Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 - 7 KA 131/11
Genehmigung zur Teilnahme an der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung für ein Medizinisches Versorgungszentrum; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen; Unrichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Kassenärztliche Vereinigung
1. Grundsätzlich ist maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen die (letzte) mündliche Verhandlung vor dem Senat.
2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebietet es, einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung nach der Onkologie-Vereinbarung auch dann anzunehmen, wenn diese zwar nach der Rechtslage bei letzter Tatsachenverhandlung nicht erteilt werden könnte, die Klägerin aber bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts durch die Kassenärztliche Vereinigung im Besitz der Abrechnungsgenehmigung hätte sein müssen; nur so ist sicher gestellt, dass eine unrichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Kassenärztliche Vereinigung im Zusammenspiel mit nicht steuerbarem Zeitablauf und späterer Rechtsänderung nicht zu einem Rechtsverlust bei der Klägerin führt. Rechtsänderungen hat das Gericht nur dann zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will.
Normenkette:
BMV-Ä Anl. 7 § 1 Abs. 3
,
BMV-Ä Anl. 7 § 3 Abs. 4
,
BMV-Ä Anl. 7 § 3 Abs. 6 S. 1
,
BMV-Ä Anl. 7 § 4
,
BMV-Ä Anl. 7 § 5
,
BMV-Ä Anl. 7 § 6
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 28.09.2011 S 22 KA 555/10
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Abrechnungsgenehmigung für Leistungen im Rahmen der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung) für Dr. Kai-Michael Klima zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: