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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018 - 9 KR 13/13
Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden Minderheitskommanditisten Abgrenzung einer Tätigkeit als Mitunternehmer von einer Beschäftigung Erfüllung eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes
1. Die Tätigkeit eines in einer KG mitarbeitenden Kommanditisten ist von einer Mitunternehmereigenschaft abzugrenzen; sofern der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mit-Unternehmer ist, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein.
2. Erbringt der Kommanditist in Erfüllung eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liegt ein Drittverhältnis vor und er kann in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter i.S. des § 7 SGB IV sein.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 09.11.2012 S 89 KR 1934/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2012 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Januar 2011 werden aufgehoben, soweit diese Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung über den 31. Dezember 2009 hinaus für den Kläger zu 1. feststellen. Im Übrigen werden die Klagen der Kläger abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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