Tatbestand:
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §
77 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) durch die Beklagte.
Der 1970 geborene Kläger war von 1993 bis März 1998 als Industriemechaniker bei der A AG beschäftigt. Von April 1998 bis Februar
2003 absolvierte er ein Studium an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin, welches er als Diplom-Ingenieur
für Fahrzeugtechnik abschloss.
Am 4. März 2003 meldete er sich bei dem Arbeitsamt Berlin-Ost arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte
mit Bescheid vom 6. März 2003 diesen Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Dieser Bescheid wurde von dem Kläger
nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Am 19. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
für Nichtleistungsempfänger zum Sachverständigen für Schaden und Bewertung. Maßnahmezeitraum sollte der 8. März 2004 bis 29.
Mai 2004 sein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. März 2004 diesen Antrag des Klägers ab. Leistungen der beruflichen Weiterbildung könnten
nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung nach §
77 Abs.
1 Nr.
1 SGB III notwendig sei, wobei die Vermittlung in Arbeit Vorrang vor einer Leistungsgewährung habe. Die Prüfung einer Notwendigkeit
habe nicht erfolgen können, da der Kläger keine Eigenbemühungen habe nachweisen können. Die vorhandenen Stellenangebote ließen
eine Wiedereingliederung ohne besondere Hilfen zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. März 2004 Widerspruch. Die Begründung der Ablehnung sei in sich widersprüchlich.
Wenn die Notwendigkeit nicht geprüft werden könne, könne nicht wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt werden. Zudem seien
Bewerbungsschreiben beigebracht wurden. Schließlich gehe es ihm auch um die Aufrechterhaltung seines Ausbildungsstandes; dieser
sei durch die lange Arbeitslosigkeit seit Studienende beeinträchtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei auf
dem ersten Arbeitsmarkt als Diplom-Ingenieur vermittelbar; die Notwendigkeit einer Fortbildungsmaßnahme sei damit nicht erkennbar.
Am 14. Mai 2004 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Während des Klageverfahrens hat das Jobcenter Berlin-Lichtenberg dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2005 ab dem 12. Juli
2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 hat das Sozialgericht den Kläger auf die Regelung des §
22 Abs.
4 Satz 1
SGB III und den hierin enthaltenen Leistungsausschluss für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sowie die Voraussetzungen
einer Fortsetzungsfeststellungsklage hingewiesen.
In seinem Antwortschreiben vom 25. Januar 2006 hat der Kläger sein Begehren nach diesem Hinweis konkretisiert und die schriftlichen
Anträge gestellt,
1. den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben,
2. die Feststellung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme notwendig ist
3. die Verpflichtung der Beklagten zur Begründung des von ihr erlassenen Anfechtungs- und Widerspruchsbescheides.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004
zu verurteilen, eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu fördern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum einen käme eine Förderung des Klägers als Leistungsbezieher nach dem SGB II aufgrund von §
22 Abs.
4 S. 1
SGB III nicht in Betracht. Zum anderen bestehe auch keine Notwendigkeit einer Förderung. Für den Kläger hätten grundsätzlich gute
Voraussetzungen für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestanden. Er verfüge über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium
zum Diplom- Ingenieur für Fahrzeugtechnik und einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Industriemechaniker mit mehr als
5 Jahre Berufserfahrung bei der Audi AG. Unter diesen Bedingungen habe selbst bei einer knapp 12 Monate dauernden Arbeitssuche
noch eine positive Eingliederungsprognose bestanden.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger weiterhin verfolgte Klage
sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Er begehre weiterhin die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme,
obwohl die Beklagte an einer solchen Bewilligung nach §
22 Abs.
4 SGB III gehindert sei. Auch eine Umdeutung der Klage in eine Fortsetzungs- oder allgemeine Feststellungsklage komme nicht in Betracht.
Zum einen sei eine Umstellung der Klage nicht erfolgt. Zum anderen wäre sie auch nicht zulässig, weil es an einem besonderen
Feststellungsinteresse fehle; insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.
Gegen den dem Kläger am 2. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 26. Mai 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt. Er habe mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 die Klage umgestellt und begehre nicht mehr die
Verpflichtung der Beklagte zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Aus den Anträgen im Schriftsatz vom 25. Januar
2006 ergebe sich, dass er die Klage im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolge. Hierfür liege auch ein Feststellungsinteresse
aufgrund einer Wiederholungsgefahr vor; der Sachverhalt sei von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Zudem sei die Dauer des Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, die schon allein zu einer Verletzung des Art.
12 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) führe, weil dauerhaft eine faktische Beeinträchtigung des Berufszugangs eintrete.
In der nichtöffentlichen Sitzung des 30. Senats vom 7. November 2007 hat der Kläger weiter erklärt:
"Ich möchte dieses Verfahren durchführen, da es insbesondere die Basis sein soll für ein Verfahren, dass ich gegen das Job
Center anstreben werde. Auch dort wurde die berufliche Weiterbildung nicht bewilligt. Ich bin daher bei der Entscheidung der
Agentur für Arbeit in meinem Fortkommen eingeschränkt und es muss geklärt werden, ob diese Entscheidung damals richtig war.
Für weitere Aspekte weise ich auf meine schriftlichen Begründungen hin."
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 unter Bezugnahme auf §
106 SGG darauf hingewiesen, dass der sachgemäße Antrag des Klägers lauten müsste: "...den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin
vom 18. April 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ab dem 8.
März 2004 zum Sachverständigen für Schäden und Bewertung mit Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. April 2004 rechtswidrig gewesen ist."
Trotz dieses Hinweises beantragt der Kläger,
1. die Verpflichtung der Beklagten zur Begründung des Bescheides vom 1. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April
2004,
hilfsweise
die Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2004,
2. die Feststellung der Notwendigkeit der Weiterbildung,
3. die Feststellung einer willkürlichen Entscheidung durch die genannten Bescheide,
4. die Feststellung von Betreuungs- und Beratungsfehlern seitens der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ein Feststellungsinteresse des Klägers sei nicht vorhanden. Der Kläger
habe an keiner Maßnahme teilgenommen und daher könne durch eine entsprechende Feststellung eine Änderung für die Vergangenheit
nicht herbeigeführt werden. Für die Zukunft habe eine solche Feststellung keinen Einfluss, weil die Beklagte nicht mehr zuständiger
Leistungsträger für den Kläger sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und
die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kunden Nr. 964 C 393636), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung nach §§
143,
144 SGG statthaft, weil die Klage nicht eine Geld- oder Sachleistung betrifft.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Anträge zu 1.
Wie das Sozialgericht Berlin in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 18. April 2006 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat,
ist die Klage als Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungsklage mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Als allgemeine Prozessvoraussetzung setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl., 2005, vor §
51 Rn. 14 f. m. w. N.). Ein Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn die Hauptsache erledigt ist, wobei der jeweilige Klageantrag
maßgeblich ist. Für eine Anfechtungsklage ist das Rechtschutzinteresse entfallen, wenn der Verwaltungsakt durch ein während
des Verfahrens eingetretenes Ereignis gegenstandslos wird und von ihm für die Zukunft keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten
sind (Keller, aaO., m. w. N.).
Vorliegend ist jedenfalls aufgrund des Bezuges des Klägers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II zumindest ab dem 12. Juli 2005 ein Rechtschutzinteresse entfallen.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt hat, ist die Beklagte seit dem Bezug des
Klägers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund der Regelung des §
22 Abs.
4 SGB III in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2945), neu gefasst durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales
Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab dem 1. Januar 2005, nicht mehr zur Entscheidung über die Bewilligung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme für
den Kläger berufen.
Aufgrund dieser Regelung ist der Kläger von einer Leistung nach §
77 SGB III ausgeschlossen; die Übergangsregelung des § 434j Abs.
10 SGB III ist nicht anwendbar, weil sich der Kläger nicht bereits am 31. Dezember 2004 als Teilnehmer in der begehrten Maßnahme befunden
hat. Ein solcher Leistungsausschluss nach dem
SGB III kraft Gesetzes begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Denn das SGB II sieht selbst Leistungen der beruflichen Weiterbildung
in ähnlicher Ausgestaltung vor (§
16 Abs.
1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§
77 ff.
SGB III). Dem entsprechend kann die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr zur Gewährung von Leistungen nach
dem
SGB III verurteilt werden (so schon Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2005, L 8 AL 62/04, zit. nach juris).
Zu einer anderen Einschätzung führt nicht, dass das Rechtschutzinteresse erst während des Gerichtsverfahrens entfallen ist.
Zum einen ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtslage bei einer Verpflichtungs- und Leistungsklage grundsätzlich
der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (allgemeine Meinung, vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., 2008, § 54 Rn. 34 m. w. N.). Zum anderen wird Art.
19 Grundgesetz (
GG) dadurch Rechnung getragen, dass grundsätzlich bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses eine Umstellung der Klage auf
eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG möglich ist.
Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass mit dem Leistungsbezug des Klägers nach dem SGB II eine Erledigung des Verwaltungsaktes
aufgrund von §
22 Abs.
4 SGB III eingetreten ist, weil dem Kläger gegen die Beklagte nunmehr entsprechende Ansprüche nicht mehr zustehen können.
Dies gilt auch für den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung des 30. Senats am 15. Januar 2009 ausdrücklich gestellten
Verpflichtungsantrag und den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag. Denn auch bei einer Stattgabe dieser Anträge könnte hierdurch
weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Stellung des Klägers verbessert werden, weil eine entsprechende Entscheidung
allenfalls im Verhältnis zur Beklagten als am Verfahren beteiligte Wirkung entfalten würde (§§
141,
69 SGG).
Aus diesem Grunde ergibt sich schließlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das Verhältnis des Klägers zum Jobcenter
Berlin-Lichtenberg. Für das Jobcenter ist mangels Beteiligteneigenschaft im hiesigen Gerichtsverfahren die Entscheidung des
Gerichts im Verfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht bindend. Auch im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung
der Beklagten würde dieses Urteil daher für das Jobcenter keine Rechtswirkung entfalten. Leistungsrechte nach dem SGB II können
nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sein. Das Landessozialgericht ist ein Rechtsmittelgericht (§
29 SGG), der Streitgegenstand muss deshalb bereits vor dem Sozialgericht zulässig angebracht worden sein (so ebenfalls Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2005, L 8 AL 62/04, zit. nach juris).
II. Anträge zu 2., 3. und 4.
Soweit der Kläger nunmehr im Wege der Feststellungsklage die Verurteilung der Beklagten begehrt, ist die Klage auch insoweit
aus den genannten Gründen unzulässig.
Selbst wenn die Feststellungsanträge des Klägers nach §
123 SGG vom Senat dahingehend ausgelegt werden, dass er sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt,
so ist die Klage mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.
Hat sich der Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht
auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung hat (so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage; §
131 Abs.
1 S. 3
SGG). Weitere Voraussetzung ist, dass die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig war und die Prozessvoraussetzungen weiterhin
vorliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., 2008, §
131 Rn. 9 m.w.N.). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere ein Rechtsschutzinteresse, welches bei einer Feststellungsklage
regelmäßig nicht gegeben ist, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder
hätte verfolgen können (so genannte Subsidiarität der Feststellungsklage, Keller, aaO., § 55 Rn. 19, m.w.N, und vor § 51 Rn.
16b).
Schließlich ist ein für eine Fortsetzungsfeststellungsklage weiterhin erforderliches "berechtigtes Interesse" im Sinne von
§
131 Abs.
1 S. 3
SGG anzunehmen, wenn aufgrund rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Umstände die angestrebte Entscheidung unter Berücksichtigung
der Sachlage vernünftigerweise als geeignet erscheint, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solches Interesse wird
regelmäßig bei einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsbedürfnis oder zur Vorbereitung der Durchsetzung von Folgeansprüchen
angenommen (Keller, aaO., § 131 Rn. 10a, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher unzulässig.
Zwar ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches
hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages (Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme) zur Unzulässigkeit der Klage geführt
hat, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr ersichtlich ist.
Die Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings deshalb nicht zulässig, weil es am Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt an dem erforderlichen berechtigten
Interesse mangelt (vgl. insofern Bundessozialgericht- BSG - Urteil vom 21. September 2005, B 12 KR 6/04 R, unter anderem in SozR 4-2500 § 266 Nr. 10 m.w.N.).
Ein solches berechtigtes Interesse ergibt sich insbesondere weder aus dem Gesichtspunkt eines Rehabilitierungsinteresses noch
wegen der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Entscheidung der Beklagten in seinen Grundrechten, insbesondere
in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt wird und insofern eine Rehabilitierung erfolgen
müsste.
Auch eine Vorgreiflichkeit für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Leistungsträger nach dem SGB II ist nicht
gegeben. Wie bereits dargelegt, scheitert sie bereits daran, dass der Leistungsträger nach dem SGB II nicht Beteiligter im
hiesigen Rechtsstreit ist und damit die begehrte Entscheidung für ihn nicht bindend ist (vgl. §
141 SGG).
Schließlich liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein berechtigtes Interesse aufgrund einer Wiederholungsgefahr
vor.
Eine Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete, in naher Zukunft oder zumindest absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr
eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen voraus (Keller,
aaO., § 131 Rn. 10b, m.w.N.).
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, sind solche Umstände nicht gegeben.
Die Beklagte kommt als Leistungsträger für eine Weiterbildungsmaßnahme aufgrund der Regelung des §
22 Abs.
4 S. 1
SGB III solange nicht in Betracht, wie der Kläger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II ist. Dass hier bei dem Kläger
eine Änderung konkret bevorsteht, ist zurzeit nicht absehbar.
Selbst wenn jedoch insoweit eine Änderung eintreten sollte, so könnte nicht mehr von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
und rechtlichen Umständen und damit einer "Wiederholungsgefahr" ausgegangen werden.
Die Beklagte hat ihre Ablehnung entscheidend darauf gestützt, dass eine berufliche Qualifikation des Klägers zum damaligen
Zeitpunkt auch bei einer zwölfmonatigen Arbeitssuche aufgrund seiner hohen Qualifikation und seiner Berufserfahrung nicht
notwendig sei. Zumindest jedoch die Dauer der Arbeitssuche hat sich bei einer späteren erneuten Antragstellung entscheidend
verändert. Schon zum heutigen Zeitpunkt ist eine Änderung insoweit eingetreten, als die Arbeitslosigkeit des Klägers nunmehr
seit März 2003 und damit über fünf Jahre andauert. Da die Dauer der Arbeitslosigkeit ein Indiz für die Vermittelbarkeit darstellt,
dürfte schon aus heutiger Sicht und unter Berücksichtigung einer Vermittelbarkeit des Klägers sehr fraglich sein, ob die Beklagte
weiterhin nicht von einer Notwendigkeit zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen ausgehen würde.
Der Senat hat sich vorliegend nicht gedrängt gesehen, den in dem Schriftsatz vom 19. September 2007 gestellten Beweisanträgen
("Beweisantragsgruppen" 0 bis 4 - Bl. 81 bis 101 der Gerichtsakten) des Klägers nachzugehen. Denn angesichts des - wie ausgeführt
- fehlenden Rechtsschutzinteresses für den Verpflichtungsantrag und den hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge (s. Ausführungen
zu "Anträge zu1.") sowie für eine Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (s. Ausführungen zu "Anträge zu 2.,
3. und 4.") würde eine Beweisaufnahme keinen Einfluss auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegen.