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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 31 U 339/08
Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei fehlender Dosis-Wirkungs-Beziehung und Rauchen
1. Das Fehlen einer Dosis-Wirkung-Beziehung führt nicht dazu, dass auch geringe Expositionsmengen als wesentliche Teilursache eines Blasenkarzinoms anerkannt werden können.
2. Hat sich ein Versicherter ein Vielfaches der beruflich aufgenommenen Schadstoffe durch das Rauchen von Zigaretten selbst zugeführt, kann der berufliche Anteil nicht als wesentlich i. S. der im Sozialrecht geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung angesehen werden. Ein wesentlicher Anteil der beruflichen Ursache ergibt sich in dieser Fallgestaltung auch nicht dadurch, dass angesichts einer fehlenden Dosis-Wirkungs-Beziehung zweifelhaft ist, ob die außerberuflich aufgenommene Schadstoffmenge allein ausgreicht hätte, eine Krebserkrankung zu verursachen.
1. Ist davon auszugehen, dass über die Anforderung einer Mindestdosis für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung der Belastung mit aromatischen Aminen als wesentliche Teilursache eines Blasenkarzinoms derzeit noch kein Konsens besteht, so führt dies weder dazu, dass auf die Überprüfung einer arbeitstechnischen Exposition verzichtet werden könnte, noch dazu, dass bereits jede minimale Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor im Sinne der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre anerkannt werden könnte.
2. Tritt eine nur als sehr gering angesehene Exposition aufgrund einer Tätigkeit in einem Labor gegenüber anderen Risikofaktoren bzw. Expositionen (hier: Rauchen von Zigaretten) weit zurück, so ist sie nicht mehr teilursächlich im Sinne der Wesentlichkeitstheorie. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 1301
,
Vorinstanzen: SG Berlin 26.04.2005 S 68 U 354/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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