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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2012 - 7 KA 68/11
Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungenügender Begründung eines Verwaltungsakts der Kassenärztlichen Vereinigung und fehlender Offenlegung der Berechnung des Regelleistungsvolumens zu Grunde gelegter Fallwerte
Macht ein Vertragsarzt mit seinem Widerspruch geltend, dass er seine Rechtsschutzmöglichkeiten ohne eine nachvollziehbare Berechnung des seinem Regelleistungsvolumen zu Grunde gelegten Fallwertes beschnitten sehe, ist die Kassenärztliche Vereinigung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, das diesbezügliche Zahlenwerk offen zu legen. Dieses Zahlenwerk unterliegt keinem irgendwie gearteten Geheimhaltungsschutz.
1. Macht ein Vertragsarzt mit seinem Widerspruch geltend, dass er seine Rechtsschutzmöglichkeiten ohne eine nachvollziehbare Berechnung des seinem Regelleistungsvolumen zu Grunde gelegten Fallwertes beschnitten sehe, ist die Kassenärztliche Vereinigung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, das diesbezügliche Zahlenwerk offen zu legen. Dieses Zahlenwerk unterliegt keinem irgendwie gearteten Geheimhaltungsschutz.
2. Es entspricht billigem Ermessen, eine Kassenärztliche Vereinigung vollständig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, wenn sie die Klageerhebung durch eine unzureichende Begründung des Widerspruchsbescheides veranlasst hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 155 Abs. 4 VwGO, demzufolge Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Diese Sondervorschrift geht allen anderen Kostenregelungen vor und ist daher bei jeder Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Hierbei kann sich das Verschulden auch auf das vorprozessuale Verhalten eines Beteiligten beziehen, z.B. die ungenügende Begründung eines Verwaltungsaktes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 87b
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
,
VwGO § 155 Abs. 4
,
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 71 KA 632/09
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000.- € festgesetzt.

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