Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2014 - 7 KA 119/11
Aufnahme eines Medizinproduktes in die Arzneimittel-Richtlinie; Geltung der allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens; Entscheidung durch Verwaltungsakt; Aufhebung nur im Rahmen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens; Keine Unzweckmäßigkeit von Medizinprodukten in Bezug auf Konkurrenzprodukte; Bescheiderteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Normgebung
1. Die Aufnahme eines Medizinprodukts in die Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie (Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte) erfolgt durch Verwaltungsakt; die Aufhebung dieser Listung kann nur auf der Grundlage der §§ 45 ff. SGB X erfolgen.
2. "In den tatsächlichen Verhältnissen" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt eine Änderung ein, wenn der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich gewandelt hat; sofern die zuständige Behörde die objektiv bei Bescheiderlass bestehende Sachlage im Nachhinein nur anders beurteilt, liegt keine "Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen" vor.
3. Ein Medizinprodukt, das in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie gelistet ist, wird nicht allein dadurch unzweckmäßig im Sinne von § 29 Nr. 4 der Arzneimittelrichtlinie, dass nachträglich Konkurrenzprodukte in die Anlage 5 aufgenommen worden sind, deren Zweckmäßigkeit durch Evidenz höherer Qualität belegt ist.
4. Eine Aufhebung der Listung eines Medizinprodukts in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinie kommt auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur in Betracht, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss den Nachweis in Gestalt neuer Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin führt, dass das Medizinprodukt nicht den Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 29 der Arzneimittelrichtlinie entspricht.
Normenkette:
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB X §§ 45ff
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 34 Abs. 6
,
SGB V § 91 Abs. 6
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: