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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2021 - 3 U 66/19
Rechtmäßigkeit der Minderung einer Verletztenrente Auslegung des Begriffes der Heimpflege Häusliche Pflege eines Schwerstverletzten
1. Nach § 60 SGB VII ist die Kürzung der Verletztenrente nur bei Gewährung von Heimpflege möglich. § 60 SGB VII bezieht sich dabei auf die Differenzierung der Pflegeleistungen in § 44 Abs. 1 und 5 SGVII zwischen Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege) und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege), wie schon zuvor § 585 RVO, der eine Rentenkürzung nur bei Gewährung von Anstaltspflege vorsah und hierbei an die Differenzierung der Pflegeleistungen in § 558 Abs. 2 RVO zwischen Gestellung der erforderlichen Hilfe und Wartung duch Krankenpfleger, Krankenschwester oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege) oder Gewährung von Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege) anknüpfte.
2. Die Gewährung der im SGB VII vorgesehenen Leistungen, die die häusliche Pflege eines Schwerstverletzten in einem hierfür von der Familie – mit Unterstützung des Unfallver-sicherungsträgers - errichteten Wohnhaus erst ermöglichen, u.a. von 24-Stunden-Intensivpflege durch einen Pflegedienst als „Hauspflege“ nach § 44 Abs. 1 und 5 SGB VII, berechtigt nicht zur Kürzung der Verletztenrente nach § 60 SGB VII.
3. Mangels Regelungslücke besteht auch kein Anlass, zur Ausweitung der vom SGB VII, wie zuvor von der RVO, nur für den Fall der Heimpflege (zuvor Anstaltspflege) vorgesehenen Möglichkeit zur Kürzung der Verletztenrente im Wege der Analogie.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Potsdam 15.02.2019 S 12 U 111/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2019 wie folgt gefasst wird:
„Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2016 sowie der Bescheid vom 27. März 2017, soweit darin für die Zeit ab dem 01. Juni 2017 eine Kürzung der Verletztenrente um 448,40 € monatlich vorgenommen worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 werden aufgehoben.“
Die Beklagte hat auch die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: