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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2011 - 2 U 30/11
Feststellung einer Halswirbelsäulen-Erkrankung eines Violinisten als Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zur Anerkennung einer HWS-Erkrankung/Schultererkrankung als sogenannte Wie - oder Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
2. In bestimmten Fällen kann für die Anerkennung einer Quasi-BK auf den epidemiologisch-statistischen Nachweis einer Gruppentypik verzichtet werden. Dies setzt aber voraus, dass ausreichend andere Beweismittel zur Verfügung stehen.
3. Eine Beweiserleichterung - in welcher Form auch immer - für die Fallgestaltung, dass die Gruppe der beruflich Betroffenen so klein ist, dass aussagekräftige wissenschaftlich-epidemiologische Erkenntnisse auch in Zukunft nicht erwartet werden können, ist im Gesetz weder vorgesehen noch angelegt noch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.
4. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber sich für ein Listenprinzip entschieden hat, ist es für die Anerkennung einer Quasi-BK nicht ausreichend, dass aufgrund medizinischer Beweiserhebung im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die Erkrankung des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch berufliche Einwirkungen verursacht worden ist.
1. Zur Anerkennung einer HWS-Erkrankung/Schultererkrankung als sogenannte Wie - oder Quasi-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
2. In bestimmten Fällen kann für die Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit auf den epidemiologisch-statistischen Nachweis einer Gruppentypik verzichtet werden. Dies setzt aber voraus, dass ausreichend andere Beweismittel zur Verfügung stehen.
3. Eine Beweiserleichterung - in welcher Form auch immer - für die Fallgestaltung, dass die Gruppe der beruflich Betroffenen so klein ist, dass aussagekräftige wissenschaftlich-epidemiologische Erkenntnisse auch in Zukunft nicht erwartet werden können, ist im Gesetz weder vorgesehen noch angelegt noch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.
4. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber sich für ein Listenprinzip entschieden hat, ist es für die Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit nicht ausreichend, dass aufgrund medizinischer Beweiserhebung im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die Erkrankung des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch berufliche Einwirkungen verursacht worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 551 Abs. 1 S. 3
,
RVO § 551 Abs. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Neuruppin 23.09.2010 S 8 U 90/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: