Erstattung der Aufwendungen für ein Blatt Papier und Portokosten nach dem JVEG
Anordnung des persönlichen Erscheinens
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
hat. Sie ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ein Blatt Papier
und Portokosten (insgesamt 1,12 Euro) für die Antragstellung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) hat, welches auf den Antragsteller als Kläger durch die Verweisung in §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Anwendung findet.
§ 4 Abs. 8 JVEG schreibt vor, dass die Verfahren nach dem JVEG gebührenfrei sind, Kosten werden nicht erstattet. Damit ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass Kosten für die Betreibung
eines JVEG-Festsetzungsverfahrens nicht erstattet werden. Auch im Falle des Obsiegens kann ein Antragsteller daher nicht verlangen,
dass ihm Portokosten und weitere Aufwendungen für Anträge und Schriftsätze im JVEG-Verfahren erstattet werden.
Soweit der Antragsteller sich auf § 7 JVEG (Ersatz für sonstige Aufwendungen) bezieht, verkennt er, dass dort die sonstigen Aufwendungen für die Heranziehung i.S. des
§ 1 JVEG geregelt sind. Hat beispielsweise ein Zeuge Ablichtungen für seine Vernehmung im Termin gefertigt, so hat er einen entsprechenden
Erstattungsanspruch. Gleiches würde im vorliegenden Fall für den Antragsteller als Kläger gelten. Hier werden aber nicht etwa
Kosten für beizubringende Unterlagen im Erörterungstermin geltend gemacht, sondern Kosten der Antragstellung nach dem JVEG. Hierfür sind Kosten nach § 4 Abs. 8 JVEG gerade nicht zu erstatten.
Zweifellos gehört die Antragstellung nach dem JVEG auch nicht mehr zur Heranziehung i.S. der Anordnung des persönlichen Erscheinens in §
191 SGG.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Erörterung der Sach- und Rechtsfragen im zugrunde liegenden Prozess.
Damit hat die Antragstellung nach dem JVEG nichts zu tun. Sie markiert den Beginn eines vom Klageverfahren unabhängigen Entschädigungsverfahrens.
Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Sozialgericht die Entschädigung auf 19,40 Euro festgesetzt und die
Erstattung von Aufwendungen für ein Blatt Papier und eine Briefmarke abgelehnt hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG)
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).