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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2015 - 7 KA 113/12
Verletzung des Stellungnahmerechts des Dachverbandes der Ärztegesellschaften der besonderen Therapieeinrichtungen zu einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Umfang der Bekanntmachung der tragenden Gründe
1. Für die Klage gegen eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in Bezug auf die Arzneimittel-Richtlinie ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstinstanzlich zuständig, § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats können juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, Klage direkt gegen diese richten, wenn sie ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können; danach ist im sozialgerichtlichen Verfahren ungeachtet des Fehlens einer § 47 VwGO entsprechenden Norm Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Wege der Feststellungsklage zu gewähren.
3. Das Stellungnahmeverfahren dient vorrangig dem öffentlichen Interesse, über die Sachkunde der Mitglieder hinaus die Sachkenntnis Dritter bei der Ermittlung des der Normsetzung zu Grunde liegenden Entscheidungssachverhaltes und zur Erleichterung der vorzunehmenden Abwägungsprozesse einzubeziehen; dem Schutz privater Interessen einzelner Sachverständiger hingegen dient das Stellungnahmeverfahren nicht.
4. Das Stellungnahmerecht aus § 92 Abs. 3a SGB V unterscheidet sich danach maßgeblich von anderen verfahrensbezogenen Mitwirkungsrechten, die subjektive Rechte vermitteln, weil sie nach Art einer Kompetenzzuweisung zur unmittelbaren Teilhabe an den Beratungen des GBA und an seiner Beschlussfassung berechtigen.
Normenkette:
AM-RL § 12 Abs. 6
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V i.d.F. v. 01.01.2004 § 34 Abs. 1
,
SGB V § 140f Abs. 2
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 34 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB V § 92 Abs. 3a S. 1 und S. 2
,
SGB V § 92 Abs. 3a
,
SGB V § 94 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
,
VwGO § 47
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.

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