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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - 9 KR 132/14
Eilverfahren Folgenabwägung Keine vorläufige Hilfsmittelversorgung mit hochpreisigen Unterschenkelprothesen
Es gibt im Wege der einstweiligen Anordnung auch bei Folgenabwägung im Einzelfall keinen Anspruch darauf, dass ein Versicherter vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hautsache, ohne abschließende medizinische Beurteilung der Notwendigkeit versuchs- bzw. probeweise mit zwei Prothesenfüßen „Echelon VT“, einem LimbLogic Unterdrucksystem sowie zwei neuen Unterschenkelprothesenschäften versorgt werden muss.
Normenkette: , ,
BVerfGG § 32
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 25.03.2014 S 27 KR 18/14 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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