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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 - 1 KR 65/12
Betreunung und Assistenz bzw. Pflege bei stationärem Krankenhausaufenthalt Auch keine Kostenübernahme für Betreuung durch eigene, mitgebrachte Assistenzperson bei schwerstbehinderten Patienten
1. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Grundpflege und erforderliche Assistenz auch vom Krankenhaus nach § 39 i.V.m. § 37 SGB V zu leisten.
2. § 11 Abs. 3 SGB V verpflichtet die Krankenkassen nicht, Kosten für Assistenzkräfte, die der Versicherte selbst mit ins Krankenhaus nimmt, zu tragen.
3. Eröffnet ist seit Juli 2008 nur die Mitaufnahme dieser Betreuungspersonen als Erweiterung des sog. Rooming-In auch für Menschen mit Assistenzbedarf ohne Anspruch auf Kostentragung der Krankenkasse dafür.
Normenkette: ,
SGB V § 11 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin S 208 KR 2530/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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