Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft
Leistungsvereinbarung
Keine anderweitige Bedarfsdeckungsmöglichkeit als Besonderheit des Einzelfalles
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Gewährung von Eingliederungshilfe- EinglH - nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - SGB XII -durch Erklärung der Kostenübernahme.
Bei dem im Mai geborenen Antragsteller liegen eine Intelligenzminderung und ein frühkindlicher Autismus vor, zusätzlich ist
eine Verdachtsdiagnose Schizophrenie gestellt worden. Bei ihm ist ein Grad der Schwerbehinderung von 80 mit den Merkzeichen
G, H anerkannt. Nachdem der Antragsteller seit 2000 in einer Wohnstätte der S Stiftung, ("D") untergebracht war, wurde auch
seitens des Antragsgegners im Frühjahr 2013 ein Wechsel der Einrichtung zur Betreuung des Antragstellers für notwendig erachtet.
Ein Heimplatz in einer Einrichtung mit einer Spezialisierung auf Menschen mit Autismus wurde für erforderlich gehalten, stand
jedoch nicht zur Verfügung. Der Antragsteller wurde daraufhin in der vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe der
L gGmbH im Rahmen des "Betreuten Wohnens im Heim" untergebracht und der Antragsgegner übernahm die Kosten. In dieser Einrichtung
lebt der Antragsteller derzeit. Bereits zu Beginn dieser Unterbringung kam es zu fremdaggressiven Verhaltensweisen gegenüber
Mitarbeitern und Mitbewohnern, so dass der Antragsteller zeitweise stationär in psychiatrischen Kliniken war. Festgestellt
wurde, dass der Antragsteller in neuen Situationen und in Gruppensituationen schnell überfordert ist. Eine Unterbringung in
einer vollstationären Wohneinrichtung mit einem möglichst niedrigschwelligen, wenig fordernden Hilfsangebot wurde als adäquate
Unterstützungsmaßnahme eingeschätzt (Stellungnahme Dr. P, sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes des Antragsgegners
vom 18.07.2013). Eine geeignete vollstationäre Einrichtung stand für den Antragsteller schon damals nicht zur Verfügung. Die
Wohnstätte vertrat die Auffassung, dass die damalige Lebenssituation des Antragstellers nicht dessen Bedürfnissen entsprach
und auch fachlich die Einrichtung nicht für den Antragsteller geeignet war (Protokoll Klientengespräch vom 18. November 2013).
Empfohlen wurde eine weitere Unterbringung in der Wohneinrichtung der L mit einer zusätzlichen Betreuung durch eine Einzelfallhilfe
durch die Z W gGmbH in B - Z -, die Wohngemeinschaften, Betreutes Einzelwohnen und tagesstrukturierte Maßnahmen für Menschen
im Autismusspektrum anbietet.
Mit Bescheid vom 9. April 2015 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit
vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015 in Form der Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung
im Wohnheim der L gGmbH (71.974,35 Euro), zzgl. einer externen Tagesstruktur- ABFBT - durch die Z, zzgl. einer Tagespauschale
von 80,00 € werktäglich zzgl. einer Sonderbetreuung durch die Z für max. 4,7 Stunden pro Tag in Höhe von jährlich rund 39.677,40
Euro. Entsprechende Leistungen nahm der Antragsteller auch in Anspruch.
Diese Bewilligung sollte übergangsweise erfolgen, da geeignete Eingliederungshilfemaßnahmen in einer spezialisierten Wohneinrichtung
nicht zur Verfügung gestanden haben. Die Gesamtsituation wurde weiter auch vor dem Hintergrund einer Perspektive für den Antragsteller
als problematisch eingeschätzt (Mail-Schreiben der Mitarbeiterin des Antragsgegners R vom 24. März 2014, Blatt 63 Verwaltungsvorgang
(BA L).
Mit ärztlicher Stellungnahme der Psychiaterin Dr. P des sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Antragsgegners
(beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf vom 11. April 2014 wurde wiederum festgestellt, dass ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen
für den Antragsteller jeweils mit dem Risiko von Verschlechterungen des Zustandes behaftet sei. Die längerfristige Zusammenarbeit
mit der Z als einem Träger mit spezieller Ausrichtung auf autistische Störungen wurde als sinnvoll, angemessen und zweckmäßig
beurteilt. Als Perspektive nach gelungenem Kontaktaufbau zu der Z wurde der Umzug des Antragstellers in eine Einrichtung dieses
spezialisierten Trägers als sinnvolle langfristige Option angesehen. Die Z reichte unter dem 10. Juli 2015 einen Entwicklungsverlauf
vom Juli 2015 über den Antragsteller sowie eine Stellungnahme hierzu bei dem Beklagten (Bezirksamt T) ein.
Der Antragsteller beantragte über die Z unter dem 10. Juli 2015 den Wechsel in die Einrichtungsform einer ambulanten Wohnform
"Wohngemeinschaft für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung" mit Sondergenehmigung (Leistungstyp
- LT - II mit Sondergenehmigung (Nachtwachen und Frühbetreuung) der Z. Eingereicht wurde ein "Angebot zur Betreuung im Rahmen
einer Sondergenehmigung" vom 10. Juli 2015 mit dem die Z eine Betreuungsleistung wie folgt anbot:
Kosten je Stelle (Nachdienst/Frühdienst)
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2.625,15 €
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Nachtbereitschaft
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20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
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Frühdienst
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kumuliert 4,86 Std. in den ersten sechs Monaten
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Monate 1 - 6
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Betreuungskosten LT II HBG 4
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2.601,90 €
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ABFB
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1.313,60 €
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Mehrbedarf WG
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8.925,51 €
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- beinhaltet Nachbereitschaft 2,1 Stellen
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- Frühdienst ca. 4 h 1,3 Stellen
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12.841,01 €
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Nach dem weiteren Angebot wurden die Betreuungskosten für den 7. bis 12 Monat, den 13. bis 18. Monat und den 19. bis 24. Monat
jeweils aufgeschlüsselt, wobei mit dem Angebot jeweils eine Verringerung der Mehrkosten von Abschnitt zu Abschnitt angenommen
wurde. Auf das Angebot der Z vom 10. Juli 2015 wird insoweit Bezug genommen (Blatt 1 f. Verwaltungsvorgang BA L).
Daraufhin befragte der Antragsgegner (Bezirksamt L)mit detaillierten Fragen zum beabsichtigten Betreuungsmodell seinen sozialpsychiatrischen
Dienst. Die Psychiaterin Dr. P erstattete unter dem 10. September 2015 ein Gutachten, in dem u.a wie folgt ausgeführt wird:
"Aus theoretisch fachlichen Erwägungen heraus wäre die Unterbringung und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung mit
Spezialisierung auf Autismusspektrumstörungen zumindest übergangsweise (später bei Ziel einer weiteren Verselbstständigung
möglichst Umzug in ein TWG) zu bevorzugen, allerdings erst nach einer sicherlich längeren, mehrmonatigen Kennlern- und Übergangsphase
zu einer solchen Einrichtung, um eine Überforderung und die Stabilisierung sowie 2013 beim Auszug aus dem "D" zu vermeiden.
Da aber in diesem Fall zum aktuellen Zeitpunkt und bei bereits längerer Suche keine entsprechende vollstationäre Einrichtung
zur Verfügung steht, Herr G. Im vergangenen Jahr bezüglich seiner alltagspraktischen Fähigkeiten und auch bezüglich seiner
seelischen Situation im Rahmen der Mitbetreuung durch den auf Autismus spezialisierten Träger Z erhebliche Fortschritte gemacht
hat, da er ein gutes Vertrauensverhältnis zu den dortigen Mitarbeitern entwickelt hat, die ABFBT-Maßnahme über Z positiv verläuft,
da der Umzug in die TWG von ihm selbst und von der Mutter/Rechtsbetreuerin des Klienten ausdrücklich gewünscht und auch vom
Träger Z ausdrücklich favorisiert und getragen wird, ist im Hinblick auf die aktuelle Situation des Herrn G. Der Umzug in
die TWG der Z mit der beantragten übergangsweisen Zusatzbetreuung im individuellen Fall zu befürworten, nicht zuletzt auch
weil aufgrund des Umzuges der L Eile bezüglich der Klärung der weiteren Wohnsituation geboten ist".
Eine Hilfekonferenz, die am 4. September 2015 stattgefunden hatte, war nicht zu einem einheitlichen Ergebnis zur weiteren
Förderung des Antragstellers gekommen.
Mit Bescheid vom 30. September 2015 lehnte der Antragsgegner (Bezirksamt Lichtenberg) den Antrag auf Kostenübernahme für eine
Unterbringung in der Wohngemeinschaft des Leistungstyps II des Trägers Z mit der Begründung ab, dass der Träger keine Leistungs-
und Vergütungsvereinbarung für die mit der konkreten Maßnahme gewährten Leistungen mit dem Beklagten abgeschlossen habe und
aufgrund der bestehenden Leistungsvereinbarung der individuelle Betreuungsbedarf des Antragstellers nicht gedeckt werden könne.
Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 12. Oktober 2015 Widerspruch erhoben.
Am 1. Oktober 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, umgehend die Kosten für die Unterbringung und Betreuung in dem Wohnprojekt Z W gGmbH zu übernehmen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der bedarfsgerechten Unterbringung und Betreuung des Antragstellers
in der Wohngemeinschaft der Z durch Bereitstellung eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich zunächst 12.841,01 Euro
sicherzustellen, hilfsweise die Kosten der vollstationären Betreuung, Tagesbetreuung sowie Zusatzbetreuung unverändert auch
über den 31. Oktober 2015 hinaus zu übernehmen.
Der Antragsteller hat unter anderen das bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte Angebot zur Betreuung im Rahmen einer
Sondergenehmigung der Z vom 10. Juli 2015 zur Gerichtsakte gereicht und im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch die Übernahme
der Kosten in der Wohngemeinschaft keine wesentlichen Mehrkosten entstünden. Die derzeitige Betreuung durch den Antragsgegner
würde Kosten in Höhe von monatlich mehr als 11.000 € verursachen. In den ersten sechs Monaten würden die Kosten für die gewünschte
Betreuung in der Wohngemeinschaft voraussichtlich 12.800 € betragen, was lediglich zu Mehrkosten von unter 20 v.H. führen
würde. Perspektivisch würden die Kosten durch die gewünschte Unterbringung innerhalb von zwei Jahren auf 37 v.H. gesenkt.
Die derzeitige stationäre Betreuungseinrichtung sei nicht auf Menschen mit Autismus spezialisiert und daher langfristig nicht
geeignet. Der Antragsteller sei so stabil, dass ein Wechsel in eine Wohngemeinschaft möglich sei. Durch die derzeit gültige
Leistungsvereinbarung der Z sei auch die Geltung des Berliner Rahmenvertrages vereinbart, mit dem auch eine weitere Vergütung
möglich sei. Die Z habe ein Angebot hinsichtlich der Kosten unterbreitet, da vorliegend der Bedarf des Antragstellers über
das Maß hinausgehe, das mit der vereinbarten Vergütung abgedeckt werde. Der Antragsgegner sei nicht gehindert, diese Mehrkosten
zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach den Leistungsvereinbarungen und dem geltenden Berliner Rahmenvertrag
eine Vergütung außerhalb der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht möglich sei. Die begehrte Unterbringung und Betreuung
in der Einrichtung der Z führe offensichtlich nicht zu geeigneten Eingliederungsmaßnahmen für den Antragsteller, wenn für
seine Betreuung weitere Leistungen als die mit der Leistungsvereinbarung vereinbarten erforderlich seien. Das zusätzliche
Personal, welches eingestellt werden müsse, verursache Zusatzkosten von monatlich mehr als dem dreifachen des vereinbarten
Kostensatzes. Alle bisher von dem Antragsteller benannten Bedarfe inklusive Frühdienst und Nachtbereitschaft würden durch
den bestehenden LT "Betreutes Wohnen im Heim" abgedeckt. Leistungen eines Leistungserbringers dieses LT seien daher geeignete
bedarfsdeckende EinglH-Leistungen. Vergleichsmaßstab für die Mehrkosten sei die Höhe der vertraglich verabredeten Kosten nach
§ 75 Abs. 3 SGB XII im Verhältnis zu den Kosten, welche mit den Zusatzkosten zusammen entstünden. Danach läge eine Überschreitung von mehr als
200 v.H. vor.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der
Antragsteller habe hinsichtlich des Antrags auf Kostenübernahme für die Unterbringung und Betreuung in der Wohngemeinschaft
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Leistungsgewährung stünde im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners,
welches nicht auf Null reduziert sei. Die Hilfsanträge seien bereits unzulässig.
Gegen den am 10. November 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. November 2015 eingelegte Beschwerde, mit der
der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Zwischenzeitlich habe der derzeitige Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis
aus wichtigem Grund zum 30. November 2015 gekündigt, ein weiteres Gespräch mit dem Träger vom 25. November 2015 habe keine
Klärung ergeben. Im Übrigen sei das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert, da allein die Wohngemeinschaft die geeignete
Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für den Antragsteller sei. Der Antragsteller habe auch einen Antrag auf Gewährung
eines Persönlichen Budgets nachgereicht. Soweit der Antragsgegner nunmehr die bisher gewährten Leistungen zwar der Art nach
weiter gewähre jedoch den Umfang reduziere, seien diese Leistungen nicht ausreichend. Im Übrigen sei auch bei Verbleib in
der derzeitigen Einrichtung eine weitere Zusatzbetreuung erforderlich. Grundsätzlich könnten auch neben einer Kostenübernahme
für eine bestimmte Maßnahme weitere Leistungen der EinglH gewährt werden. Es sei auch möglich, zusätzliche Leistungen in einer
Einrichtung zu erbringen.
Der Antragsteller hat unter anderem eine ärztliche Bescheinigung des Psychiaters Doktor S vom 3. Dezember 2013 sowie einen
Betreuungsvertrag mit der Z vom 28 Oktober 2015 nebst Anlagen sowie einen Untermietvertrag zur Gerichtsakte gereicht. Die
mit dem Betreuungsvertrag vom 28. Oktober 2015 zwischen dem Antragsteller und der Z vereinbarten Leistungen entsprechen denen
des Angebotes der Z vom 10. Juli 2015.
Der Antragsteller verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und beantragt demnach sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die Kosten seiner Unterbringung und Betreuung in der Wohngemeinschaft EStr. in der Trägerschaft
der Z W gGmbH entsprechend dem mit dem Betreuungsvertrag vom 28. Oktober 2015 für die ersten sechs Monate der Unterbringung
vereinbarten Umfang vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der bedarfsgerechten Unterbringung und Betreuung in der Wohngemeinschaft
E Str. in der Trägerschaft der Z W gGmbH durch Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 12.841,01 Euro längstens
für sechs Monate zu übernehmen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der vollstationären Betreuung, Tagesbetreuung sowie der Zusatzbetreuung
in dem bis zum 31. Oktober 2015 geleisteten Umfang zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht im Wesentlichen weitergeltend, § 9 SGB XII stelle keine eigenständige Anspruchsnorm dar. Die von dem Antragsteller begehrte Betreuung stelle keine geeignete Eingliederungshilfemaßnahme
dar, so dass es auf das Wunsch und Wahlrecht nicht ankomme. Die gewählte Betreuungseinrichtung sei auf Personen ausgerichtet,
welche gerade keine Betreuung "rund um die Uhr" benötigten. Der Träger der Einrichtung habe selbst erklärt, den Antragsteller
nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung der Leistungsvereinbarung und nach den hierfür vereinbarten Kostensätzen betreuen
zu können. Es sei auch nicht prognostizierbar, dass der Antragsteller zukünftig ohne diese Betreuungsleistungen eigenständig
in der Wohngemeinschaft wohnen könne. Auch über den 31. Dezember 2015 hinaus bestünde Bereitschaft, die Leistungen in der
derzeitigen Einrichtung zu gewähren, wobei die Zusatzleistungen nicht garantiert werden könnten.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. November 2005 für die Zeit ab 1. November 2015 bis zum 31. Dezember
2015 die bisher gewährten Leistungen weitergewährt, allerdings die Zusatzleistungen verringert (auf den Bewilligungsbescheid
vom 4. November 2015 wird Bezug genommen). Mit dem Bescheid wird ausgeführt, dass aktuell nicht abschließend entschieden sei,
ob der Antragsteller in die gewünschte Wohnform umziehen könne, daher sei die weitere Unterbringung in der bisherigen Wohnstätte
bedarfsdeckend und auch alternativlos. Ab dem 1. Januar 2016 würden definitiv keine Kosten mehr für eine Sonderbetreuung durch
die Z übernommen. Da derzeit keine andere Wohnform im stationären Bereich zur Verfügung stehe, werde der Antragsteller in
der Wohnstätte verbleiben, ab 1. Januar 2016 werde dann, bei Beendigung der Zusatzbetreuung, eine Erhöhung der Leistungsgruppe
im Wohnheim stattfinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen zum
Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den jeweiligen Schriftsätzen sowie auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne des Hauptantrages des Antragstellers begründet.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 3
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe
- EinglH - in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Betreuung in der Z W gGmbH entsprechend dem Betreuungsvertrag
vom 28. Oktober 2015 glaubhaft gemacht.
Der Anspruch des Antragstellers folgt aus §§ 53 54 SGB XII in Verbindung mit §
55 Abs.
2 Nr.
6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -
SGB IX -.
Dass der Antragsteller zum Personenkreis der Leistungsberechtigten der EinglH nach § 53 SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ist durch die mit den Akten vorliegenden Gutachten der Dr. P bestätigt.
Die von dem Antragsteller begehrte Leistung in der Wohngruppe der Z stellt eine Leistung der EinglH dar, was ebenfalls von
dem Antragsgegner anerkannt ist, denn er unterhält eine Leistungsvereinbarung- LV - vom 5. August 2015 zur Erbringung von
Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII für Hilfeleistungen in Wohngemeinschaften für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung entsprechend
§§ 75 Abs. 2, 76 SGB XII mit der Z. Die LV ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet, verlängert sich jedoch - sofern keine Kündigung erfolgt ist, was
hier nicht vorgetragen worden ist - jeweils um ein weiteres Jahr (Pkt. I 3.1. LV v. 05.08.2015). Auch die in Kombination zu
gewährenden Leistungen in Form eine Nachtwache und einer Frühbetreuung stellen im Zusammenhang mit den Leistungen in der Wohngemeinschaft
Leistungen der EinglH dar; sie werden ebenfalls für den Antragsteller gewährt, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen und zu sichern (§
55 Abs.
1 Satz 1
SGB IX; BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R - juris, Rn. 12). Vorliegend kann die erforderliche EinglH in Form der Betreuung in der Wohngemeinschaft
nur mithilfe einer Nachtwache und einer Frühbetreuung in dem vom Träger angegebenen Umfang, der auch erforderlich ist, wie
sich aus dem im Auftrag des Beklagten von Dr. P erstellten Gutachten vom 10. September 2015 ergibt, erfolgen, so dass diese
Leistung ebenso eine solche der EinglH ist wie die "Hauptleistung". Der Antragsgegner hat auch im Termin zur Erörterung mit
dem Berichterstatter des Senats den vom Einrichtungsträger mit dem Angebot vom 10. Juli 2015 veranschlagten Umfang der Betreuung
durch eine Nachtwache und einen Frühdienst in den ersten sechs Monaten bei Betreuung in der Wohngemeinschaft, der auch mit
dem Betreuungsvertrag vom 28. Oktober 2015 zwischen dem Antragsteller und der Z vereinbart worden ist, nicht in Abrede gestellt.
Dass der Träger Z grundsätzlich für die Betreuung des Personenkreises "Menschen mit autistischer Störung" - auch in Form des
gewählten Betreuungsmodells "Wohngemeinschaften" - geeignet ist, ist nach den mit den Verwaltungsakten vorliegenden Unterlagen
offensichtlich. Der Träger ist schon bisher als für diesen Personenkreis besonders spezialisierter Träger für die Zusatzbetreuung
des Antragstellers von dem Antragsgegner gewählt worden. Nach den mit den Akten vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der
Dr. P und dem Entwicklungsbericht der Z, der auch Grundlage für die weitere Leistungsbewilligung des Antragsgegners bis zum
31. Dezember 2015 war, sind die Betreuungsleistungen des Trägers geeignet, um den Antragsteller weiter einzugliedern. Auch
dies wird von dem Antragsgegner bezogen auf die Qualität der Betreuung nicht in Abrede gestellt; er hat insbesondere keinen
weiteren Träger benannt, der die erforderliche EinglH in gleicher Weise erbringen kann.
Der Antragsteller hat auch nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Ermittlungsdichte einen Anspruch darauf,
dass sein EinglH-Bedarf durch die beantragten Leistungen gedeckt wird. Die gewählte Leistung "Unterbringung und Betreuung
in der Wohngemeinschaft mit zusätzlicher Nachtwache und Frühbetreuung" ist nämlich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand und
unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens die einzige mit der der festgestellte EinglH-Bedarf befriedigt
werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Dr. P vom 10. September 2015. Diese Ärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes
des Antragsgegners kommt darin nach detaillierter Befragung durch den Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass zwar eine auf die
Betreuung und Förderung von Menschen mit autistischen Störungen spezialisierte vollstationäre Einrichtung der EinglH wohl
den EinglH-Bedarf des Antragstellers "optimaler" decken könnte, empfiehlt jedoch mit dem Gutachten unter ärztlicher Würdigung
der Gesamtumstände die von der Z angebotene Bedarfsdeckung in einer betreuten Wohngemeinschaft mit zusätzlicher Nachtwache
und Frühbetreuung (angebotenes Betreuungsmodell der Z für die ersten sechs Monate) gerade auch deshalb, weil mit der derzeitigen
Betreuung der erforderliche Bedarf nicht gedeckt werden kann und eine auf den Bedarf des Antragstellers spezialisierte stationäre
Einrichtung nicht zur Verfügung steht. Dabei hat sich die Gutachterin umfassend mit den Auswirkungen der Behinderungen des
Antragstellers auf die Teilhabe auseinandergesetzt und das Angebot der Z auch im Hinblick auf etwaige Gefahren für den Antragsteller
und Mitbewohner hinterfragt. Der Senat hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Ermittlungsdichte keine
Veranlassung, an der Richtigkeit der Einschätzung der Dr. P, der der Antragsteller auch persönlich aus vorherigen Begutachtungen
bekannt ist, zu zweifeln. Die von der Z für die ersten sechs Monate in der Einrichtung angebotene Leistung ist daher erforderlich
und geeignet, den EinglH-Bedarf des Antragstellers zu decken.
Der Antragsgegner als Sozialhilfeträger erbringt die Leistung der Eingliederungshilfe entsprechend den Erfordernissen des
Einzelfalles durch ambulante Leistungen oder durch teilstationäre oder stationäre Leistungen (§ 13 SGB XII). Dabei soll der Antragsgegner als Sozialhilfeträger nicht eigene Einrichtungen neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen
anderer Träger vorhanden sind (§ 75 Abs. 2 SGB XII).
Die Erbringung der begehrten Leistungen der EinglH durch die Z ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erbringer der
Leistungen keine Vereinbarung nach §§ 75, 76 SGB XII über die Erbringung der spezifischen EinglH-Leistung mit dem Antragsgegner hat.
Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung nur verpflichtet,
wenn mit dem Einrichtungsträger eine Vereinbarung über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung besteht (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, so darf der Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 4 SGB XII Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist und der Träger
der Einrichtung ein Leistungsangebot vorlegt, das den Voraussetzungen des § 76 SGB XII entspricht (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII).
Vorliegend hat die Z mit dem Sozialhilfeträger zwar eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen, nicht jedoch für die Leistungen der EinglH, die vorliegend bedarfsdeckend zu erbringen sind. Die Leistungs-
und Vergütungsvereinbarung vom 5. August 2015 umfasst Leistungen der EinglH in Wohngemeinschaften für Menschen mit geistiger,
körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung des LT II, die zwar den Wohn- und Betreuungsbedarf des Antragstellers weitestgehend
erfassen. Der Antragsteller benötigt jedoch derzeit, um dieses Angebot wahrnehmen zu können, eine Einrichtung, die auch eine
Nachtwache und eine Betreuung im Frühdienst vorhält. Dies sieht das Leistungsangebot einer Einrichtung des LT II nicht vor,
denn Art und Umfang des Betreuungsbedarfs einer Einrichtung dieses LT richtet sich an Personen, die gerade keine Betreuung
"rund um die Uhr" benötigen (Leistungsbeschreibung LT II vom 21.07.2003 Betreuungsbedarf in der Fassung vom 13.10.2005, Beschluss
Nr. 2/2014 der Berliner Kommission 75 zu Pkt. 2.2). Insofern besteht keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für die hier
begehrte und erforderliche Leistung der EinglH.
Die begehrte Leistungserbringung ist jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls des Antragstellers geboten.
Besonderheiten des Einzelfalles nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen jedenfalls dann vor, wenn der festgestellte Bedarf nicht anderweitig befriedigt werden kann (Flint in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 5. Auflage 2014, § 75 Anm. 3; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 75, Rn. 34; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75, Rn. 130, 13; Beschluss des Senats v. 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER). Dies gilt auch, wenn zwar - wie hier - eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der EinglH besteht, die erforderliche bedarfsdeckende Leistung aber nicht
von der Vereinbarung erfasst wird (H. Schellhorn, aaO.). So liegt es hier. Der Antragsgegner geht jedenfalls seit 2013 davon
aus, dass der bei dem Antragsteller bestehende Bedarf in einer dem Antragsteller möglichen Unterbringung in einer Einrichtung
des Leistungstyps "Betreutes Wohnen im Heim" ohne weitere zusätzliche Betreuungsleistungen in der derzeitigen Einrichtung
nicht gedeckt werden kann. Der Träger der derzeitigen vollstationären Maßnahme der EinglH ist nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens nicht in der Lage, den Bedarf des Antragstellers im Rahmen der mit dem Antragsgegner vereinbarten Leistungen zu
decken. Dies hat der Einrichtungsträger selbst gegenüber dem Antragsgegner angegeben, aus diesem Grund hat auch der Antragsgegner
weitere Leistungen der EinglH zur Bedarfsdeckung für notwendig erachtet und gewährt diese auch bereits auf der Grundlage des
§
75 Abs.
4 SGB XI. Nach den Erklärungen der Beteiligten und den Ausführungen der Dr. P mit dem Gutachten vom 10. September 2015 kann die derzeitige
Leistungserbringung den Bedarf des Antragstellers allerdings auch nicht mehr in dem erforderlichen Maß abdecken, da eine hierfür
erforderliche Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungserbringer nicht mehr gesichert ist. Zudem hat der Träger der stationären
Leistungen den bestehenden Betreuungsvertrag fristlos gekündigt. Unabhängig von der Wirksamkeit dieser Kündigung hält der
Senat die weitere Inanspruchnahme dieser Leistung im Hinblick auf ein in der Betreuung erforderliches Vertrauensverhältnis
zwischen dem Antragsteller und der Betreuungseinrichtung für den Antragsteller nicht für zumutbar. Das Verhältnis zwischen
dem eine intensive persönliche Betreuung beanspruchenden Antragsteller und der Betreuungseinrichtung beschränkt sich eben
gerade nicht auf solches zwischen Vermieter und Mieter. Belastet eine ungeklärte Unterkunftssituation bei einem gekündigten
Mietvertrag über Wohnraum schon gemeinhin den Mieter, so gilt dies erst Recht, wenn im Rahmen der Leistung der EinglH in Form
des "Betreuten Wohnens im Heim" mit der Wohnsituation die Betreuungsleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verbunden
sind. Kündigt - wie hier - der für die Betreuungsleistung zuständige Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis aus Gründen
des Verhaltens der Betreuerin des zu Betreuenden, auf welches der von der Kündigung Betroffene in der Regel keinerlei Einfluss
hat, ist eine nachhaltige Störung des für die Betreuung erforderlichen Vertrauensverhältnisses anzunehmen.
Davon unabhängig hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. November 2015 ausgeführt, dass eine weitere zusätzliche Betreuung
durch ein für die Betreuung von Menschen mit Autismus spezialisiertes Personal durch die Z über den 31. Dezember 2015 hinaus
nicht mehr bewilligt werde. Da der Einrichtungsträger für das "Betreute Wohnen im Heim" jedoch selbst davon ausgeht, nicht
die geeignete Einrichtung (ohne Zusatzbetreuung) für den Antragsteller zu sein und im Übrigen nicht bereit ist, die Betreuung
fortzusetzen, kann der erforderliche Bedarf jedenfalls in dem von dem Antragsgegner offenbar weiter favorisierten Modell nicht
mehr fortgesetzt werden. Einen stationären Einrichtungsträger in oder außerhalb Berlins, der den festgestellten Betreuungsbedarf
des Antragstellers auf der Grundlage von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3, 76 SGB XII decken kann, hat der Antragsgegner- auch auf Nachfrage im Termin zur Erörterung nicht benannt, wobei der Senat ausdrücklich
offen lässt, ob eine Bedarfsdeckung außerhalb Berlins im Falle des Antragstellers überhaupt zumutbar wäre (vgl. hierzu vgl.
hierzu Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 137). Eine solche Einrichtung mit freien Plätzen ist auch dem Senat nicht bekannt. Mangels
Benennung eines Einrichtungsträgers für den festgestellten Bedarf ist jedenfalls bisher der von dem Antragsteller geltend
gemachte Anspruch nicht ausgeschlossen.
Der Antragsgegner hat mithin gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII über die Übernahme der Aufwendungen des Antragstellers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Dabei ist einerseits u.a. die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, wonach Wünschen des Leistungsberechtigten nur entsprochen werden soll, wenn dies nach der Besonderheit
des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der
Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen. Andererseits hat sich die Ermessensausübung auch im Rahmen des § 75 Abs. 4 SGB XII letztlich auch am Bedarfsdeckungsprinzip (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, Einl. Rn. 58) zu orientieren. Soweit der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden, der bereits durch eine Einrichtung
gefördert wird, keine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist, muss
der Sozialhilfeträger die Kosten grundsätzlich übernehmen, auch wenn eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht vorliegt. Andernfalls bliebe der Bedarf des Hilfesuchenden ungedeckt. Dass dem Sozialhilfeträger im Einzelfall keine
mit Vereinbarungen gebundenen Einrichtungen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, kann nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten
gehen. In diesem Fall ist das auszuübende Ermessen auf Null reduziert (vgl. Beschluss des Senats v. 11.12.2007, aaO.; Jaritz/Eicher,
aaO., Rn. 141; Flint, aaO., Rn. 47).
Im vorliegenden Fall ist das Ermessen des Antragsgegners daher in der vorgenannten Weise reduziert. Der Antragsgegner hat
dem Antragsteller eine anderweitige, zumutbare Einrichtung, in der der erforderliche EinglH-Bedarf gedeckt werden kann, nicht
benannt.
Die Z hat auch dem Antragsgegner mit dem Angebot vom 10. Juli 2015 ein Leistungsangebot vorgelegt, das dem Mindestinhalt des
§ 76 SGB XII gerecht wird. Mit dem Angebot wird hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen auf die Leistungen der Betreuung in einer
Wohngemeinschaft auf die bestehende Vereinbarung zum LT II Bezug genommen, diese Leistungen also mit angeboten und die begleitenden
Maßnahmen (Nachtwachen und Frühbetreuung) in dem erforderlichen zeitlichen Umfang ausgewiesen und mit Kosten unterlegt und
in Abhängigkeit der weiteren Entwicklung des Antragstellers weiter beschrieben. Hinsichtlich der erforderlichen Nachtwachen
und der Frühbetreuung ist eine weitere Darstellung eines besonderen Konzepts nicht erforderlich, da sich die weitere Gestaltung
aus der Konzeption der Einrichtung des LT II (Wohngemeinschaft) und dem bekannten Aufgabenbereich einer Nachtwache und einer
Frühbetreuung selbst ergibt.
Mit dem Angebot ist auch eine Kostenkalkulation hinsichtlich der Nachtwache und der Frühbetreuung vorgelegt worden, die für
den Senat schlüssig ist. Der Antragsgegner hat die Kalkulation der Kosten einer Nachtwache und der Frühbetreuung nicht in
Zweifel bezogen. Dass diese Kosten höher ausfallen als sie etwa im Rahmen der Vergütung von stationären Leistungen anfallen,
dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Z gesondertes Personal ausschließlich für den Antragsteller vorhalten muss.
Die weiter mit dem Angebot veranschlagten Kosten entsprechen den mit dem Antragsgegner bestehenden Vergütungssätzen für Leistungen
der EinglH entsprechend LT II. Soweit das Angebot weitere Leistungen für ABFB in Höhe von 1.313,30 Euro beinhaltet, decken
sich diese im Wesentlichen mit den bisher vom Antragsgegner bewilligten Leistungen, die auch weiterhin (in einem angestrebten
gesteigerten Umfang) vom Antragsgegner für notwendig erachtet werden (vgl. Begründung des Bescheides vom 4. November 2015.
Der Anspruch des Antragstellers scheitert entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht daran, dass durch die begehrten
Leistungen im Vergleich zu der derzeitigen Betreuungssituation Mehrkosten entstehen.
Nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII dürfen zwar Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung
oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit anderen Einrichtungen trägt.
Wie dargestellt kann der Bedarf des Antragstellers durch vereinbarungsgebundene Leistungsträger nicht in dem für die Bedarfsdeckung
notwendigen Maße gedeckt werden. Der Antragsgegner hat keine "vertragsgebundene" Einrichtung für Wohngemeinschaften mit Nachtwachen
und Frühbetreuung benannt, die den spezifischen Bedarf des Antragstellers decken können. Ein Vergleich der Kosten von entsprechend
vereinbarungsgebundenen Einrichtungsträgern und denen der Z nach § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist daher nicht möglich. Der Antragsgegner mag mit der Z Vergütungen auf der Grundlage vergleichbarer Kostensätze für die
Betreuung des Antragstellers aushandeln. Solange jedoch keine Vereinbarungen und keine Angaben zu Vergütungen für hinsichtlich
Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals, erforderliche sächliche und personelle Ausstattung vergleichbarer
Einrichtungen vorliegen, ist der Antragsteller nur in der Lage, seinen Betreuungsbedarf durch die Einrichtung zu dem von der
Einrichtung veranschlagten Kostensatz zu erhalten, den der Antragsgegner dann auch über § 75 Abs. 4 SGB XII übernehmen muss (Beschluss des Senats v. 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER -, aaO.; Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 143).
Damit ist der auf Kostenübernahme gerichtete Anspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er bedarf umfangreicher Leistungen der EinglH, die ohnehin
keinen Aufschub erlauben, da sie zur Eingliederung in das Leben an der Gemeinschaft erforderlich sind und eine Unterdeckung
in diesem Bereich nicht zuzumuten ist. Die derzeitige Leistungserbringung ist - wie dargestellt - nicht geeignet, um den erforderlichen
Bedarf zu decken, im Übrigen ist der derzeitige Leistungserbringer für die Hauptleistung nicht mehr zur Betreuung des Antragstellers
bereit, so dass Handlungsbedarf besteht. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass dem Antragsteller die derzeitige
Bedarfsdeckung auch weiterhin, zumindest bis zum Umzug des Einrichtungsträgers an einen anderen Ort, zumutbar ist, kann dem
der Senat allein deshalb nicht folgen, weil der Antragsgegner gerade keine bedarfsdeckenden Leistungen für die Zeit ab Januar
2016 in Aussicht gestellt hat. Einkommen und Vermögen, um den erforderlichen Bedarf einstweilen selbst zu decken, stehen dem
Antragsteller nicht zur Verfügung.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung war zeitlich im tenorierten Umfang zu begrenzen. Da es nach Aktenlage, insbesondere
unter Berücksichtigung der Ausführungen der Dr. P in dem Gutachten vom 10. September 2015 angezeigt ist, die in Aussicht genommene
Hilfegewährung hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen und es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Umzug in ein anderes
Betreuungsumfeld dazu führt, dass etwa eine Bedarfsdeckung in einer Wohngemeinschaft entsprechend dem Konzept der Z für den
Antragsteller nicht mehr bedarfsgerecht ist, das in Aussicht genommene Wohnumfeld in der Wohngemeinschaft eine angemessene
Betreuung des Antragstellers mit den weiteren Bewohnern nicht zulässt, war die Verpflichtung auf den Zeitraum zu begrenzen,
für den der Einrichtungsträger eine "Rund um die Uhr - Betreuung" - für erforderlich hält. Es ist derzeit nicht absehbar,
ob - wie von der Z. mit dem Angebot vom 10. Juli 2015 eingeschätzt - nach sechs Monaten eine Zusatzbetreuung in der Wohngemeinschaft
durch Nachtwachen und Frühbetreuung nur noch in einem reduzierten Umfang zur Bedarfsdeckung in der Wohngemeinschaft - auch
unter Berücksichtigung der Belange der weiteren Mitbewohner (s. BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R - juris) - ausreichend sein wird. Der Antragsgegner ist im Interesse einer bedarfsgerechten
Betreuung gehalten, den weiteren Bedarf an Leistungen der EinglH so rechtzeitig vor Ablauf der einstweiligen Verpflichtung
zu überprüfen, dass ggf. Betreuungsalternativen (z.B. eine stationäre Einrichtung des LT "Betreutes Wohnen im Heim" mit einer
Spezialisierung für Menschen mit Autismus) geprüft werden können, um eine nahtlose Bedarfsdeckung zu gewährleisten. Der Beginn
der ausgesprochenen Verpflichtung ist abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Betreuungsvertrag
vom 28. Oktober 2015. Dem Antragsgegner bleibt es vorbehalten, die Kosten für die angebotene Nachtwache und Frühbetreuung
aufgrund von Einzelabrechnung der tatsächlich erbrachten Stunden vorzunehmen.
Nachdem der Antrag in der Hauptsache Erfolg hatte, war für eine Entscheidung über die Hilfsanträge kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.