LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 SF 141/10
Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen Zusatzgutachter
nach Versäumung der Abrechnungsfrist
Einem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert war. Zwar hat der Berechtigte auch für das Verschulden von ihm eingeschalteter Dritter einzustehen; dies
gilt aber dann nicht, wenn er die Aufgabenübertragung gewissenhaft organisiert, das beauftragte Personal sorgfältig ausgewählt
und überwacht hat (hier: bei der Abrechnung eines Zusatzgutachters, der seine Rechnung dem ihm als zuverlässig bekannten Hauptgutachter
zusammen mit dem Gutachten zur gemeinsamen Vorlage bei Gericht übersendet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 2 Abs. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 10.05.2010 S 1 SF 118/10
Die Vergütung des Antragstellers wird antragsgemäß auf 917,75 Euro unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in die versäumte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 8, 9 JVEG. Die Höhe der beantragten Festsetzung ist nach den
Grundsätzen des Senats zur Vergütung von medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 31.
Mai 2010, Az. L 2 SF 12/10 B) nicht zu beanstanden.
Dem Antragsteller war auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG in die versäumte Frist nach
Abs. 1 der erwähnten Vorschrift zu gewähren. Denn er war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Zwar
hat der Berechtigte auch für das Verschulden von ihm eingeschalteter Dritter einzustehen; dies gilt aber dann nicht, wenn
er die Aufgabenübertragung gewissenhaft organisiert, das beauftragte Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, §
67 Rn. 8 b). In der konkreten Situation begegnet es keinen Bedenken, wenn der Zusatzgutachter dem Hauptgutachter neben dem Zusatzgutachten
auch die Rechnung zur gemeinsamen Abrechnung gegenüber dem Gericht übersendet. Dies gilt vor allem dann, wenn sich wie hier
der Zusatzgutachter durch Durchführung der Untersuchung in der Praxis des Hauptgutachters Dr. T ein Bild von den dortigen
Verhältnissen machen konnte. Dr. T ist dem Senat als zuverlässiger Gerichtsgutachter bekannt. Dessen Mitarbeiterin Frau K
hat in der Erklärung vom 6. Mai 2010 erklärt, dass sie streng nach den in der Praxis des Dr. T herrschenden Arbeitsorganisationsrichtlinien
verfahren ist und eine Kopie der dort eingegangenen Rechnung des Dr. W im Ausgangsbuch liegt. Den Antragsteller trifft danach
jedenfalls kein Verschulden am verspäteten Rechnungseingang.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 4 Abs. 4, 8 JVEG).