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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - 9 KR 144/15
Krankenversicherung Vergütung einer Krankenhausbehandlung Entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB auf die Aufrechnung
1. Das SGB enthält zwar keine allgemeine Regelung der Aufrechnung; für die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen ordnet § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 18. Dezember 2008 geltenden Fassung (zuvor § 69 Satz 4 SGB V) jedoch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB, somit auch der die Aufrechnung betreffenden §§ 387 ff., an, soweit sie nicht mit dem Regelungssystem des SGB V unvereinbar sind.
2. Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem ohne weitere sozialrechtliche Ermächtigungsnorm gemäß § 389 BGB die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen.
Normenkette:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
,
BGB § 389
,
BGB §§ 387 ff.
Vorinstanzen: SG Berlin 20.02.2015 S 166 KR 1259/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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