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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2009 - 31 U 398/08
Vorinstanzen: SG Berlin 08.06.2007 S 68 U 434/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2007 aufgehoben, soweit die Beklagte in diesem verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von mehr als 20.095,77 € zu zahlen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/5; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/5. Die Beigeladene hat keine Kosten zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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