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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - 9 KR 164/14
Krankenversicherung Vergütung für eine Krankenhausbehandlung Wirtschaftlichkeitsgebot Nachweis der Wirtschaftlichkeit
1. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für alle Leistungsbereiche des SGB V. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB V sowie § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1 SGB V).
2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nach der Gesetzeskonzeption uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht.
3. Das SGB V macht keine Ausnahme hiervon für Krankenhausbehandlung.
4. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind.
5. Auch Krankenhäuser müssen nach diesen Grundsätzen bei der Behandlung der Versicherten den kostengünstigeren Weg wählen.
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 4 Abs. 3
,
SGB V § 70 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 30.04.2014 S 208 KR 2497/11
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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