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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2019 - 3 U 46/17
Arbeitsunfall bei einem Torwarttraining Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität Versicherungsbegründende Handlungstendenz
1. Für die Annahme einer Arbeitsunfalls muss der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb "Versicherter" sein.
2. Dabei muss die Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.
3. Ein Training, das allein dem Zweck dient, sich als Leistungssportler fit zu halten, erfüllt nicht das Merkmal einer erforderlichen, versicherungsbegründenden Handlungstendenz.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Potsdam 16.02.2017 S 2 U 142/13
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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