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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2012 - 7 KA 86/09
Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für das Auskunftsbegehren einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs
1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht.
2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art. 14 GKV-SolG hieran nicht zu beteiligen.
1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht.
2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art. 14 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz hieran nicht zu beteiligen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 202
,
ZPO § 254
Vorinstanzen: SG Berlin 20.05.2009 S 83 KA 1881/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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