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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2016 - 7 KA 54/13
Vertragsarztrecht Honorarkürzung Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung Genehmigung des Zulassungsausschusses
1. Will ein Vertragsarzt - jenseits einer typischerweise nur kurzzeitigen Vertretung - über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen in seinem Namen durch einen anderen Arzt erbringen lassen, sieht das Gesetz hierfür u.a. die Möglichkeit vor, einen (Weiterbildungs-)Assistenten zu beschäftigen oder einen Arzt anzustellen.
2. Dies setzt die entsprechende Genehmigung durch die KV (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV) bzw. des Zulassungsausschusses (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) voraus; denn der Pflicht, vor Tätigkeitsbeginn einen die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen erlaubenden Verwaltungsakt zu erwirken, kommt großes Gewicht zu.
3. Im vertragsärztlichen System muss zu jedem Zeitpunkt klar sein, welcher Arzt Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Lasten behandeln und Leistungen verordnen darf und ob insoweit ein Anspruch des Arztes besteht, wegen der von ihm erbrachten Leistungen an der Verteilung des Honorars durch die KV beteiligt zu werden.
4. Zu jedem Zeitpunkt muss ohne verwaltungsmäßigen Aufwand feststehen, ob jemand im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestimmte Leistungen erbringen darf.
5. Nur dann kann sich der jeweils behandelte Versicherte darauf verlassen, dass sein Arzt in das vertragsärztliche System eingebunden ist, dass keine Vergütung unmittelbar dem Arzt gegenüber zu zahlen ist und dass die spezifische Fachkunde des Arztes (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V) festgestellt ist.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
Ärzte-ZV § 32 Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 95 Abs. 9
,
Ärzte-ZV § 32b Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 135 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 24.04.2013 S 79 KA 78/11
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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