Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter; Verladen eines Pferdes der Lebensgefährtin
für den unentgeltlichen Abtransport durch einen Dritten
Tatbestand:
Der 1971 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines am 5. Mai 2002 (Sonntag) erlittenen Unfalls als Unfall
während einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit gemäß §
2 Abs.
2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII).
Der Kläger ist gelernter Facharbeiter für Pferdezucht, Spezialisierung Springreiten, war aber zum Zeitpunkt des Unfalls beruflich
als Nutzfahrzeugverkäufer tätig.
Nach seinen Angaben gegenüber der zuständigen Krankenkasse vom 17. Juni 2002 ereignete sich der Unfall bei der Verladung eines
Pferdes auf dem Anhängerabstellplatz des Reitplatzes G, wo an diesem Tag ein Reitturnier stattfand. Er habe Hilfeleistung
für die Firma Roßschlächterei P leisten wollen und bei der Verladung des Pferdes dieser Firma geholfen. Hierbei sei er in
die rechte Hand gebissen worden. Ein Finger sei abgebissen und ein Finger zerstört worden. Mit weiterem Schreiben vom 14.
Juli 2003 teilte der Kläger der zuständigen Krankenkasse mit, er habe Herrn P Hilfestellung beim Verladen eines Pferdes leisten
wollen. Dabei habe ihn das Pferd, welches sich schon auf dem Anhänger befunden habe, gebissen. Weder beim verladenen Pferd
noch beim bereits auf dem Anhänger befindlichen Pferd sei ihm bekannt, zu welchem Zweck Herr P diese Pferde nutze. Er sei
Hobbyreiter, habe keine Pferde in seinem Besitz und kaufe oder verkaufe auch keine Pferde.
In einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten am 19. Februar 2004 teilte der Kläger unter anderem mit, er habe am Unfalltag
bei dem Reitturnier Pferde seiner Lebensgefährtin geritten. Diese habe beschlossen ein Pferd abzugeben, entweder zum Verkauf
oder zur Schlachtung. Herr P habe einen Interessenten gehabt und habe das Pferd zur Vorstellung dorthin bringen sollen. Als
Alternative sei die Schlachtung in Betracht gekommen. Herr P habe ihn gebeten, das Pferd auf den Hänger zu verladen, da er
das Pferd gekannt habe und seine Lebensgefährtin sich mit Herrn P unterhalten habe. Das Pferd sei bereits übergeben gewesen.
Der Unfall wurde zunächst von den behandelnden Ärzten nicht als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingestuft,
da der Kläger bei der Aufnahme im Klinikum P mitgeteilt hatte, er habe sich auf dem Reitturnier privat aufgehalten.
Telefonisch teilte der Inhaber der Firma Roßschlächterei P der Beklagten am 17. Februar 2003 und 25. Juni 2003 mit, er habe
von dem Kläger ein Pferd gekauft. Dieses habe der Kläger in den Anhänger geführt bzw. mit verladen. Dabei habe ein bereits
im Anhänger befindliches Pferd dem Verletzten einen Finger abgebissen. Der Unfall sei über die Haftpflichtversicherung für
das zubeißende Pferd abgewickelt worden. In einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten am 19. Februar 2004 teilte Herr
P unter anderem mit, es habe sich bei dem Pferd, das auf den Anhänger geladen werden sollte, um das Pferd der Lebensgefährtin
des Klägers gehandelt. Es sei üblich, dass derjenige, der das Pferd kenne, dieses auf den Anhänger bringe. Hierzu sei keine
besondere Aufforderung nötig. Der Kläger habe das Pferd geritten. Das Pferd sei nicht zum Schlachten bestimmt gewesen. Er
habe lediglich den Auftrag gehabt, das Pferd zu transportieren, da es verkauft werden sollte. Unterlagen für den Transport
lägen nicht vor. Es habe sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Der Name des Pferdehalters (Lebensgefährtin des Klägers) sowie
des Pferdekäufers seien ihm nicht bekannt. Das Pferd habe zum Unfallzeitpunkt unter der Obhut des Klägers gestanden. Der Unfall
sei auch der I Versicherungen als Haftpflichtversicherung gemeldet worden.
Mit Bescheid vom 24. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung
des Ereignisses vom 5. Mai 2002 als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unfall ab und führte zur Begründung
unter anderem aus, es habe weder Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 noch nach §
2 Abs.
2 SGB VII vorgelegen. Zwar habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine ernstliche Tätigkeit ausgeübt, welche jedoch - zumindest - nicht
dem Unternehmen des Herrn P gedient habe. Die zum Unfall führende Tätigkeit sei ausschließlich der privaten Reittierhaltung
der Lebensgefährtin des Klägers zuzurechnen, die nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege, weil nur
die gewerbliche Reittierhaltung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung Versicherungsschutz genießen
würde.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin führte der Kläger unter anderem aus, Herr P sei am Unfalltag
auf dem Pferdeturnier gewesen, um dort ein gekauftes Pferd abzuholen. Dieses Pferd habe seiner Lebensgefährtin gehört. Herr
P habe ihn ausdrücklich beauftragt, das Pferd mit auf den Hänger zu laden. Es sei im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass
der Pferdeturnierplatz Leistungs- und Erfüllungsort für die Übergabe des Pferdes an Herrn P gewesen sei. Sobald das Pferd
auf den Pferdeplatz gelangt und an Herrn P übergeben worden sei, habe es im Risiko- und Versicherungsschutzbereich des Herrn
P gestanden. Es handele sich auch um eine gewerbliche Tätigkeit, die Herr P ausübe.
Die vom Sozialgericht Neuruppin in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2012 vernommene Zeugin, die Lebensgefährtin
des Klägers A, hat unter anderem ausgesagt, der Kläger und sie seien mit Herrn Pin Verhandlungen über den Verkauf eines Pferdes
gewesen. Es seien konkrete Verhandlungsgespräche geführt worden. Es sei dann aber nach dem Ereignis nicht mehr zum Verkauf
des Pferdes gekommen. Es sei so abgesprochen gewesen, dass das Pferd auf dem Turnier sein sollte und dass Herr P dieses dann
mitnehmen sollte, da er in die "Pferdewelt" involviert gewesen sei. Er habe das Pferd zum Verkauf mitnehmen sollen. In den
Pferdepass sei sie noch eingetragen gewesen. Es sei ihr Pferd gewesen. Wenn Herr P das Pferd gekauft hätte, hätte er als Halter
in den Pferdepass eingetragen werden müssen. Der Kauf sei zum Unfallzeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen. Es seien auch noch
keine Preisabsprachen getroffen worden. Das Pferd habe nicht geschlachtet werden sollen.
Mit Urteil vom 29. November 2012 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt,
der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt weder gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 noch Abs.
2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Der Kläger sei nicht als "Wie-Beschäftigter" des Herrn P, sondern
im Interesse seiner Lebensgefährtin, der Halterin des Pferdes tätig geworden.
Gegen das ihm am 31. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er mit Schreiben vom 25. August 2014
u. a. aus, Herr P habe ihn beauftragt, das Pferd auf den Hänger zu laden. Ohne sein Tätigwerden hätte das Pferd nicht auf
den Hänger verladen werden können. Seine persönliche Beziehung zu der Pferdehalterin sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Es sei einzig und allein die Frage zu klären, ob die Beauftragung des Klägers durch den Unternehmer P, das Pferd auf den Hänger
zu verbringen, einer geschützten Wie-Beschäftigung gleich stehe. Eine Anweisung seiner Lebensgefährtin, das Pferd auf den
Hänger zu bringen, liege nicht vor. Im Übrigen liege das Verbringen des Pferdes auf den Hänger im Risikobereich des Herrn
P und nicht bei der Lebensgefährtin des Klägers. Herr P habe ein wirtschaftliches Interesse gehabt, das Pferd entweder zu
vermitteln oder selbst zu kaufen. Es sei nicht allein um den Transport des Pferdes gegangen. Er habe auch nicht im eigenen
Interesse gehandelt. Er habe lediglich die Pferde geritten, die im Eigentum seiner Lebensgefährtin gestanden hätten. Diese
Pferde seien aber auch von Dritten geritten worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 5. Mai
2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreit sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf
den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte hingewiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Den Beteiligten ist auch Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht erhobene zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 29.
November 2013 zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 05. Mai 2002 nicht um einen Arbeitsunfall des Klägers
gehandelt hat.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, wobei §
2 Abs.
1 Ziffer 1
SGB VII "Beschäftigte" unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stellt und §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII solche Personen, die "wie Beschäftigte" tätig werden.
Der Kläger hat am 05. Mai 2002 keinen "Unfall" im Sinne des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII erlitten. Zwar hat ein von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden geführt. Dieser ist
aber nicht als Arbeitsunfall (§
8 SGB VII) anzuerkennen, denn der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unstreitig ergibt sich dieser nicht aus einem Arbeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin oder dem Roßschlächter P. Er war
daher nicht "Beschäftigter" des Unternehmens seiner Lebensgefährtin oder des Herrn P und somit nicht nach §
2 Abs.
1 Ziffer 1
SGB VII versichert.
Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII, da der Kläger nicht "wie ein Beschäftigter" tätig geworden ist.
Soweit der Kläger geltend macht, er sei als "Wie-Beschäftigter" des Herrn P tätig geworden, fehlt es bereits an einem Unternehmen
des Herrn P, für das der Kläger hätte tätig werden können. Vorliegend betreibt Herr P zwar ein Unternehmen, nämlich die Roßschlächterei.
Die von dem Kläger verrichtete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt diente jedoch nicht diesem Unternehmen. Dies folgt zur Überzeugung
des Senats zum einen aus der Aussage der Lebensgefährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Neuruppin.
Diese hat ausgesagt, dass ihr Pferd, welches Herr P transportieren sollte, nicht geschlachtet werden sollte. Auch Herr P hat
dies bestätigt, denn er hat in einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten am 19. Februar 2004 mitgeteilt, das Pferd sei
nicht zum Schlachten bestimmt gewesen, er habe lediglich den Auftrag gehabt, das Pferd zu transportieren, da es verkauft werden
sollte, es habe sich hierbei um eine Gefälligkeit gehandelt. Der Transport des Pferdes, das im Übrigen noch im Eigentum der
Lebensgefährtin des Klägers stand und auch zu keinem Zeitpunkt an Herrn P verkauft worden ist, diente damit jedenfalls nicht
der Roßschlächterei des Herrn P.
Es diente auch keinem anderen von Herrn P betriebenen Unternehmen. Zwar ist der Unternehmerbegriff des
SGB VII nach §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII außerordentlich weit gefasst. Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setzt eine planmäßige, für eine
gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen
Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Notwendig ist eine organisatorische Einheit, das heißt eine rechtliche, wirtschaftliche und
soziale Einheit der wie auch immer gearteten Organisation, an die keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Leube in
Kater/Leube, gesetzliche Unfallversicherung,
SGB VII, §
136 Rdnr. 5; Streubel in LPK-
SGB VII, Schmitt, gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, 3. Auflage, §
136 Rdnr. 3, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). Vorliegend ist eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl
von Tätigkeiten, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, jedoch nicht erkennbar. Zur Überzeugung des Senats steht fest,
dass Herr P das Pferd Traummädchen, das - auch zum Unfallzeitpunkt - im Eigentum der Lebensgefährtin des Klägers stand und
von diesem kurz zuvor noch geritten worden war, unentgeltlich transportieren sollte. Er sollte es sodann Bekannten aus der
"Pferdewelt" zum Kauf anbieten. Herr P sollte daher unentgeltlich für die Eigentümerin das Pferd transportieren. Es fehlt
damit an einem Ziel, irgendwelche wirtschaftlichen Aktivitäten, und seien es solche ohne Gewinnstreben, im Hinblick auf das
zu transportierende Tier zu entfalten. Erschöpfen sich die Tätigkeiten aber in dem bloß einmaligen Transport eines Pferdes
aus Gefälligkeit, so kann von einem Unternehmen nach Auffassung des Senats nicht die Rede sein. Etwas anderes würde möglicherweise
dann gelten, wenn Herr P neben der Roßschlächterei häufiger Pferdetransporte gegen Bezahlung durchgeführt hätte, dies ist
jedoch nicht ersichtlich. Hat es sich aber bei dem unentgeltlichen Transport der Stute Traummädchen um eine Gefälligkeit des
Herrn P zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers gehandelt und nicht um ein Unternehmen, so kann die von dem Kläger vorgetragene
Hilfestellung zu dieser Gefälligkeit keine Wie-Beschäftigung sein.
Der Kläger ist auch nicht als Wie-Beschäftigter eines Unternehmens seiner Lebensgefährtin tätig geworden. Dabei kann der Senat
dahinstehen lassen, ob es sich bei der Haltung mehrerer Pferde zu rein privaten Zwecken - also als Hobby - um ein Unternehmen
im oben dargestellten Sinne handelt, da der Kläger in Bezug auf ein solches Unternehmen jedenfalls nicht als Wie-Beschäftiger,
sondern im Wege einer (familiären) Gefälligkeit beim Verladen des Pferdes seiner Lebensgefährtin mitgeholfen hat. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII gewährt nach seinem Normzweck Versicherungsschutz auch in den Fällen, in denen selbst bei vorübergehenden Tätigkeiten die
Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsgrund vorliegt. Die Bestimmung will allerdings keine allgemeine
Volksversicherung und keine Versicherung allein aus Billigkeitsgründen schaffen (Kruschinsky, in: Becker u.a., Gesetzliche
Unfallversicherung (
SGB VII) - Kommentar, Anmerkung 142 zu §
2; Bieresborn in: Brandenburger, Juris Praxiskommentar
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, Anmerkung 253 zu §
2; Riebel in: Hauck, Sozialgesetzbuch
SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung - Kommentar, Anmerkungen 267, 269 zu § 2; BSG SozR 2200 Nr. 66 zu § 539). Zur Begründung des Versicherungsschutzes müssen vielmehr folgende Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos
zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen:
Es muss sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernsthafte, wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit
von wirtschaftlichem Wert handeln, die in innerem Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen steht. Die Tätigkeit muss
dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Sie muss ihrer Art nach von Personen verrichtet werden
können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen
geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit darf nicht
in anderer Funktion verrichtet werden.
Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen muss nicht vorliegen und die Beweggründe
des Handelns sind für den Versicherungsschutz nicht erheblich. Grundsätzlich schließen auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste
den Versicherungsschutz nicht aus (BSG SozR 3-2200 § 539
RVO Nr. 25 Schwerdtfeger in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anmerkung 641 zu §
2; Franke in Franke, Molkentin,
Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, Anmerkung 211 zu §
2). Der wirtschaftliche Wert für das betroffene Unternehmen ist zu bejahen, wenn die Handlung betrieblichen Belangen dient
und einen zumindest geringen Nutzen bringt (Riebel, aaO., Anmerkung 271; Bieresborn, aaO., Anmerkung 255; BSGE 25, 102, 104). Im Hinblick auf den mutmaßlichen Willen des Unternehmers ist entscheidend, wie der Handelnde bei vernünftiger Würdigung
aller objektiven Umstände den Willen des Unternehmers auffassen durfte (Riebel, aaO., Anmerkung 274; BSG SozR 2200 Nrn. 58, 67 zu § 539
RVO). Um die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Verrichtung zu beurteilen, ist auf das Gesamtbild des beabsichtigten Vorhabens abzustellen
und nicht nur die einzelne Verrichtung zu betrachten (Kruschinsky, aaO., Anmerkung 842, Franke, aaO., Anmerkung 216; Schwerdtfeger,
aaO., Anmerkung 648). Nicht ausreichend ist indessen das bloße Anbieten von Hilfe. Ein Tätigwerden ist nötig, wobei dessen
Dauer über wenige Augenblicke hinausgehen muss (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; Bieresborn, aaO., Anmerkung 256). Eine Eingliederung in das Unternehmen ist nicht nötig. Ein hoher Gefährdungsgrad
der verrichteten Tätigkeit spricht eher gegen ein Tätigwerden aus Gefälligkeit (Riebel, aaO., Anmerkung 280a mit weiteren
Nachweisen; Bieresborn, aaO., Anmerkung 273). Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist zu verneinen, wenn die Handlung sich
als Gefälligkeitsleistung aufgrund freundschaftlicher oder nachbarlicher Beziehungen darstellt (BSG SozR 2200 Nr. 55 zu § 539
RVO, Riebel, aaO., Anmerkung 283). Die Grenzziehung bei Hilfeleistung unter guten Bekannten, Nachbarn und Freunden ist besonders
schwierig (dazu Krasney, Die "Wie-Beschäftigten" nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII, NZS 1999 Seiten 577 ff., 582). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Arbeiten zwischen Personen mit besonders engen persönlichen
Bindungen und den Verrichtungen von Vereinsmitgliedern für den Verein sowie unter Vereinsmitgliedern ist davon auszugehen,
dass es sich bei reinen, nach Art und Umfang geringfügigen Gefälligkeitshandlungen unter Nachbarn und Bekannten nicht um solche
handelt, die wie eine Beschäftigung verrichtet werden, sondern eben um Gefälligkeiten, die durch das Verhältnis unter guten
Bekannten, Nachbarn und Freunden geprägt sind. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit
kommt es auf Stärke und Intensität einer Beziehung an, in der diese laufend praktiziert wird, wobei unter guten Freunden der
Umfang von Gefälligkeitsleistungen umso größer ist, je enger das freundschaftliche Verhältnis sich darstellt (Krasney aaO.,
Seiten 582, 583; Kruschinsky, aaO., Anmerkung 856, 858 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch Art, Umfang und Zeitdauer
der vorgesehenen Tätigkeit sind bedeutsam (Kruschinsky, aaO., Anmerkungen 856, 858 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Als arbeitnehmerähnlich und versichert können sich auch Tätigkeiten im Rahmen eines Freundschafts- oder Bekanntschaftsverhältnisses
darstellen, die länger andauern, besonders anstrengend und gefährlich sind (Franke, aaO., Anmerkung 218).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen des §
2 Abs.
2 SGB VII nicht gegeben. Zwar hat der Kläger eine vorübergehende, ernsthafte, wesentlich dem (möglichen) Unternehmen seiner Lebensgefährtin
zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die in innerem Zusammenhang mit dem unterstützten (möglichen)
Unternehmen stand, als er das Pferd auf den Anhänger führte. Diese Tätigkeit entsprach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
seiner Lebensgefährtin, denn sie wollte das Pferd von Herrn P transportieren lassen. Unproblematisch hat es sich auch um eine
Tätigkeit gehandelt, die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit ist auch nicht in anderer Funktion (z.B. als Unternehmer) verrichtet
worden.
Versicherungsschutz gemäß §
2 Abs.
2 SGB VII scheidet aber aus, weil es sich vorliegend im Wesentlichen um eine Gefälligkeitsleistung im Rahmen der familiären Beziehung
gehandelt hat.
Zwar kann auch ein Verwandter oder Lebensgefährte wie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung nach §
2 Abs.
2 SGB VII stehen, denn Versicherungsschutz sowohl nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII als auch nach §
2 Abs.
2 SGB VII ist nicht ausgeschlossen, weil der Tätigwerdende ein Verwandter oder Lebensgefährte des Unternehmers ist. Dem Versicherungsschutz
steht nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und
deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird,
als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988- 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). Ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII besteht allerdings nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen
Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen
anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb
zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen
von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine
selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91- in SozR 3 - 2200 § 539
RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge
erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49). Bei der Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin handelt es sich um eine solche familiäre Beziehung, die
Hilfeleistungen in "normalem" Rahmen selbstverständlich macht. Der Kläger hat das Pferd seiner Lebensgefährtin auf dem Turnier
kurz zuvor geritten. Die Lebensgefährtin selbst ritt nicht. Sie war nach ihren Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf
dem Turnierplatz. Das Pferd stand somit unter der Obhut des Klägers. Das Verbringen des Pferdes auf den Anhänger stellt sich
damit als eine Tätigkeit dar, die aufgrund der konkreten engen Beziehung zwischen Lebensgefährten, die die Pferde des Partners
reiten, geradezu selbstverständlich ist. Vorliegend ist die zum Unfall führende Verrichtung (Versorgung des Pferdes einschließlich
des Abtransports) als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die im Rahmen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Dies gilt besonders, wenn das zu versorgende Pferd zuvor von
dem Verunfallten geritten wurde.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG gegeben ist.