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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 - 7 KA 59/09
Zurückbehaltungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung für Honorar nach § 18 BMV-Ä wegen nicht erhobener Zuzahlungen
Der Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs. 7a S. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7a S. 1 EKV-Ä liegt ausschließlich in der Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der Krankenkassen gegenüber dem als Einzugsstelle fungierenden Vertragsarzt (bzw. hier: Krankenhausträger). In Bezug auf diesen Schadensersatzanspruch, der eine schuldhafte Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der Nichteinziehung der Zuzahlung fordert, ist zwingend das endgültige Klärung herbeiführende Verfahren nach § 49 BMV-Ä bzw. § 45 EKV-Ä einzuleiten. Weil letzteres unter Umständen Jahre bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung beanspruchen kann, bietet der zeitnahe Weg der Zurückbehaltung der mutmaßlichen Schadenssumme durch eine vorläufige Kürzung des Honoraranspruchs Schutz gegen die Insolvenz des betroffenen Leistungserbringers. Eine Strafabsicht darf mit der Zurückbehaltung nicht verfolgt werden. Notwendig ist die Sicherung einer Schadensersatzforderung nur dann, wenn fraglich erscheint, ob sie in Zukunft realisiert werden kann. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des potentiellen Schuldners ist hierbei in den Blick zu nehmen. Je fraglicher die zukünftige Leistungsfähigkeit eines Leistungserbringers erscheint, umso eher ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 18 Abs. 7a S. 1
,
BMV-Ä § 18
,
EKV-Ä § 21 Abs. 7a S. 1
,
EKV-Ä § 21
,
SGB V § 28 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 43b Abs. 2
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 03.12.2008 S 79 KA 318/06
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 aufgehoben; die Bescheide der Beklagten über die Zurückbehaltung von Honorar für die Quartale I bis IV/2005 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24. Mai 2006 sowie der Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2006 und 26. September 2006 werden aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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