LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008 - 7 KA 65/08
Ausschreibung des Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung, Klagebefugnis der Erben im Nachbesetzungsverfahren
Der Wortlaut des §
103 Abs.
4 S. 1
SGB V stellt klar, dass nur die "zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben" antrags- und gegebenenfalls klagebefugt sind.
Verlieren Erben die Verfügungsbefugnis über eine Praxis, können sie im Nachbesetzungsverfahren keine eigenen Rechte mehr verfolgen.
Ein Klageverfahren wird unzulässig, weil sie durch die Entscheidung der Zulassungsgremien nicht mehr beschwert sein können.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 27.03.2008 S 79 KA 20/05