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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2015 - 9 KR 103/15
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Versicherungsstreit um Zuständigkeit der GKV oder PKV; Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme bei unaufschiebbaren Leistungen
1. Im Streit über die Versicherungspflicht eines Antragstellers mit einer gesetzlichen Krankenkasse um eine bei dieser bestehenden Mitgliedschaft hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vorläufigen Rechtsschutz dadurch gewährt, dass er die Krankenkasse zur vorläufigen Erbringung krankenversicherungsrechtlicher Leistungen nach dem SGB V verpflichtet hat, auf die der Antragsteller zur Erhaltung von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dringend vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren angewiesen war und die er sich nicht einmal vorübergehend aus eigenen bereiten Mitteln oder denen unterhaltsverpflichteter Ehegatten oder Angehöriger beschaffen konnte.
2. Eine (auch nur vorläufige) Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV und einer Mitgliedschaft bei einer (gesetzlichen) Krankenkasse scheidet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch weiterhin aus.
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
, ,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
SGB XII §§ 27 ff
,
SGG § 86b Abs. 2
,
VVG (2008) § 193 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 4
,
VVG § 193 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 30.01.2015 S 36 KR 2242/14 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig krankenversicherungsrechtliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zu erbringen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: