Gründe:
1. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, denn die Voraussetzungen des §
178a Abs.
1 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) liegen nicht vor. Das Gericht hat einen Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher
Weise verletzt.
Die Beschwerde ist den Antragsgegnern nach eigenem Bekunden in einer Weise zugegangen, dass sie der zuständigen Sachbearbeiterin
am 23. März 2010 vorgelegen hat. Nachdem der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss in seiner Wirkung bis zum 31. März
2010 befristet war, musste den Antragsgegnern bewusst sein, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts zur effektiven
Rechtsschutzgewährung bis zu diesem Datum nicht lediglich ergehen, sondern ihnen auch so zeitig zugestellt werden musste,
dass sie ggf. die Veröffentlichung des Transparenzberichts noch unterbinden konnten. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung einer
Erwiderungsfrist kann daher von einer überraschenden Entscheidung bereits am 29. März 2010 nicht die Rede sein.
2. Auch die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Hierbei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung
erhoben werden kann, denn auch das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 31. März 2010 hätte nicht zu einer anderen Entscheidung
geführt. Der Senat hält daran fest, dass es für die Zulässigkeit öffentlicher Bewertungen einer unternehmerischen Tätigkeit
nicht ausreicht, dass keine groben Fehler oder Bewertungsmängel bzw. keine schwerwiegenden Verstöße gegen die rechtlichen
Vorgaben vorliegen. Zwar hat das BVerfG den Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG in hier maßgeblicher Hinsicht dahingehend umrissen, dass er nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter
Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von
Staatsgewalt schütze (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, 1 BvR 558/91, juris, Rdnr. 59). Vor diesem Hintergrund erweist sich aber jede inhaltlich unzutreffende oder unsachliche Information nicht
nur als Berührung des Schutzbereiches, sondern zugleich als dessen nicht zu rechtfertigende Verletzung (vgl. BVerfG, aaO.,
Rdnr. 63). Da die einmal eingetretene Grundrechtsverletzung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden
kann, erfordert die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes die Anlegung eines strengen Maßstabes an die inhaltliche
Richtigkeit und die rechtmäßige Erhebung einer zur Veröffentlichung anstehenden Information. Dies gilt - ungeachtet der im
Hauptsacheverfahren zu klärenden generellen Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Bewertungen - umso mehr, wenn nicht die
tatsächliche Information, sondern eine aus ihr abgeleitete Bewertung veröffentlicht werden soll.
Mit dem Vorbringen der Antragsgegner werden die im Beschluss vom 29. März 2010 aufgezeigten Bedenken des Senats zur Gewichtung
festgestellter Dokumentationsmängel bei gleichzeitig fehlender Ermittlung ihrer Konsequenzen für die eigentliche Pflegeleistung
nicht entkräftet. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 im Verfahren L 27 P 18/10 B ER auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wahrung der von §
115 Abs.
1a Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) bezweckten Vergleichbarkeit zu erkennen gegeben, wenn bei der konkreten Datenerhebung zu einzelnen Bewertungskriterien nur
sehr wenige, im Extremfall sogar nur ein Pflegekunde befragt werden, weil dies zu Zufallsergebnissen führt. Dies gilt auch
für den hier zu entscheidenden Fall.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a
SGG, 154 Abs. 2
VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§
177,
178a Abs.
4 Satz 2
SGG.