Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - 37 SF 300/13
Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erhebung der Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsverfahrens; Maßgeblichkeit des instanzenübergreifenden Gesamtverfahrens; Kompensation in einem möglichen Berufungsverfahren
1. Sofern über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden wird, in dem auch das Hauptsache- und Ausgangsverfahren noch anhängig ist, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Frage, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung im Ausgangsverfahren mit endgültigen Nachteile feststeht (einzelfallabhängig).
2. Die Klage, gerichtet auf Feststellung, dass weitere Verzögerungen einen weiteren Entschädigungsanspruch begründen, verfolgt ein bloß vorbeugendes Begehren und ist daher mangels besonderer Umstände als solche unzulässig.
Normenkette:
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
,
GVG § 198
,
GVG § 200 S. 1
,
SGG § 55
Die Klage wird - soweit eine Feststellung begehrt wird - als unzulässig verworfen, im Übrigen abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: