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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2015 - 24 KA 1/14
Festsetzung eines sonstigen Schadens im Bereich Arzneimittel Mangel- oder Mangelfolgeschaden Verordnungsregress Fehlerhafte Art und Weise der Verordnung
1. Ein durch die Verordnung von Arzneimitteln entstandener Schaden ist dann als ein dem Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzuordnender Arzneimittelregress anzusehen, wenn die Krankenkasse Arzneimittel bezahlt hat, die zwar grundsätzlich in ihre Leistungspflicht fallen, unter den konkreten Umständen aber nicht hätten verordnet werden dürfen.
2. Ein sonstiger Schaden ergibt sich dagegen daraus, dass die Art und Weise der Verordnung fehlerhaft war.
3. Ergänzend differenziert das BSG nach den Kategorien eines Mangel- oder Mangelfolgeschaden.
4. Erschöpft sich der geltend gemachte Schaden in den Aufwendungen der Krankenkasse für das Arzneimittel, spricht das für einen Verordnungsregress.
5. Weiter hat das BSG bei der Verordnung von Arzneimitteln an Versicherte, die sich in stationärer Behandlung befinden, darauf abgestellt, dass die beanstandete Verordnung zu ihrem konkreten Zeitpunkt unzulässig war und dies als fehlerhafte Art und Weise der Verordnung eingestuft.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Potsdam 06.11.2013 S 1 KA 26/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 4). Die übrigen Beigeladenen haben ihre Kosten selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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