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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - 3 U 164/17
Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls Wesentlichkeit eines Versicherungsfalls für einen Gesundheitsschaden Begriff der Gelegenheitsursache
1. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob ein Versicherungsfall wesentlich für einen Gesundheitsschaden war.
2. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig", weil auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein kann, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat .
3. Eine andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen "Gelegenheitsursache" oder Auslöser eines Gesundheitsschadens sein.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
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Vorinstanzen: SG Neuruppin 27.06.2017 S 8 U 1/13
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass die beim Kläger bestehende chronische schmerzhafte Bewegungseinschränkung, die Belastungsschmerzhaftigkeit sowie die Tendinose der gemeinsamen Sehne der Extensoren des rechten Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis radialis humeri Folgen des Arbeitsunfalls vom 02. November 2009 sind. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu vier Fünfteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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