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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2010 - 7 KA 26/04
Höhe der vertragsärztlichen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
Zur Berechnung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der sog. großen Psychotherapie für die Jahr 1995 bis 1998 ist in dasBerechnungsmodell des Bundessozialgerichts als Betriebskosten der Psychotherapeuten nicht ein statischer Betrag von 90.233.- DM, sondern ein linearer Kostensatz von 40,2 % einzustellen. Ferner durften zur Ermittlung des durchschnittlichen Honorarumsatzes der Vergleichsgruppe - hier: der Berliner Allgemeinmediziner - nur Praxen berücksichtigt werden, die während des gesamten Kalenderjahres an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen.
Normenkette:
GG Art. 3
,
Vorinstanzen: SG Berlin 05.05.2004 S 71 KA 151/00
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2004 und die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale I/95 - I/98 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2000 und 26. Februar 2001 in der Fassung des Bescheides vom 10. Februar 2004 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Honoraransprüche der Klägerin für die o.g. Quartale unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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