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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2010 - 7 KA 5/05
Berechnung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der sog. großen Psychotherapie
Zur Berechnung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der sog. großen Psychotherapie für die Jahr 1995 bis 1998 ist in das Berechnungsmodell des Bundessozialgerichts als Betriebskosten der Psychotherapeuten nicht ein statischer Betrag von 90.233.- DM, sondern ein linearer Kostensatz von 40,2 % einzustellen. Ferner durften zur Ermittlung des durchschnittlichen Honorarumsatzes der Vergleichsgruppe - hier: der Berliner Allgemeinmediziner - nur Praxen berücksichtigt werden, die während des gesamten Kalenderjahres an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 11.08.2004 S 79 KA 257/00
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2004 und die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale I/95 bis II/96 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2000 in der Fassung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale I/95 bis II/96 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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