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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2013 - 7 KA 24/12
Entziehung der Zulassung eines Vertragszahnarztes bei länger zurückliegenden gröblichen Pflichtverletzungen; Unerheblichkeit von Versäumnissen der Zulassungsgremien
Ob den Zulassungsgremien oder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung in einem Verfahren zur Entziehung der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung Versäumnisse anzulasten sind - etwa wegen zu zögerlicher Bearbeitung oder wegen unzureichender Ermittlungen -, ist für die Frage, ob ein Vertrags(zahn)arzt seine fehlende Eignung wiedererlangt hat, ohne Bedeutung.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 21
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 25.01.2012 S 79 KA 168/11
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 6), die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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