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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 - 37 SF 123/20
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens Wiedergutmachung auf andere Weise Auf einen Rechtsanwalt übergegangene Kostenerstattungsansprüche Begriff des materiellen Nachteils
Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um auf den Rechtsanwalt übergegangene Kostenerstattungsansprüche aus dem Widerspruchsverfahren geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab.
Die von einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt geltend gemachten Kosten für sein Tätigwerden im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung eines eigenen Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG stellen keinen materiellen Nachteil dar.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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