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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011 - 2 SF 319/11
Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anzeige- oder Mitteilungspflichten bei einer Verteuerung der Anreise nach § 5 JVEG
1. § 5 Abs 3 JVEG normiert bei einer Verteuerung der Anreise keine Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht des Berechtigten. Eine solche Anzeigepflicht ist nur bei einer Anreise vom anderen Ort in § 5 Abs 5 JVEG vorgesehen. Teilt der Berechtigte die besonderen Umstände, die die Anreise verteuern, nicht mit, trägt er das Risiko, dass das Gericht später bei der Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er die Kosten endgültig selbst trägt.
2. Eine Anzeigepflicht, selbst wenn sie bestünde, ist nicht Selbstzweck, sondern soll das Gericht in die Lage versetzen, seine ursprüngliche Entscheidung wegen anfallender höherer Kosten abzuändern. Wäre das Gericht auch in Kenntnis der anfallenden höheren Kosten bei seiner ursprünglichen Entscheidung geblieben, besteht kein sachlicher Grund, eine Verletzung der Anzeigepflicht zu sanktionieren.
1. § 5 Abs. 3 JVEG normiert bei einer Verteuerung der Anreise keine Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht des Berechtigten. Eine solche Anzeigepflicht ist nur bei einer Anreise vom anderen Ort in § 5 Abs. 5 JVEG vorgesehen. Teilt der Berechtigte die besonderen Umstände, die die Anreise verteuern, nicht mit, trägt er das Risiko, dass das Gericht später bei der Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er die Kosten endgültig selbst trägt.
2. Eine Anzeigepflicht, selbst wenn sie bestünde, ist nicht Selbstzweck, sondern soll das Gericht in die Lage versetzen, seine ursprüngliche Entscheidung wegen anfallender höherer Kosten abzuändern. Wäre das Gericht auch in Kenntnis der anfallenden höheren Kosten bei seiner ursprünglichen Entscheidung geblieben, besteht kein sachlicher Grund, eine Verletzung der Anzeigepflicht zu sanktionieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 20
,
JVEG § 5 Abs. 1
,
JVEG § 5 Abs. 2
,
JVEG § 5 Abs. 3
,
JVEG § 5 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Neuruppin 30.05.2011 S 2 SF 75/10 E
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Mai 2011 abgeändert.
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Begutachtung vom 17. März 2010 wird auf 350,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: