausgelegte Antrag im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ob
die bedürftige Antragstellerin einen Anspruch auf weiteres Krankengeld über den 25. August 2019 hinaus hatte, war zumindest
offen. Der sie behandelnde Facharzt Dipl.-Med. H. P hatte jedenfalls am 15. August 2019 bestätigt, dass eine Arbeitsfähigkeit
der Antragstellerin "nicht absehbar" sei. Im Arztbrief vom 27. August 2019 hat er zudem ausgeführt, dass er eine "neuerliche
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt" habe.
Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des einstweiligen Rechtsschutzantrages war auch ein Anordnungsgrund gegeben. Soweit das
Sozialgericht die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin, weil sie neben dem bis zum 25. August 2019 gewährten Krankengeld,
einer polnischen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 71,37 EUR auch bereits aufstockende Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 189,96 EUR monatlich bezog, nunmehr, nach dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Ende der Krankengeldzahlungen,
auf einen möglichen höheren Anspruch nach dem SGB II verwiesen werden könne und daher kein Anordnungsgrund gegeben sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Zutreffend ist, dass nach überwiegender und herrschender Auffassung, ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialge-setzbuch (SGB XII) ohne Leistungsbezug wegen des Nachranges dieser Leistungen einen Anordnungsgrund grundsätzlich nicht ausschließt. Andererseits
ist der tatsächliche Bezug solcher Leistungen bei der Prüfung des Anordnungsgrundes zu berück-sichtigen. In der Regel setzt
eine einstweilige Anordnung in diesem Fall voraus, dass der Rechtsschutzsuchende durch die Ablehnung der höheren Leistungen
als nach dem SGB II oder dem SGB XII Nachteile hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
86b RdNr. 29e, m. w. Nachw. und Beschluss des Senats vom 28. August 2019 - L 1 KR 298/19 B ER -).
Ob ein Rechtschutzsuchender, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht ("Aufstocker"), bei Einstellung der Leistungen, die "auf-gestockt" werden, im Rahmen der Prüfung, ob eine Anordnungsgrund
für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegt, auf den nachrangigen Leistungsanspruch verwiesen werden kann,
ist soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Bereits aus diesem Grund ist dem Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin
eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne nicht abzusprechen. Jedenfalls aber wäre zu prüfen gewesen, ob die
Antragstellerin durch die Beendigung des Bezuges des höheren Krankengeldes und dem Verweis auf die im Regelfall niedrigere
nachrangige Leistung nach dem SGB II wesentliche Nachteile hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).