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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018 - 9 KR 224/14
Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden Kommanditisten Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Tätigkeit
1. Eine Gesellschafterstellung allein steht einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen.
2. Für die Tätigkeit eines in einer KG mitarbeitenden Kommanditisten ist die Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft entscheidend; ist der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mit-Unternehmer, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein.
3. Vor der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung muss geprüft werden, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wird.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 76 KR 983/11
Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1) in den Zeiträumen 25. August bis 9. September 2007, 13. Februar 2008 bis 31. Januar 2009, 1. bis 30. April 2011, 1. Februar bis 31. Juli 2013 und ab dem 1. April 2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Beklagte trägt die bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu ¼. Im Übrigen sind Kosten für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren nicht zu erstatten. Die ab der Verbindung der Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¼. Im Übrigen sind Kosten für die Zeit ab der Verbindung der Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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