Tatbestand:
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) begehrt von der Beklagten zu 1), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV),
Auskünfte im Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren zwischen den KVen des früheren Bundesgebiet ("West-KVen") und den
KVen des Beitrittsgebietes ("Ost-KVen").
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
vom 19. Dezember 1998 verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung
dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (BT-Drs. 14/24, S. 1). Hierzu
wurden u.a. nach Art. 14 GKV-SolG die nach §
85 Abs. 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (
SGB V) zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art. 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde
während des Gesetzgebungsverfahrens folgender Abs. 1a in Art. 14 GKV-SolG aufgenommen (BT-Drs. 14/157, S. 23):
"Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen
im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen
insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je
Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt
die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach §
75 Abs.
7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Diese ergänzenden Regelungen wurden damit begründet, dass die Steigerungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
der Krankenkassen je Mitglied im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich ausfielen und sichergestellt
werden solle, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen
bundesweiten Steigerungsrate orientieren. Durch die mit dieser Regelung geschaffene zusätzliche Erhöhung des Vergütungsniveaus
der Vertragsärzte im Beitrittsgebiet würden Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch
das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert (BT-Drs. 14/157, S. 37). Zur Umsetzung ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG erließ die Beklagte
zu 1) Richtlinien (KBV-RL), welche in ihrer zuletzt durch einen Beschluss ihres Vorstandes vom 9. März 2000 geänderten 4.
Fassung zur Berechnung des Ausgleichsbetrages u.a. folgende Regelungen vorsehen:
3. Berechnung des Ausgleichsbetrages
3.1 Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Gesamtvergütungen je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen
im früheren Bundesgebiet im Jahre 1997 (Ausgangsbetrag). Zum Ausgangsbetrag zählen nicht die gemäß Artikel 14 Abs. 4 GKV-SolG
außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und
Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit). Dies gilt entsprechend für Dialyse-Sachkosten sowie für den aus Artikel 14
Abs. 2 GKV-SolG sich ergebenden Gesamtvergütungsanteil.
3.2 Der Ausgleichsbetrag gemäß Artikel 14 Abs. 1a und 1b GKV-SolG entspricht für jede Kassenärztliche Vereinigung derjenigen
Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten v. H.-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung
je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr. 3.1 sowie der
Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergibt. Dieser Berechnung werden die gemäß Art. 18 GKV-SolG vom Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 5. März 1999 bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt.
3.3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet wirken darauf hin, daß für die Veränderungen der Gesamtvergütungen
im Jahre 1999 die nach Artikel 18 GKV-SolG für das frühere Bundesgebiet festgestellte Grundlohnsummenentwicklung zugrunde
gelegt wird. Soweit dies nicht erreicht worden ist, ändert sich der Ausgleichsbetrag der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend.
Dies gilt nicht für den Ausgleichsanteil nach Artikel 14 Abs. 1b GKV-SolG, der in jedem Fall entsprechend der Differenz der
tatsächlichen Grundlohnsummenentwicklungen im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet zu berechnen ist.
3.4 Die Ausgleichspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet berührt nicht die Berechnung der Gesamtvergütungen.
Dies gilt entsprechend für die Gesamtvergütungen der ausgleichsempfangenden Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet.
3.5 Weitere Vergütungsbestandteile, einschließlich der Verwaltungskosten-Beiträge der Krankenkassen, sind nicht Gegenstand
des Ausgleichsverfahrens.
3.6 Die Kassenärztliche Vereinigung im früheren Bundesgebiet teilt erstmalig für das erste Quartal 1999 auf der Basis eines
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung zu stellenden Musterberechnungsblattes die Grundlagen mit, die für
die Ermittlung des Ausgleichsbetrages notwendig sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berechnet auf dieser Grundlage
die Ausgleichsbeträge und gibt sie den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kenntnis. Für die Folgequartale sind nur noch die
Mitgliederzahlen des entsprechenden Quartals mitzuteilen. Die Datengrundlagen sind spätestens 2 Wochen nach Abschluß bzw.
Festlegung des jeweiligen Gesamtvertrages der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit.
In Umsetzung des West-Ost-Ausgleiches erteilte die Beklagte zu 1) zunächst nicht nur an alle West-KVen Bescheide über ihre
Zahlungsverpflichtungen, sondern auch an alle Ost-KVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsansprüche. In diesem Zusammenhang
ging die Beklagte zu 1) davon aus, dass für den West-Ost-Ausgleich 1999 ein Betrag von 170.051.896,00 DM (86.946.153,81 €)
von den West-KVen aufzubringen und an die Ost-KVen zu verteilen sei. Der Klägerin wurde hierbei nach einem zwischen den Ost-KVen
unstreitigen Verteilungsschlüssel ein Anteil von 13,66 %, d.h. 23.235.237,00 DM zugewiesen.
Alle Bescheide gegenüber den West-KVen wurden von den Ost-KVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen und
als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Alle Gerichtsverfahren mündeten in einem einzigen Verfahren beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches den Rechtsstandpunkt vertrat, die Beklagte zu 1) sei nicht befugt, im Rahmen
des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KVen zu erlassen. Daraufhin hob die Beklagte zu 1) noch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 8. März 2006 sämtliche Bescheide auf. In der Folgezeit
einigten sich die Ost-KVen mit allen West-KVen mit Ausnahmen der KVen S, Ni, B und No.
Weil die von diesen KVen bislang gezahlten Beträge von der Klägerin wie auch von allen anderen Ost-KVen als nicht ausreichend
angesehen wurden, unterbreitete sie jeder von ihnen in der Folgezeit einen Vergleichsvorschlag. Diesen lehnte die KV Ni -
die frühere Beklagte zu 2) - mit Schreiben vom 7. November 2006 ab, die jetzige Beklagte zu 2) - die frühere Beklagte zu 3)
- reagierte nicht.
Am 11. Dezember 2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin, zu deren Begründung sie vorgebracht hat: Die Beklagte
zu 1) verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien. Ziffer 3.6 Satz 2 KBV-RL
enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten zu 1) gegenüber allen KVen, die am Ausgleichsverfahren beteiligt seien. Die
Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsklagen gegen alle West-KVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen
sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu 1) zu erheben. Hätte sie - die Klägerin - nur gegen die Beklagte zu 1)
eine Auskunftsklage erhoben, hätten die betroffenen KVen beigeladen werden müssen.
Der Umfang des Ausgleichsvolumens werde durch Art. 14 GKV-SolG definiert. Die KBV-RL verkürzten allerdings dieses Volumen.
Maßgeblich seien hier nicht die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten, sondern die sich aus dem tatsächlich
Vereinbarten ergebende, gegebenenfalls höhere Veränderungsrate. Die von den West-KVen tatsächlich erzielten Gesamtvergütungsvereinbarungen
seien Bestandteil der nach den KBV-RL an die Beklagte zu 1) zu übermittelnden Musterberechnungsblätter gewesen. Diese Gesamtvergütungsvereinbarungen
seien zum Teil dynamisch und flexibel ausgestaltet gewesen, sodass der Umfang der tatsächlichen Gesamtvergütung erst nach
der endgültigen Leistungsabrechnung bestimmbar gewesen sei.
Die Beklagte zu 1) habe ihr Akteneinsicht in die bei ihr vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die
Anlagen, auf die in den Gesamtvergütungsvereinbarungen verwiesen werde, und auch nicht in die Positionen des Formblatts 3
(FB 3). Hierdurch sei entsprechend ihrer - der Klägerin - bisherigen Erfahrung die Vermutung bestätigt worden, dass in den
Gesamtvergütungsvereinbarungen außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten
Stützungsregelungen für diverse vertragsärztliche Leistungen zu einer erheblich höheren Steigerung als nach Art. 18 GKV-SolG
geführt hätten. Um dies feststellen zu können, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Aufgrund
dieser die Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG erheblich übertreffenden Steigerungen hätten mehrere West-KVen Vergleiche
mit den Ost-KVen auf der Basis der verdoppelten Grundlohnsummen-Differenz (bezogen auf das Jahr 1997) geschlossen; die Ost-KVen
hätten im Gegenzug auf Einsicht in die jeweiligen Unterlagen verzichtet. Unter Verweis auf das FB 3 habe die Beklagte zu 1)
auch bereits eingeräumt, dass sie über die entsprechenden Daten verfüge.
Der Satzung der Beklagten zu 1) sei keine allgemeine Auskunftssperre bezüglich der dort vorhandenen Daten zu entnehmen. Vielmehr
ergebe sich aus § 13 der Satzung ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die begehrten Auskünfte. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe
sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, die begehrten Daten zu übermitteln.
Das Sozialgericht hat dem klägerischen Vorbringen zuletzt den sinngemäßen Antrag entnommen,
die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über:
- sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der KV Ni vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet,
- die Höhe der Gesamtvergütung der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen
Kassenarten,
- die Vergütung der KV Ni für Präventionsleistungen nach §§
25 und
26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der KV Ni für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs. 1
RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der KV Ni für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach
den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der KV Ni für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den
einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der KV Ni für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach
den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG i. V. m. §
85 Abs. 3 a Satz 4
SGB V),
- die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach
den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr.
3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. §
75 Abs.
7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG),
- die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der KV Ni gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten
(Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),
- die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000,
getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,
- die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen
und nach den einzelnen Kassenarten.
Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, bei ihr habe sich der Eindruck verstärkt, dass die ihr übermittelten Daten zur Durchführung
des West-Ost-Ausgleiches die Wirklichkeit nicht immer vollständig abbildeten. Sie könne daher keine Gewähr für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten übernehmen. Dies gelte auch für die mit dem Klageantrag begehrten Daten. So
habe sie Angaben zur Veränderungsrate nur teilweise erhalten, Angaben zu den Unterpunkten 3) bis 7), 10) und 11) lägen ihr
(nur) als historische Daten vor. Wegen Rechtsstreiten oder aus anderen Gründen ergäben sich in den späteren Jahren möglicherweise
noch Nachkorrekturen bezüglich der Gesamtvergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999. Über die diesbezüglich aktualisierten
Daten verfüge sie nicht. Die zu den Unterpunkten 8) und 9) eingeklagten Daten seien im FB 3 nicht als separate Positionen
enthalten und würden im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches nicht von der Gesamtvergütung in Abzug gebracht. Es könnten daher
alleine die West-KVen die begehrten Informationen der Klägerin verschaffen. Unvollständige Daten nützten dieser nichts, da
sie ihre Ausgleichsforderungen abschließend berechnen wolle. Gerade weil sie die Vollständigkeit der an sie - die Beklagte
zu 1) - übermittelten Daten anzweifle, bestehe für die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an deren Übermittlung.
Im Übrigen sei sie - die Beklagte zu 1) - nicht befugt, Daten, die die West-KVen auf dem FB 3 nur zwecks Datenlieferung an
die (damaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen im Rahmen des Datenträgeraustausches nach Anlage 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte
(BMV-Ä) überlassen hätten, anderen KVen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für die Daten aus dem FB 3 zum Ausgleichsverfahren
nach Art. 14 GKV-SolG. Die Klägerin sei daher darauf zu verweisen, sich die Daten im Klagewege unmittelbar bei den jeweiligen
KVen zu beschaffen.
Nachdem sich die jetzige Beklagte zu 2) mit allen Ost-KVen am 9. Mai 2007 außergerichtlich auf eine Restzahlung verglichen
hatte, nahm die Klägerin die Stufenklage, soweit diese Beklagte betroffen war, zurück und begehrte nur noch, dieser Beklagten
die Gerichtskosten (anteilig) aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 25. September 2007 hat das Sozialgericht das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die frühere Beklagte
zu 2) (KV Ni) richtet, abgetrennt und an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Sozialgericht H verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Eine ausdrücklich
Anspruchsgrundlage für das klägerische Auskunftsbegehren sei nicht ersichtlich. Die sich aus der KBV-RL ergebenden Pflichten
habe die Beklagte zu 1) erfüllt. Des Weiteren habe sie der Klägerin die Einsichtnahme in die der ursprünglichen Ausgleichsberechnung
zugrunde liegenden Daten spätestens am 25. Mai 2005 vollständig gewährt. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Aussage der
Beklagten zu 1), sie verfüge über keine weiteren Daten, zu zweifeln. Dass die Beklagte zu 1) die entsprechenden Daten aufgrund
der FB 3 erhalten habe, helfe der Klägerin nicht weiter. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für einen
anderen bedeutsam seien, begründe keinen Auskunftsanspruch. Hierfür bedürfe es einer Sonderverbindung, an der es vorliegend
fehle, weil die Beklagte zu 1) die Daten zu anderen Zwecken erhalten habe. Gleiches gelte für einen möglichen Anspruch aus
§ 13 der Satzung der Beklagten zu 1).
Gegen dieses ihr am 2. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 5. Juni 2009, zu deren Begründung
sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie ergänzend vorträgt: Zusätzlich zu den bereits genannten Vorschriften ergebe
sich die Mitteilungspflicht der Beklagten zu 1) auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Entscheidung des
Sozialgerichts sei widersprüchlich. Das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt, dass es versäumt
habe, die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) beizuziehen, aus denen sich Indizien dafür ergäben, dass durch besondere vertragliche
Ausgestaltungen im Ergebnis weitergehende Steigerungen erlangt worden seien. Weil die im Streit stehende Ausgleichsverpflichtung
gesetzlich vorgegeben sei, könne sie nicht von einem wie auch immer gearteten Einverständnis betroffener KVen abhängig gemacht
werden. Rechtswidrig sei die vom Sozialgericht vorgenommene teilweise Verweisung des Rechtsstreits, aber auch die Negierung
der Hilfsanträge im angefochtenen Urteil. Anlässlich ihrer am 2. Februar 2010 erneut vorgenommenen Akteneinsicht bei der Beklagten
zu 1) habe sie festgestellt, dass es sich bei den von der Beklagten zu 1) an diesem Tag vorgelegten DIN A4-Ordnern zum Teil
um andere Unterlagen als bei der ersten Einsichtnahme gehandelt habe. Überdies habe es sich in weiten Teilen nicht um Originalunterlagen
gehandelt, wie man sie ansonsten üblicherweise in Verwaltungsakten vorfinde. Der Senat müsse daher die Beklagte zu 1) auffordern,
die Verwaltungsakten ihm zu übersenden und ergänzend eine Erklärung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit abzugeben. Sie - die
Klägerin - habe bei dieser Akteneinsicht Unterlagen erblickt, die dokumentierten, dass die Beklagte zu 1) sich mit diesseits
dargestellten Berechnungsvorgaben für das Ausgleichsvolumen näher befasst und offenkundig entsprechende Gegenrechnungen vorgenommen
habe, was aber nur bei Kenntnis der von den West-KVen tatsächlich erlangten Steigerungsraten möglich sei. Das bereits erwähnte
FB 3 werde bei den KVen zu Abrechnungszwecken gegenüber den Krankenkassen verwendet. Nach ihrem - der Klägerin - Verständnis
müssten die West-KVen gem. Ziffer 3.6 KBV-RL auch alle späteren Veränderungen der Gesamtvergütung an die Beklagte zu 1) mitteilen.
Es sei ein bei allen KVen seit vielen Jahren praktiziertes Verfahren, in erheblichem Umfange zusätzliche Zahlungen von den
Krankenkassen zu erlangen, die sich nicht in der Erhöhung der Kopfpauschale ausdrückten, sondern beispielsweise durch Stützungszahlungen
für bestimmte Einzelleistungen oder indem bestimmte Leistungsbereiche überhaupt aus der Deckelung im Rahmen der Gesamtvergütung
herausgenommen würden.
Die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge blieben aufrechterhalten, da in diesem Rechtsstreit - gegebenenfalls vor dem Bundessozialgericht
(BSG) - geklärt werden solle, ob die erstinstanzlich vorgenommene Verfahrenstrennung rechtmäßig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 aufzuheben,
2) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über
- sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren
Bundesgebiet,
(hier, sowie in dem noch nachfolgend formulierten Antrag ist mit weitere(n) Beklagte(n) jeweils die KV Ni gemeint)
- die Höhe der Gesamtvergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach
den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,
- die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§
25 und
26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen
des § 196 Abs. 1
RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt
nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der weitern Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren
1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG),
- die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in
den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG
i. V. m. §
85 Abs. 3 a Satz 4
SGB V),
- die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet
in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr.
3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. §
75 Abs.
7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG),
- die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten
(Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),
- die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition
M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,
- die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen
Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,
3) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die unter 1) erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,
4) die weitere Beklagte zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,
hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) und 2)
die weitere Beklagte zu verpflichten, der mit den Klageanträgen 1) und 2) verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen
sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) und 2)
die weitere Beklagte zu verpflichten, jeweils für ihren Bereich die unter Ziffer 1) im Einzelnen niedergelegten Auskünfte
zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die von der Klägerin mit Schreiben
vom 20. März 2006 im Hinblick auf den West-Ost-Ausgleich 1999 geforderten Angaben, lägen ihr - der Beklagten zu 1) - vollständig
vor. Es liege jedoch im Ermessen der einzelnen KVen, ob alle Änderungen der Gesamtvergütungen ihr - der Beklagten zu 1) -
periodengenau bekannt gemacht würden. Für das Verfahren des Fremdkassenzahlungsausgleichs sei dies nicht der Fall. Im Übrigen
sei die Vorlage der ihr - der Beklagten zu 1) - zur Verfügung stehenden Daten einer Beilegung des Rechtsstreits nicht in jedem
Falle zuträglich. Nachdem sechs der West-KVen auf entsprechende Anfrage ihre Zustimmung zur Weitergabe der im FB 3 enthaltenen
Daten in der von der Klägerin geforderten Gliederungstiefe gegeben hätten, seien diese Daten am 18. April 2006 an die Ost-KVen
geliefert worden. Hierunter seien auch die entsprechenden Daten aus dem Bezirk der KV W gewesen. Diese hätten jedoch offenbar
nicht zur Klärung der Rechtsstreitigkeit zwischen der Klägerin und dieser KV beitragen können, da zwischen diesen beiden KVen
noch ein Rechtsstreit bezüglich des West-Ost-Ausgleiches 1999 anhängig sei. Dass sie - die Beklagte zu 1) - die zu statistischen
Zwecken für ihre Aufgaben übermittelten Abrechnungsdaten außerhalb dieses Zweckes ohne Zustimmung der jeweiligen KV nicht
verwenden dürfe, ergebe sich auch aus §
35 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) sowie den § 67a ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Datenschutzberechtigte nach §
35 Abs.
1 SGB I könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts seien. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass bei allen noch betroffenen
West-KVen in erheblichem Umfang zusätzliche Zahlungen von den Krankenkassen erlangt worden seien, die sich nicht in der Höhe
der Kopfpauschale ausdrückten, handele es sich hierbei um Vereinbarungen und Zahlungen über die Grundlohnsteigerung hinaus
und somit um nichtige Vereinbarungen. Hieraus könne die Klägerin keine Rechte herleiten.
Die (jetzige) Beklagte zu 2) hat sich in der Sache nicht geäußert.
Nach Angaben der Klägerin führen alle weiteren Ost-KVen gegen die Beklagte zu 1) bzw. die o.g. West-KVen Rechtsstreite, die
allesamt im Hinblick auf das hiesige Verfahren zum Ruhen gebracht worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn diese ist bereits unzulässig.
Sie wäre darüber hinaus auch unbegründet.
B. Die Berufung ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
I) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1) Die Bedeutung des Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung resultiert aus der Aufgabe der Gerichte,
Bürgern und Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob angesichts
der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere
Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Senat, Urteil vom 23. März 2011, Az.: L 7 KA 113/07, veröffentlicht in Juris; diese Entscheidung bestätigend: BSG, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: B 6 KA 30/11 B, unveröffentlicht; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO., vor § 51 Rd. 16a m.w.N.). Diese Prüfung fällt im hiesigen Rechtsstreit
zu Ungunsten der Klägerin aus.
a) Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1) Angaben verlangt, die diese nicht
aufgrund originär eigener Datenerhebung bekannt sind, sondern nur durch vorherige Mitteilung seitens der früheren Beklagten
zu 2). Im Ergebnis wird also darum gestritten, ob anstelle der die begehrten Daten liefernden Behörde - der früheren Beklagten
zu 2) - auch eine andere Behörde - die Beklagte zu 1) -, die diese Daten nur indirekt, quasi aus zweiter Hand, erhalten hat,
auf Auskunft in Anspruch genommen werden darf. Dabei ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass
die Klägerin die aus ihrer Sicht erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit einer höheren Gewähr hinsichtlich
der Vollständigkeit der Daten, von der früheren Beklagten zu 2) erlangen kann. In einer solchen Konstellation bedarf es einer
besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die "sekundäre Datenquelle", andernfalls fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine solche besondere Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Weder rührt sie daher, dass ein Auskunftsanspruch
nur gegen die "sekundäre Datenquelle", nicht aber gegen die die Daten liefernde Stelle besteht (hierzu unter aa), noch ist
ein Fall gegeben, in dem der Auskunftsanspruch gegenüber der "sekundären Datenquelle" erheblich einfacher zu realisieren ist
als gegenüber der die Daten liefernden Behörde (hierzu unter bb).
aa) Ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der früheren Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Ausgleichsanspruch nach
Art. 14 Abs. 1a Satz 1 GKV-SolG zwischen den einzelnen KVen. Eine solche Auskunftspflicht besteht als Nebenanspruch in jedem
Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über Bestehen und Umfang
seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH NJW 02,
2416 m.w.N.). Da nach der gesetzlichen Konzeption der Ausgleichsanspruch unmittelbar zwischen berechtigter Ost-KV und verpflichteter
West-KV besteht - dies wird auch von keinem am Ausgleichsverfahren Beteiligten in Frage gestellt -, sind die West-KVen auch
zur Auskunft über die Tatsachen verpflichtet, die die Ost-KVen benötigen, um das Bestehen sowie ggf. die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs
feststellen zu können.
bb) Im vorliegenden Fall ist der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) - ungeachtet seiner Rechtsgrundlage - schon
deshalb nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber der früheren Beklagten zu 2) zu realisieren, weil die
Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob die Beklagte zu 1) überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen
Daten verfügt. Folgte man in einem solchen Fall der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach ihr ein Wahlrecht zusteht, welchen
Auskunftsverpflichteten sie in Anspruch nimmt, müssten die Gerichte bereits im Rahmen der Prüfung, ob die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig ist, in vollem Umfang, d.h. ggf. unter Beweiserhebung mittels Zeugenvernehmung oder Einsichtnahme in Urkunden,
aufklären, ob der Auskunftsverpflichtete tatsächlich über alle aus Sicht des Berechtigten erforderlichen Daten verfügt. Es
liegt auf der Hand, dass demgegenüber die Inanspruchnahme der die Daten liefernden KV den einfacheren Weg darstellt.
b) Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der von der Klägerin eingeschlagene Weg prozessökonomischer ist als die
Klage gegen die einzelnen KVen. Zum einen hat die Klägerin selbst dieses Argument schon dadurch weitgehend entwertet, dass
sie, um Informationen von insgesamt vier West-KVen zu erlangen, zwei Klagen - gerichtet jeweils gegen die KBV und zwei der
betroffenen West-KVen - erhoben hat, obwohl ebenso gut die Erhebung nur einer einzigen Klage - gegen die KBV und alle vier
betroffenen West-KVen - möglich gewesen wäre. Zum anderen spricht in der vorliegenden Konstellation, insbesondere weil die
Beklagte zu 1) nicht gewährleisten kann, über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten zu verfügen, viel dafür, dass
sich die unmittelbare Inanspruchnahme der betroffenen West-KVen als prozessökonomischer erweist.
II) Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Denn wenn schon die Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 1) unzulässig ist,
fehlt es der Klägerin erst recht am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie Nachweise für die (Richtigkeit der) Auskünfte begehrt.
III) Der Antrag zu 4) ist unzulässig, weil er sich gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligte frühere Beklagte zu 2) richtet.
IV) Aus den gleichen Gründen sind auch die nur gegen die frühere Beklagte zu 2) gerichteten Hilfsanträge unzulässig.
V) Die Klage wäre aber auch unbegründet.
1) Die Klägerin steht - durchaus nachvollziehbar - auf dem Standpunkt, die frühere Beklagte zu 2) könnte für die Jahre 1997
und 1999 von den Krankenkassen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung weitere Zahlungen erhalten haben, deren Rechtsgrund
sich (vermutlich) außerhalb der Vereinbarungen findet, die schon nach ihrem Wortlaut die "Gesamtvergütung" betreffen. Ferner
geht die Klägerin davon aus, durch diese weiteren Zahlungen sei die nach Art. 18 GKV-SolG vorgegebene maximale Veränderungsrate
überschritten worden. Der Senat kann ohne nähere Prüfung zugunsten der Klägerin unterstellen, dem sei so. Die weitergehende
(rechtliche) Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs an diesen weitergehenden Einnahmen der
West-KVen zu beteiligen, ist jedoch unzutreffend. Denn der Wortlaut von Art. 14 und 18 GKV-SolG lässt keinerlei Zweifel daran,
dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütung über die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate
hinaus nicht geben darf. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise ausgeführt, aus welchen Gründen Art.
14 und/oder 18 GKV-SolG abweichend von ihrem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auszulegen sein sollen. Aufgrund dessen hat die
Beklagte zu 1) durch die KBV-RL das Ausgleichsvolumen auch nicht - wie die Klägerin meint - unter Verstoß gegen höherrangiges
Recht vermindert.
Rein tatsächlich ist der Wunsch der Klägerin, an den - hier unterstellten - o.g. zusätzlichen Einnahmen der West-KVen beteiligt
zu werden, nachvollziehbar. Der vorliegende Rechtsstreit bietet jedoch keine Handhabe, die ggf. rechtswidrigen Vereinbarungen
solcher zusätzlicher Einnahmen in rechtserheblicher Weise zu beanstanden. Diese Befugnis hätte allenfalls den Aufsichtsbehörden
der betroffenen West-KVen bzw. der an den Vereinbarungen beteiligten Krankenkassen(-verbände) zugestanden.
2) Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten
zu 1) oder dem Informationsfreiheitsgesetz, bestehen schon deshalb nicht, weil die KBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter
den KVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend regelt. Es sind aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür erkennbar,
dass der West-Ost-Ausgleich, der nur ein einziges Mal durchzuführen ist und daher im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen der
KVen untereinander ein Unikat darstellt, durch den Rückgriff auf sonstige Anspruchsgrundlagen ausgeweitet werden dürfte.