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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2010 - 7 KA 12/06
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V die Personen einzubeziehen, für die eine Krankenkasse nach § 264 SGB V in der bis zum 21. Dezember 2003 geltenden Fassung bzw. nach § 264 Abs. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung die Krankenbehandlung auftragsweise übernommen hat. Denn die ärztliche Behandlung dieses Personenkreises gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 106 Abs. 1 SGB V allein der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt. Die für eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderliche gesetzliche Ermächtigung ist auch nicht in den Vorschriften der §§ 37, 38 Abs. 3 BSHG (bzw. seit dem 1. Januar 2005 in § 52 Abs. 3 SGB XII) zu erblicken. Denn diese überführen das Leistungserbringerrecht des SGB V in das Sozialhilferecht und nicht das Leistungsrecht der Sozialhilfe in das Vertragsarztrecht.
(Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs des Landesschiedsamtes über die Einbeziehung von nichtversicherten Sozialhilfeempfängern in die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V)
»Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V die Personen einzubeziehen, für die eine Krankenkasse nach § 264 SGB V in der bis zum 21. Dezember 2003 geltenden Fassung bzw. nach § 264 Abs. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung die Krankenbehandlung auftragsweise übernommen hat. Denn die ärztliche Behandlung dieses Personenkreises gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 106 Abs. 1 SGB V allein der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt. Die für eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderliche gesetzliche Ermächtigung ist auch nicht in den Vorschriften der §§ 37, 38 Abs. 3 BSHG (bzw. seit dem 1. Januar 2005 in § 52 Abs. 3 SGB XII) zu erblicken. Denn diese überführen das Leistungserbringerrecht des SGB V in das Sozialhilferecht und nicht das Leistungsrecht der Sozialhilfe in das Vertragsarztrecht.«
Normenkette:
BSHG § 37
,
BSHG § 38
, ,
SGB V § 264 Abs. 1
, ,
SGB XII § 52 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 07.12.2005 S 83 KA 284/02
Die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) bis 6), die diese selber tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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