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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2012 - 7 KA 31/09
Zulässigkeit der Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung zur Substitutionsbehandlung mangels Eignung in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1. Eine Abrechnungsgenehmigung (hier: zur Substituionsbehandlung) darf nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden, wenn sich der Vertragsarzt, z.B. wegen Pflichtverletzungen, als ungeeignet erweist.
2. Eine vertragsärztliche Abrechnungsgenehmigung ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Daher wird ein Rechtsstreit, in dem nur um die Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung gestritten wird, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes nicht unterbrochen.
1. Eine Abrechnungsgenehmigung (hier: zur Substitutionsbehandlung) darf nach § 48 SGB X aufgehoben werden, wenn sich der Vertragsarzt, zB. wegen Pflichtverletzungen, als ungeeignet erweist.
2. Eine vertragsärztliche Abrechnungsgenehmigung ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Daher wird ein Rechtsstreit, in dem nur um die Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung gestritten wird, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes nicht unterbrochen.
3. Für die rechtliche Beurteilung einer (reinen) Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenmaterial bzw. Beweismittel, die zu diesem Zeitpunkt von keinem der Verfahrenbeteiligten herangezogen worden waren, danach nicht mehr ins Verfahren eingeführt werden dürften. Dem steht bereits der das sozialgerichtliche Verfahren prägende Amtserforschungsgrundsatz gemäß § 103 SGG entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Ärzte-ZV § 21
,
BMV-Ä § 17 Abs. 3 S. 1
,
BtMVV § 5 Abs. 9 S. 2 Nr. 4
,
EKV-Ä § 20 Abs. 1
,
EKV-Ä § 39
,
InsO § 35 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1
,
SGB V § 75 Abs. 1
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
,
SGB V § 95 Abs. 3
,
SGB V § 95 Abs. 4
,
SGG § 103
,
SGG § 202
,
ZPO § 240 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.02.2009 S 71 KA 71/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: