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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 SF 141/10
Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen Zusatzgutachter nach Versäumung der Abrechnungsfrist
Einem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Zwar hat der Berechtigte auch für das Verschulden von ihm eingeschalteter Dritter einzustehen; dies gilt aber dann nicht, wenn er die Aufgabenübertragung gewissenhaft organisiert, das beauftragte Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (hier: bei der Abrechnung eines Zusatzgutachters, der seine Rechnung dem ihm als zuverlässig bekannten Hauptgutachter zusammen mit dem Gutachten zur gemeinsamen Vorlage bei Gericht übersendet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 10.05.2010 S 1 SF 118/10
Die Vergütung des Antragstellers wird antragsgemäß auf 917,75 Euro unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs festgesetzt.

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