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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009 - 9 KR 11/08
Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse für eine Magenbandoperation; Bestehen eines Sachleistungsanspruchs des Versicherten; Erforderlichkeit der Antragstellung und Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung
Der aus § 109 Abs. 4 SGB V resultierende Vergütungsanspruch eines Krankenhauses ist akzessorisch zu dem Sachleistungsanspruch des Versi-cherten. Daher müssen alle, auch formalen Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch des Versicherten erfüllt sein. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankenhausbehandlung setzt abgesehen von Notfällen regelmäßig voraus, dass der Krankenkasse vor der stationären Aufnahme eine vertragsärztliche Verordnung vorgelegt und ein Antrag gestellt wird.
Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses korrespondiert in aller Regel mit dem Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung. Demgemäß müssen beim Versicherten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich alle allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Der Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten setzt neben der medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung aber auch voraus, dass diese vertragsärztlich verordnet wurde und der Versicherte, soweit nicht ein sog. Notfall vorliegt, die Gewährung der Krankenhausbehandlung als Sachleistung zuvor bei der Krankenkasse beantragt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
BMV-Ä § 26 Abs. 2
,
EKV-Ä § 13 Abs. 3
,
KERL § 7 Abs. 1 S. 1
,
KERL § 7 Abs. 2
,
KHG § 16
,
KHG § 17
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 15 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 72 Abs. 2
,
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Neuruppin 21.04.2006 S 9 KR 253/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: