Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 04. Mai bis 31. Juli 2005 durch den
Träger I (I) durchgeführte Maßnahme des Betreuten Einzelwohnens.
Der 1980 geborene Kläger hatte sich 2003 von seiner Lebensgefährtin getrennt und für zwei Monate bei einem Freund in B gewohnt,
seitdem war er ohne festen Wohnsitz und ohne polizeiliche Meldeadresse und lebte abwechselnd bei verschiedenen Freunden.
Im April 2005 wandte sich der Kläger an den Verbund S A mit der Bitte um Unterstützung. Dieser schloss mit dem Kläger am 04.
Mai 2005 einen Betreuungsvertrag im Rahmen des Betreuten Einzelwohnens (BEW). Der Vertrag enthält unter Ziffer 2. Vertragsdauer
u.a. die folgenden Regelungen: "Erfolgt eine Ablehnung der Kostenübernahme für die Betreuung durch das Sozialamt, so endet
der Vertrag mit sofortiger Wirkung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ablehnung wirksam wird". Eine Vereinbarung über eine
vom Kläger zu entrichtende Vergütung enthält der Vertrag nicht.
Ebenfalls am 4. Mai 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten. In dem von der ambulanten Wohnhilfe
verfassten Antragsschreiben heißt es, die Schwerpunkte der Betreuung würden zunächst in folgenden Bereichen liegen: Suchen
und Anmieten einer angemessenen Wohnung, ggf. Vermittlung einer Träger- oder Probewohnung, Realisierung und Sicherung von
Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Anbindung an die Berufsberatung der Bundesagentur
für Arbeit, Erlernen der Rechte und Pflichten in allen relevanten Bereichen, Erstellen einer Gesamtschuldenübersicht. Gebeten
wurde um Kostenübernahme für das BEW für zunächst sechs Monate ab dem 09. Mai 2005. Mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2005
teilte der Kläger mit, dass er die vom Beklagten angebotene Unterbringung in einem Wohnheim ablehne, da er befürchte, dort
"abzurutschen" und zu seiner besonderen Lebenslage noch weitere Probleme wie Alkohol bzw. Drogenmissbrauch oder eine Verschlechterung
seines psychischen Befindens hinzukommen könnten.
Der Beklagte holte eine Stellungnahme seines zuständigen Sozialdienstes vom 04. Juli 2005 ein. In diesem heißt es, bei einem
Gespräch am 19. Mai 2005 habe sich herausgestellt, dass seitens des Trägers kein Wohnraum für die Durchführung einer BEW-Maßnahme
zur Verfügung gestanden habe. Besondere Lebensverhältnisse lägen im Sinne der Wohnsituation nicht vor, da der Kläger bei Bekannten
wohne und sich dort auch anmelden könne. Es bestehe daher keine akute Obdachlosigkeit. Die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen
seien durch den Bezug von Alg II gewährleistet. Der Kläger unterhalte regelmäßige soziale Kontakte, es lägen weder Straffälligkeit
noch eine akute Suchtproblematik vor, besondere soziale Schwierigkeiten und die Einschränkung des Lebens in der Gemeinschaft
durch ausgrenzendes Verhalten seien nicht erkennbar. Der Kläger zeige ein gewisses Maß an Selbständigkeit bei der Erledigung
seiner Angelegenheiten, habe sich eigenständig an den Träger gewandt und halte dort regelmäßig und zuverlässig seine Termine
ein. Er sei daher in der Lage, seine sozialen Schwierigkeiten überwiegend aus eigener Kraft zu überwinden. Die Unterbringung
im bezirkseigenen Wohnheim würde ausreichende sozialpädagogische Betreuung im Bedarfsfall beinhalten. In dem Wohnheim sei
durch regelmäßige Sprechstunden vor Ort sowie durch die Möglichkeit, zusätzlich die Sprechstunden in der Abteilung Soziale
Wohnhilfe wahrzunehmen, ein dichter Betreuungsrahmen gewährleistet.
Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 04. Juli 2005 den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Leistungstyp BEW
mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht zum Personenkreis des § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehöre.
Hiergegen legte der Kläger am 20. Juli 2005 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe von 2003 bis zum 19. April
2005 vergeblich versucht, selbständig seine Lebenssituation zu verbessern. Dies sei erst mit der Unterstützung durch die Ambulante
Wohnhilfe des I gelungen. Vom I hätte ihm eine möblierte Probewohnung zur Verfügung gestellt werden können. Seine Termine
bei der Sozialen Wohnhilfe des Sozialamtes seien dadurch geprägt worden, dass man ihn in das Wohnheim in der K Straße habe
"zwingen" wollen, was aus seiner Sicht eine weitere Verschlechterung seiner Situation bedeutet hätte. Dem Widerspruch beigefügt
war eine sozialpädagogische Stellungnahme des Trägervereins (I) vom 18. Juli 2005. In dieser wird beschrieben, in welcher
Art und Weise der Trägerverein den Kläger bei der Wohnraumsuche unterstützt hat, nachdem die vom Verein angebotene möblierte
Probewohnung vom Beklagten abgelehnt worden war. Der Kläger werde zurzeit beratend beim wirtschaftlichen Haushalten mit den
ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln unterstützt, nach dem Bezug einer Wohnung werde er beratend und anleitend,
aber auch durch Kontrolle bei der wirtschaftlichen Haushaltsführung unterstützt werden.
Am 15. August 2005 und 14. September 2005 gingen beim Beklagten Rechnungen des Trägervereins über die Betreuung des Klägers
in der Zeit vom 04. Mai bis 31. August 2005 über ambulante Wohnhilfen BEW in Höhe von 1 240,04 € für Mai und Juni und jeweils
662,78 € für den Monat Juli und für den Monat August ein, mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 mahnte der I die Bezahlung der
Rechnungen für die Monate Mai bis Juli 2005 (insgesamt 1.902,82 €) gegenüber dem Beklagten an. Dieser teilte dem I mit Schreiben
vom 25. Oktober 2005 mit, dass die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren abgelehnt worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 zurück. Zur Begründung wurde Bezug genommen
auf die Stellungnahme des zuständigen Sozialdienstes, wonach die Voraussetzungen des § 67 SGB XII nicht erfüllt seien. Es
sei ein gewisses Maß an Selbständigkeit zu erkennen. Der Kläger habe sich selbst an den Träger der Maßnahme gewandt und dort
auch regelmäßig die Termine wahrgenommen, es sei somit nicht zu erkennen, dass er die sozialen Schwierigkeiten nicht in erster
Linie aus eigener Kraft überwinden könne. Durch die Unterbringung in dem städtischen Wohnheim bestünde im Bedarfsfall die
Möglichkeit, ausreichende sozialpädagogische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
05. Oktober 2005 zugestellt.
Am 02. November 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur
Begründung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Kläger habe seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin
im Jahre 2003 in verschiedenen ungeschützten Wohnverhältnissen gelebt, er sei ohne festen Wohnsitz und ohne polizeiliche Meldeadresse
gewesen. Ihm sei die Koordinierung der für die Anmietung von Wohnraum erforderlichen Schritte in dieser Zeit nicht gelungen.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien völlig ungeordnet gewesen, er habe über keinerlei materielle Basisversorgung verfügt.
Er habe Gelegenheitsjobs ausgeübt und Zuwendungen von Bekanntschaften erhalten. Einen Überblick über seine Schulden aus Kontoüberziehungen,
nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen, Beförderungsentgelten (Schwarzfahren) usw. habe er nicht besessen, da er seit 2003 keine
Postanschrift mehr gehabt habe. Er habe die Schule mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse verlassen und keine Berufsausbildung
erhalten. Er habe über kein tragfähiges soziales Netz verfügt. Seinen Bekanntenkreis in B habe er nicht als so vertrauenswürdig
empfunden, als dass er seine Post dorthin habe schicken lassen können. Der Umfang und die Erfolge der vom Verbund Soziale
Arbeit durchgeführten Betreuungsmaßnahmen hätten gezeigt, dass er, der Kläger, zu Recht einen Hilfeanspruch nach § 67 SGB
XII geltend gemacht habe. Das Angebot des Bezirksamtes R, ihn im Städtischen Wohnheim unterzubringen, sei völlig unzureichend
gewesen und zu Recht abgelehnt worden, da er dort auch wieder in Kontakt zu Alkoholikern und Drogenabhängigen gekommen wäre.
Eine Betreuung in der vom Verbund Soziale Arbeit durchgeführten Weise wäre dort auch nicht möglich gewesen, da im Wohnheim
lediglich Sprechstunden zu bestimmten Zeiten durchgeführt würden und eine Beratung durch die Abteilung Soziale Wohnhilfe wieder
anderweitig hätte wahrgenommen werden müssen. Nachdem der Kläger durch Umzug in seine Wohnung zum 01. August 2005 in den Zuständigkeitsbereich
des Bezirksamtes Mitte gezogen sei, habe das dortige Sozialamt unter Berücksichtigung der bis dahin durch die Arbeit des Verbundes
erreichten Erfolge ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die Maßnahme Betreutes Einzelwohnen (WuW) ohne Probleme übernommen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich eine Stellungnahme seines Sozialdienste (BÜD 2528) vom 21. April 2006 zur Akte gereicht und
an seiner Rechtsaufassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen. Es sei bereits
fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzung der §§ 67 ff. SGB XII gegeben seien. Aber auch, wenn der Hilfe- und Beratungsbedarf
des Klägers dem § 67 SGB XII zugeordnet werden könne, ergebe sich kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Hilfe. Der Sozialhilfeträger
habe die Auswahl der erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Prognose und Auswahlentscheidung des Beklagten dahingehend,
dass zur Überwindung der Schwierigkeiten des Klägers die Unterbringung in einem kommunalen Wohnheim mit ergänzendem Beratungsangebot
ausreichend sei, sei nicht zu beanstanden. Der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet gewesen, dem Wunsch des Klägers auf
Gewährung von Betreutem Einzelwohnen zu entsprechen, da diese Maßnahme nicht zur Überwindung seiner Schwierigkeiten erforderlich
und mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen wäre.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 24. Juli 2007 Berufung eingelegt, mit der er
sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, er könne die Einrede
der Verjährung schon deswegen nicht erheben, weil ein Vergütungsanspruch des I gegen ihn nicht bestehe. Der Anspruch des I
auf Vergütung sei ausschließlich im Berliner Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII geregelt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 04. Juli 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom
04. Mai bis 31. Juli 2005 Betreuungskosten für den Leistungstyp "Betreutes Einzelwohnen" durch den Träger I in Höhe von insgesamt
1.902,82 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Berufung besitze. Der I könne den
Kläger aufgrund des am 4. Mai 2005 geschlossenen Betreuungsvertrages nicht mehr in Anspruch nehmen. Zum einen sei der Vertrag
nach dessen Ziffer 2 Abs. 2 mit der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beklagten, die dem I am 19. Mai 2005 mitgeteilt
worden sei, beendet worden. Zum anderen seien etwaige Forderungen gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Jahres 2008 jedenfalls
verjährt und könne der Kläger die Einrede der Verjährung erheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge
des Bezirksamtes R und des Bezirksamtes M Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 04. Mai bis 31. Juli 2005
durch den Träger I (I) durchgeführte Maßnahme des Betreuten Einzelwohnens.
Ob dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - zugestanden hätte, kann dahinstehen. Insoweit
ist ein etwaiger Bedarf des Klägers durch die ihm durch den Träger I gewährte Betreuung gedeckt worden und scheidet eine Verpflichtung
des Beklagten zur Erbringung von Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des Aktualitätsgrundsatzes
(zuvor Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit, vgl. BVerwGE 99, 149) aus.
Grundsätzlich gilt nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sog. "Aktualitätsgrundsatz", dass Bedarfe, die nicht mehr
vorhanden sind, auch nachträglich nicht mehr zu decken sind (vgl. BSG, Urteile v. 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101,
49 und - B 8/9b AY 5/07 R - FEVS 60, 248-252 und v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - FEVS 60, 350-356). Aus Gründen der Effektivität
der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe und der Effektivität des Rechtsschutzes ist es für den Anspruch jedoch ausnahmsweise
dann unschädlich, wenn der Hilfesuchende den Bedarf mithilfe einspringender Dritter oder unter Einsatz eigener Geldmittel
selbst deckt, sofern ihm zu diesem Zeitpunkt ein Abwarten auf die Entscheidung nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt
noch alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007,
B 9b SO 5/06 R sowie zuvor zum Bundessozialhilfegesetz schon BVerwGE 90, 154). In einem solchen Fall besitzt der Hilfesuchende einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die infolge der eigenen
Bedarfsdeckung entstanden sind. Dieser Anspruch ist nicht mehr auf eine Notlagenhilfe gerichtet, denn diese ist bereits überwunden;
es handelt sich vielmehr bei dem Kostenersatzanspruch um einen Sekundäranspruch (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm.,
2. Aufl., Einl. Rn. 128 ff). Der ursprünglich bestehende Hilfebedarf lebt gleichsam in Form des Bedarfs auf Kostenersatz fort.
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Der Kläger hat für die Abgeltung der für die ihm vom Träger I erbrachten Betreuung entstehenden Kosten weder eigene Geldmittel
aufgebracht noch ist er einer Kostenforderung durch den I ausgesetzt. Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers, die einen Freistellungsanspruch
begründen könnte, besteht nicht. Eine solche folgte wieder aus dem mit dem I unter dem 04. Mai 2005 abgeschlossenen Betreuungsvertrag
noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen.
Nach dem Betreuungsvertrag vom 04. Mai 2005 gingen die Vertragsschließenden vielmehr ausdrücklich davon aus, dass eine Kostentragung
ausschließlich durch das zuständige Sozialamt erfolgen solle (vgl. Ziff. 2 des Vertrages). Eine hilfsweise Verpflichtung des
Klägers, für die Kosten bei Ablehnung durch das Sozialamt selbst aufzukommen, ist in dem Vertrag nicht vorgesehen. Der Vertrag
sollte vielmehr bei Ablehnung der Kostenübernahme durch das Sozialamt mit sofortiger Wirkung enden. Dem entsprechend wurden
Rechnungen des Trägervereins über die Betreuung des Klägers auch ausschließlich bei dem Beklagten eingereicht (Rechnungen
vom 15. August 2005 und 14. September 2005).
Der Kläger schuldet dem I auch keine Vergütung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
670 683
BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 BGB). Eine Betreuung als Selbstzahler, mit der Verpflichtung, die entstehenden Kosten selbst zu zahlen, entsprach weder dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des einkommens- und vermögenslosen Klägers noch seinem Interesse.
Da eine Verbindlichkeit, die einen Freistellungsanspruch begründen könnte, nicht besteht, war die Klage als unbegründet abzuweisen,
ohne dass es auf die Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 SGG), lagen nicht vor.